Gesetz über den Ertragsteuerinformationsbericht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Gesetz über den Ertragsteuerinformationsbericht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
BGBl. 2023 I Nr. 154 vom 21. Juni 2023
Dem gingen der Beschluss des Deutschen Bundestags am 11. Mai 2023 und des Bundesrats vom 16. Juni 2023 (Einspruchsgesetz, kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses) voraus. Mit dem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/2101 vom 24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (ABl. L 429, 01.12.2021, S. 1) in nationales Recht umgesetzt.
Durch vorgenanntes Gesetz wird das 3. Buch, 4. Abschnitt des HGB um einen neuen 4. Unterabschnitt ergänzt, der die neuen Paragrafen §§ 342 bis 342o HGB beheimatet. Inhalt des Gesetzes ist das sog. public Country-by-Country-Reporting, im deutschen Sprachgebrauch als Ertragsteuerinformationsbericht bezeichnet. Ein solcher Bericht ist jährlich für das vergangene Geschäftsjahr zu erstellen. Ziel ist es, transparent zu machen, ob bzw. inwieweit „multinationale“ umsatzstarke Unternehmen und Konzerne Ertragsteuern in den Ländern entrichten, in denen sie tätig sind und Gewinne erzielen. Berichtspflichtig können inländische oberste Mutterunternehmen, inländische Tochterunternehmen, inländische Zweigniederlassungen oder inländische unverbundene Unternehmen sein, wenn ein entsprechender Auslandsbezug besteht („multinational“) und wenn ein bestimmtes Umsatzvolumen überschritten ist. Das Gesetz trifft hierzu ausführliche Regelungen.
Zu den Inhalten des Ertragsteuerinformationsberichts zählen allgemeine Angaben wie bspw. Name/Firma des obersten Mutterunternehmens bzw. des unverbundenen Unternehmens, der Berichtszeitraum, die Währung oder die Namen/Firmen bestimmter Tochterunternehmen. Länderbezogene Angaben bedarf es zu der Art der Geschäftstätigkeiten, der Zahl der Arbeitnehmer, der Erträge, zum Vorsteuerergebnis, zur für den Berichtszeitraum zu zahlende bzw. zur im Berichtszeitraum gezahlten Ertragsteuer und zu einbehaltenen Gewinnen. Für Drittstaaten, die weder auf der „Blacklist“ der EU zu nicht kooperativen Steuerhoheitsgebieten noch zwei Jahre in Folge auf der „Greylist“ aufgelistet werden, dürfen die Angaben auch aggregiert dargestellt werden. Es besteht die Möglichkeit, die Informationen nach den konkreten Vorgaben des § 342h Abs. 3 HGB zu ermitteln oder alternativ – um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren - die nach steuerlichen Vorgaben (§ 138a AO) ermittelten Daten zu verwenden.
Der Ertragsteuerinformationsbericht ist an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übersenden. Außerdem ist eine Veröffentlichung im Internet vorgeschrieben.
Die neuen Vorschriften zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung sind erstmals für nach dem 21. Juni 2024 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr folgt daraus, dass erstmals für das zum 31. Dezember 2025 endende Geschäftsjahr ein Bericht zu veröffentlichen ist.