Im BaFin-Schreiben zur ELTIF-Verordnung vom 1. Februar 2024 wird unter anderem die häufig gestellte Frage beantwortet, ob für einen Vertrieb von ELTIF an Kleinanleger eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 34f GewO als Finanzanlagenvermittler ausreichend ist.
Laut BaFin dürfen Finanzanlagevermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO auch ELTIF an Kleinanleger vertreiben. Dies ergibt sich aus § 34f Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GewO. Infolgedessen können Finanzanlagevermittler gemäß § 34f Absatz 1 Nr. 1 GewO unter anderem Anteile an inländischen offenen Investmentvermögen oder offenen EU-Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen, im Rahmen der Anlagevermittlung oder -beratung an Kleinanleger vertreiben.
Dies gilt gemäß § 34f Absatz 1 Nr. 2 GewO auch entsprechend für inländische geschlossene Investmentvermögen oder geschlossene EU-Investmentvermögen. Bei dem Vertrieb von ELTIF sind diese Voraussetzungen erfüllt. ELTIF sind offene oder geschlossene inländische bzw. EU-Investmentvermögen. Durch den Verweis in § 338a KAGB auf die Vorschriften der ELTIF-Verordnung dürfen die Anteile eines ELTIF auch nach dem KAGB vertrieben werden.
Nähere Informationen können Sie dem BaFin-Schreiben unter dem folgenden Link entnehmen:
BaFin - Aktuelles - Häufige Fragen zur ELTIF-Verordnung
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