Finanzanlagenvermittler - Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Edelmetallen

Nun hat der Bundestag in dem neuen Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 unter anderem beschlossen, dass bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und -verwahrern als Vermögensanlagen gemäß § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) einzustufen sind. Konkret wird durch Artikel 3 des Gesetzes der Tatbestand nach § 1 Abs. 2 VermAnlG um eine weitere Nummer 8 ergänzt.

Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG sind Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen

  • eine Verzinsung und Rückzahlung,
  • eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
  • einen vermögenswerten Barausgleich oder
  • einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen

gewähren oder in Aussicht stellen, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.

Infolgedessen unterliegt eine Vermittlung von derartigen Finanzinstrumenten künftig der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht gemäß § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO. Das Gesetz sieht eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2021 vor. Die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG greift dementsprechend ab dem 1. Januar 2022.


Empfehlungen

Wir empfehlen zu prüfen, ob ihr Geschäftsbetrieb von der neuen Erlaubnispflicht erfasst ist. Wir weisen darauf hin, dass eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. Nr. 1 oder Nr. 2 GewO nicht ausreichend ist und ggf. ein Antrag auf eine Erlaubniserteilung nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO zu stellen ist. Diese Dienstleistungsart ist ohne eine entsprechende Erlaubnis eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit.