Neues zum Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der CSRD in Deutschland
Neues zum Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der CSRD in Deutschland
Am 24. Juli 2024 hat das Bundesministerium für Justiz den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Anforderungen aus der CSRD in deutsches Recht veröffentlicht. Wesentliche Änderungen gegenüber dem am 22. März 2024 veröffentlichten Referentenentwurf sind u.a.:
- Klarstellende Anpassung des Wortlauts bei den neuen Berichtspflichten in Bezug auf immaterielle Ressourcen durch Verwendung des in der geänderten Bilanzrichtlinie enthaltenen Begriffs der „wichtigsten immateriellen Ressourcen“ (§§ 289 Abs. 3a, 315 Abs. 3a HGB-E);
- Korrektur der Vorschriften zur zeitlich gestaffelten Einführung der Berichtspflichten durch Bezugnahme auf Unternehmen von öffentlichem Interesse statt auf kapitalmarktorientierte Gesellschaften (EGHGB-E);
- Verschiebung der Frist zur Einreichung eines Berichtes gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf bis zum 31. Dezember 2025 (zuvor 31. Dezember 2024) für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben (§ 12 Abs. 4 LkSG-E);
- Ergänzung eines Verweises auf § 293 Abs. 4 HGB bzgl. der Befreiung von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht (§ 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E);
- Verschiebung der Pflicht zur Aufstellung des (Konzern-)Lageberichts nachhaltigkeitsberichterstattungspflichtiger Unternehmen im ESEF-Format und zur Auszeichnung des Nachhaltigkeitsberichts („Tagging“) auf Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen (EGHGB-E). Dem öffentlich diskutierten Vorschlag, statt der “Aufstellungslösung” zu einer “Offenlegungslösung” umzuschwenken, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.
- Das Ergebnis der Nachhaltigkeitsberichtsprüfung ist in einem separaten Prüfungsvermerk zu dokumentieren, der nicht in den Bestätigungsvermerk integriert ist; ein Prüfungsbericht ist demgegenüber nicht vorgesehen.