Infolgedessen müssen sich Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1, 2 und 7 Satz 1 Nr. 1 GewO sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte jährlich weiterbilden. Die gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungspflicht beläuft sich dabei auf 15 Zeitstunden. Einzelheiten zur Weiterbildungspflicht sind in der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV), die am 20. Dezember 2018 in Kraft getreten ist, geregelt.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gemeinsam mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und den Industrie- und Handelskammern (IHKs) eine Liste von häufigen Fragen und Antworten hinsichtlich der Weiterbildungsverpflichtung von Versicherungsvermittlern/-beratern und vertrieblich tätigen Angestellten am 9. März 2021 veröffentlicht. Die aktualisierte Liste befindet sich auf dem Stand 26. Februar 2021.
Laut BaFin waren Hintergrund der Aktualisierungen diverse Fragen und Antworten der Branche zur gesetzlich vorgeschriebenen Weiterbildungspflicht Versicherungsvermittler/-berater und vertrieblich tätige Angestellte, die in den FAQs mit Stand 15. Oktober 2020 noch nicht oder nicht ausführlich genug thematisiert worden sind. Anpassungen hat es insbesondere zu folgenden Punkten gegeben:
- Auslegung des Begriffs der Schadenregulierung nach Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 IDD
- Ausführungen dazu, ob Auszubildende im Bereich Versicherungsvermittlung der Weiterbildungspflicht unterliegen
- Ausführungen dazu, ob Vertriebsvorstände eines Versicherungsunternehmens unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 Satz 4 VAG der Weiterbildungspflicht unterliegen
- Ausführungen dazu, ob Schulungen zu versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware sowie zur elektronischen Antragsaufnahme angerechnet werden können
- Ausführungen dazu, ob die Tätigkeit als Dozent, Vortragender oder Trainer anrechenbar ist
Die aktualisierten FAQs zur Weiterbildungspflicht gemäß § 34d Absatz 9 Satz 2 GewO sind hier abrufbar.