Latente Steuern nach §§ 274, 306 HGB
Latente Steuern nach §§ 274, 306 HGB
Referentenentwurf zum Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Dieser enthält vor allem ein neu geschaffenes Mindeststeuergesetz (MinStG). Viele Unternehmen stellen sich derzeit die Frage, welche Folgen das MinStG auf die Abgrenzung latenter Steuern hat. Klärungsbedürftig ist z.B., ob sich aus der Anwendung der gesetzlichen Regelungen in Deutschland bzw. in anderen Ländern, die Pillar 2-Regeln nach Maßgabe der OECD-Vorgaben bzw. der EU-Richtlinie einführen, neue temporäre Differenzen ergeben, die den Ansatz passiver oder aktiver latenten Steuern nach sich ziehen würden, und ob davon Folgen für Ansatz und Bewertung bestehender latenter Steuern ausgehen.
Wie in diesem Blog bereits am 26.5.2023 berichtet, wurde in Bezug auf die internationale Rechnungslegung IAS 12 geändert. Mit IAS 12.4A wurde eine vorübergehende und verpflichtend anzuwendende Ausnahme hinsichtlich des Ansatzes und der Erläuterung latenter Steueransprüche und -verbindlichkeiten im Zusammenhang mit „Pillar 2-Ertragsteuern“ geschaffen. Im Rahmen der Anwendung der Ausnahmeregelung sind zusätzliche Notes-Angaben geboten, inwieweit das berichtende Unternehmen von „Pillar 2-Ertragsteuern“ betroffen ist. Die im Mai 2023 veröffentlichten Änderungen sind in Übereinstimmung mit IAS 8 sofort (in der EU jedoch erst nachdem das Endorsement erfolgt ist) und rückwirkend für Geschäftsjahre ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Näheres finden Sie hier.
Mit Blick auf die nationale Rechnungslegung ist im MinStG-RefE bislang keine vergleichbare Regelung vorgesehen. Das IDW hat vor Kurzem gegenüber dem BMF angeregt, zu prüfen, ob handelsrechtlich eine (mit IAS 12.4A vergleichbare) Ausnahmeregelung geschaffen werden kann, nach der „im Rahmen der Anwendung der §§ 274, 306 HGB Effekte unberücksichtigt bleiben können, die aus der jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetzgebung der teilnehmenden Steuerrechtsgebiete zu den Säule-2-Regelungen der OECD bzw. der EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie resultieren“. Vergleichbares hatte zuvor auch das DRSC vorgeschlagen. Ob der Gesetzgeber in dieser Phase des Gesetzgebungsverfahrens noch auf diese Hinweise reagieren kann bzw. möchte, ist ungewiss. Wenn dies der Fall sein sollte, ist offen, ob sich eine Ausnahmeregelung lediglich auf §§ 274, 306 HGB erstreckt oder ob insoweit auch die Passivierung einer Rückstellung für passive latente Steuern nach § 249 Abs. 1 HGB unterbleiben darf.