Obwohl der Post-implementation Review (PiR) zu IFR

Der veröffentlichte Entwurf sieht folgende Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 vor:

Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten, die durch elektronischen Zahlungsverkehr erfüllt werden

Mit den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 9 ermöglicht der IASB Unternehmen finanzielle Verbindlichkeiten, die über ein elektronisches Zahlungssystem abgewickelt werden, auszubuchen, auch wenn das Unternehmen noch keine Barmittel geliefert hat. Diese neu eingeräumte Möglichkeit darf nach dem neu eingefügten IFRS 9.B3.3.8 allerdings nur bei erfolgter Einleitung des Zahlungsauftrags und Vorliegen der folgenden Kriterien zur Anwendung kommen:
  • das Unternehmen hat keine Möglichkeit den Zahlungsauftrag zu widerrufen, zu stoppen oder zu ändern;
  • das Unternehmen hat keine praktische Möglichkeit, auf die Zahlungsmittel zuzugreifen, die aufgrund der Zahlungsanweisung für den Zahlungsauftrag verwendet werden sollen und
  • das mit dem elektronischen Zahlungssystem verbundene Abwicklungsrisiko ist unbedeutend.

Entscheidet sich ein Unternehmen für die Anwendung der neu eingefügten Ausbuchungsoption, ist es verpflichtet, diese auf sämtliche Abwicklungen anzuwenden, die über dasselbe elektronische Zahlungssystem erfolgen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll den Bedenken der Stakeholder, bzgl. der Einschätzung des IFRS IC zu einer entsprechenden im September 2021 adressierten Anfrage, die vor allem die Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten betrafen, Rechnung getragen werden.


Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte

Der IASB nimmt Änderungen an den Anwendungsleitlinien von IFRS 9 vor, um zu bestimmen ob vertragliche Zahlungsströme ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag vorsehen (sog. SPPI-Kriterium), insbesondere in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte mit ESG-bezogenen Merkmalen. Weiterhin sieht der Entwurf Änderungen der Reglungen zur Klassifizierung nicht-rückgriffsberechtigter finanzieller Vermögenswerte (non-recourse) und vertraglich verknüpfter Instrumente (contractually linked instruments) vor.
 

Änderungen an Angaben zu Finanzinstrumenten (IFRS 7) in Bezug auf:

  • Investitionen in Eigenkapitalinstrumente, die als zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Ergebnis bewertet designiert werden und
  • Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme in Abhängigkeit des Eintritts eines bedingten Ereignisses (oder Nicht-Eintritts) verändern können.

Die Kommentierungsfrist endet am 19.07.2023. Der Entwurf enthält noch keine Angaben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorgeschlagenen Änderungen. Der Entwurf erlaubt eine Anpassung der Vergleichsperioden, schreibt diese aber nicht vor.