Ausweis von Immobilien im handelsrechtlichen Jahre

Die Stellungnahme zur Rechnungslegung enthält grundsätzliche Vorgaben zum Ausweis von (Wohn- und Gewerbe-)Immobilien im Anlage- und Umlaufvermögen und geht dabei auch auf etwaige vorzunehmende Umgliederungen bei Änderung der Zweckbestimmung im Zeitablauf ein.

IDW RS IFA 3 enthält darüber hinaus ausführliche Vorgaben zum Ausweis von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bauliche Maßnahmen, die vor Beginn der eigentlichen Baumaßnahme anfallen (sog. Bauvorbereitungskosten) sowie zum Ausweis von aktivierungspflichtigen Herstellungskosten im Rahmen umfassender Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen von Bestandsgebäuden.

Darüber hinaus geht die Verlautbarung auf den Ausweis des Erfolgs aus Veräußerungen von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens ein. Hierbei ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich bei der veräußerten Immobilie um ein Produkt i.S.v. § 277 Abs. 1 HGB handelt.

Abweichungen, die aus einer Anwendung der Formblattverordnung für Wohnungsunternehmen resultieren, sind in der Stellungnahme jeweils gesondert dargestellt. Die dargestellten Grundsätze sind auf den handelsrechtlichen Konzernabschluss entsprechend anzuwenden.

 

IDW RS IFA 3 ist erstmals anzuwenden auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.