Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen und Geldbuße bei IDD-Verstößen
Öffentliche Bekanntmachung von Sanktionen und Geldbuße bei IDD-Verstößen
Das am dem 23. Februar 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD und die an die Vorschriften der IDD angepasste VersVermV, die am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten ist, brachten diverse Änderungen mit sich.
Zudem haben sich für Versicherungsunternehmen und -vermittler seit dem 2. August 2022 die Informations- und Wohlverhaltenspflichten hinsichtlich der Nachhaltigkeit geändert. Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257 wurden die wesentlichen Artikel der beiden Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 zur IDD geändert und ergänzt.
Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler, die Versicherungsprodukte herstellen, sollen nun Nachhaltigkeitsfaktoren bei jedem Versicherungsprodukt im Produktzulassungsverfahren und bei jedem Versicherungsprodukt, das an nachhaltigkeitsinteressierte Kunden vertrieben werden soll, berücksichtigen.
Ferner verpflichtet das neue Regelwerk Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler dazu, Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen im Rahmen der organisatorischen Anforderungen und operativen Tätigkeiten zu berücksichtigen sowie diese in die für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten geltenden Wohlverhaltensregeln einzubeziehen.
Infolgedessen ist dies eine weitere Verschärfung der einzuhaltenden Regularien für Produkthersteller von Versicherungsprodukten und Versicherungsvermittler und wirkt sich maßgeblich auf die folgenden Handlungsfelder aus:
Zielmarkt
Neben Risikoprofil, Art und Komplexität der Produkte sind auch Nachhaltigkeitsfaktoren zu berücksichtigen (Art. 4 und 5 DVO 2017/2358)Produktprüfung und -genehmigungsverfahren
Produkte sollen zusätzlich zu Zielen und Bedürfnissen auch zu ESG-Präferenzen der Kundinnen und Kunden passen und regelmäßig auf Aktualität überprüft werden müssen (Art. 6 DVO 2017/2358)Interessenskonflikte/Vergütung
Bei Ermittlung von Interessenkonflikten soll Kundeninteresse berücksichtigt werden (Art. 3 DVO 2017/2359)Kapitalanlage
Bei Anlagezielen des Kunden sollen ESG-Präferenzen berücksichtigt werden müssen (Art. 9 und 14 DVO 2017/2359)Aufgrund der strikten Bußgeldpraxis müssen Versicherungsvermittler bei festgestellten Verstößen gegen die Berufsregeln mit einer hohen Geldbuße oder sogar einem Erlaubnisentzug rechnen.
Der Sanktionskatalog sieht hierzu Strafen im Fall einer juristischen Person maximalen finanziellen Verwaltungssanktionen in Höhe von mindestens 5 Mio. EUR oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes des Unternehmens vor (Art. 33 Abs. 2e IDD). Bei natürlichen Personen kann es bis zu 700.000 EUR betragen (Art. 33 Abs. 2f IDD).
Des Weiteren ist in § 147c GewO ein Bußgeldtatbestand bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten normiert. Die Zuständigkeit für die Ahndung sowie die öffentliche Bekanntmachung von Verstößen eines Versicherungsvermittlers sowie Veröffentlichung verantwortlicher Personen erfolgt jeweils auf Landesebene durch die zuständige Behörde.
Um etwaige Verstöße gegen die beruflichen und organisatorischen Pflichten und infolgedessen hohe Strafen sowie Haftungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, frühzeitig aktiv zu werden und die Angemessenheit und Wirksamkeit der bestehenden Prozesse auf den Prüfstand zu stellen.
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