Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer
Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer
Betroffen sind große Unternehmensgruppen, welche einen jährlichen Gruppenumsatz von 750 Mio. EUR oder mehr in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahren erzielt haben. Erfasst werden sollen sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen. Bei untergeordneter internationaler Tätigkeit ist allerdings eine Steuerbefreiung für die ersten fünf Jahre vorgesehen. Ziel der Mindeststeuer ist die Sicherstellung einer effektiven Ertragssteuerbelastung solcher Konzerne von mindestens 15 % und somit die Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein, sodass die Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie in nationales Recht fristgerecht erfolgen kann.
Änderungen im Vergleich zum Referentenentwurf (Bearbeitungsstand 07. Juli 2023) betreffen unter Anderem:
- Aufnahme einer verpflichtenden Ausnahme in §§ 274 Abs. 1 Satz 5, 306 Satz 5 HGB-E von der Bilanzierung latenter Steuern im Jahres- und Konzernabschluss soweit sie sich aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes ergeben. Im Anhang und Konzernanhang sind dazu in den neuen §§ 285 Nr. 30a, 314 Abs.1 Nr. 22a HGB-E Angabepflichten für bereits nach dem 30. Dezember 2023 endende Geschäftsjahre vorgesehen. Diese Regelungen orientieren sich an den entsprechenden IFRS-Neuregelungen in IAS 12.
- Einfügung eines neues § 17 MinStG-E, nach dem die Einstufung eines Finanzinstruments als Eigenkapital oder Fremdkapital sowohl für den Emittenten als auch für den Inhaber einheitlich erfolgen muss. Bei Abweichung ist die Einstufung des Instruments beim Emittenten auch für den Inhaber bindend.
- Ausweitung der Voraussetzung zur Ausübung des Wahlrechts in § 35 MinStG-E zur Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen nach den Konsolidierungsgrundsätzen der obersten Muttergesellschaft über Organgesellschaften hinaus auf die einheitliche Ausübung aller in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten und Streichung der Unschädlichkeit des vorzeitigen Ausscheidens einzelner Geschäftseinheiten aus dem Organkreis aus wichtigem Grund innerhalb der fünf Jahre.
- Statt der ursprünglich vorgesehenen vollständigen Abschaffung der Lizenzschranke nur noch Absenkung von 25 Prozent auf 15 Prozent für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 entstehen.
- Die Streichung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen (§ 7 Sätze 7 bis 9 und § 9 Nr. 2 GewStG) wurde wieder zurückgenommen und ist nicht mehr enthalten.
Der Gesetzentwurf ist auf der Internetseite des BMF verfügbar bzw. direkt hier zum Herunterladen.