Der neue IFRS 19 – Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben
Der neue IFRS 19 – Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 9. Mai 2024 IFRS 19 „Subsidiaries without Public Accountability: Disclosures“ veröffentlicht.
Mit der Einführung des IFRS 19 werden wesentliche Erleichterungen bei den Angabepflichten für Tochterunternehmen eingeführt, die keiner eigenen öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen und deren Mutterunternehmen IFRS für ihren offen gelegten Konzernabschluss anwenden. Keine öffentliche Rechenschaftspflicht besteht dann, wenn das Tochterunternehmen nicht über börsennotierte Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente verfügt bzw. nicht im Begriff ist, derartige Instrumente auszugeben bzw. keine Vermögenswerte treuhänderisch für eine breite Gruppe von Außenstehenden hält.
Der Hintergrund von IFRS 19 ist eine Reduzierung des Aufwands und der Kosten bei der Erstellung der IFRS-Abschlüsse für die in den Anwendungsbereich fallenden Tochterunternehmen – für die per se keine Erstellungspflicht unter Anwendung der IFRS besteht - bei gleichzeitiger Erhaltung des Nutzens der Informationen für die Abschlussadressaten.
Erstanwendung – in der EU vorbehaltlich des Endorsements – erfolgt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, vorzeitige Anwendung ist möglich. Aufgrund der geltenden Regelungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) ist der Anwendungsbereich des IFRS 19 für deutsche Unternehmen sehr eingeschränkt. Im Wesentlichen dürfte IFRS 19 für deutsche Unternehmen mit ausländischen Töchtern relevant sein, wenn die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Jurisdiktionen die befreiende Erstellung von IFRS-Abschlüssen vorsehen.
Den Link zur IFRS 19-Projekt-Seite des IASB finden Sie hier (nicht alle Unterlagen sind frei zugänglich).
Den Link zur Pressemitteilung des IASB finden Sie hier.
Bei Fragen rund um diesen Themenbereich wenden Sie sich gerne jederzeit an unsere Expertinnen und Experten aus der Accounting & Reporting Advisory Group.
Mit der Einführung des IFRS 19 werden wesentliche Erleichterungen bei den Angabepflichten für Tochterunternehmen eingeführt, die keiner eigenen öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen und deren Mutterunternehmen IFRS für ihren offen gelegten Konzernabschluss anwenden. Keine öffentliche Rechenschaftspflicht besteht dann, wenn das Tochterunternehmen nicht über börsennotierte Eigen- oder Fremdkapitalinstrumente verfügt bzw. nicht im Begriff ist, derartige Instrumente auszugeben bzw. keine Vermögenswerte treuhänderisch für eine breite Gruppe von Außenstehenden hält.
Der Hintergrund von IFRS 19 ist eine Reduzierung des Aufwands und der Kosten bei der Erstellung der IFRS-Abschlüsse für die in den Anwendungsbereich fallenden Tochterunternehmen – für die per se keine Erstellungspflicht unter Anwendung der IFRS besteht - bei gleichzeitiger Erhaltung des Nutzens der Informationen für die Abschlussadressaten.
Erstanwendung – in der EU vorbehaltlich des Endorsements – erfolgt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen, vorzeitige Anwendung ist möglich. Aufgrund der geltenden Regelungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) ist der Anwendungsbereich des IFRS 19 für deutsche Unternehmen sehr eingeschränkt. Im Wesentlichen dürfte IFRS 19 für deutsche Unternehmen mit ausländischen Töchtern relevant sein, wenn die einschlägigen Vorschriften der jeweiligen Jurisdiktionen die befreiende Erstellung von IFRS-Abschlüssen vorsehen.
Den Link zur IFRS 19-Projekt-Seite des IASB finden Sie hier (nicht alle Unterlagen sind frei zugänglich).
Den Link zur Pressemitteilung des IASB finden Sie hier.
Bei Fragen rund um diesen Themenbereich wenden Sie sich gerne jederzeit an unsere Expertinnen und Experten aus der Accounting & Reporting Advisory Group.