Nun hat der Bundestag in dem neuen Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) vom 3. Juni 2021 unter anderem beschlossen, dass bestimmte Anlageprodukte von Edelmetallanbietern und -verwahrern als Vermögensanlagen gemäß § 1 Abs. 2 Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) einzustufen sind. Konkret wird durch Artikel 3 des Gesetzes der Tatbestand nach § 1 Abs. 2 VermAnlG um eine weitere Nummer 8 ergänzt.
Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG sind Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
- eine Verzinsung und Rückzahlung,
- eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
- einen vermögenswerten Barausgleich oder
- einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen
gewähren oder in Aussicht stellen, sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.
Infolgedessen unterliegt eine Vermittlung von derartigen Finanzinstrumenten künftig der gewerberechtlichen Erlaubnispflicht gemäß § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO. Das Gesetz sieht eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2021 vor. Die Erlaubnispflicht für die Vermittlung von Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG greift dementsprechend ab dem 1. Januar 2022.
Empfehlungen
Wir empfehlen zu prüfen, ob ihr Geschäftsbetrieb von der neuen Erlaubnispflicht erfasst ist. Wir weisen darauf hin, dass eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. Nr. 1 oder Nr. 2 GewO nicht ausreichend ist und ggf. ein Antrag auf eine Erlaubniserteilung nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO zu stellen ist. Diese Dienstleistungsart ist ohne eine entsprechende Erlaubnis eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit.