Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung
Betriebsaufspaltung und erweiterte Kürzung
Eine Kapitalgesellschaft unterliegt kraft Rechtsform der Gewerbesteuerpflicht. Verwaltet sie jedoch ausschließlich eigenen Grundbesitz oder eigenes Kapitalvermögen, sieht § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG die Möglichkeit einer Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags vor, der auf die Verwaltung und/oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Diese sog. erweiterte Kürzung ist aber ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit einer Besitz Gesellschaft im Rahmen einer sogenannten Betriebsaufspaltung als gewerblich einzuordnen ist.
Der BFH entschied einen komplexen Fall einer angeblich umgekehrten Betriebsaufspaltung in seinem Urteil vom 22.02.2024 (Az. III R 13/23). Die unstreitig lediglich immobilienverwaltende Besitz-GmbH übte an sich keine originär gewerbliche Tätigkeit aus und begehrte daher die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Sie überließ allerdings einer verbundenen Personengesellschaft (der Betriebs-KG) bebaute Grundstückteilflächen, welche für diese ebenfalls unstreitig eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellten und die sachliche Verflechtung begründeten. Strittig war allein die personelle Verflechtung. Denn die Betriebs-KG beherrschte über eine zwischengeschaltete Beteiligungs-GmbH mittelbar die Besitz-GmbH. Das Finanzamt ging vom Vorliegen einer (umgekehrten) personellen Verflechtung und damit einer für die erweiterte Kürzung schädlichen Betriebsaufspaltung aus. Dies beurteilten Finanzgericht und BFH jedoch anders.
Grundsätzlich kann zwar auch eine Kapitalgesellschaft das Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein. Andererseits war die Besitz-GmbH im aktuellen Fall weder selbst unmittelbar noch mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft zu mehr als 50 % an der Betriebspersonengesellschaft beteiligt. Dabei stellte der BFH auf das für Kapitalgesellschaften geltende Durchgriffsverbot ab, wonach ein Rückgriff auf die hinter der Besitzkapitalgesellschaft stehenden Anteilseigner zum Beurteilen einer eventuellen Beherrschungsidentität nicht zulässig ist. Dies folgt dem Prinzip der Trennung (Verselbständigung) der Kapitalgesellschaft von der Person oder dem Personenkreis ihrer Gesellschafter. Der Besitzkapitalgesellschaft können deshalb für die Frage, ob ein einheitlicher Geschäfts- und Betätigungswille hinsichtlich der Tätigkeit der Betriebsgesellschaft besteht, weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebsgesellschaft noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion zugerechnet werden. Eine Betriebsaufspaltung mit der Folge einer originär gewerblichen Tätigkeit der immobilienverwaltenden Besitz-GmbH schied deshalb aus; die erweiterte Kürzung war zu gewähren.
Der BFH entschied einen komplexen Fall einer angeblich umgekehrten Betriebsaufspaltung in seinem Urteil vom 22.02.2024 (Az. III R 13/23). Die unstreitig lediglich immobilienverwaltende Besitz-GmbH übte an sich keine originär gewerbliche Tätigkeit aus und begehrte daher die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Sie überließ allerdings einer verbundenen Personengesellschaft (der Betriebs-KG) bebaute Grundstückteilflächen, welche für diese ebenfalls unstreitig eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellten und die sachliche Verflechtung begründeten. Strittig war allein die personelle Verflechtung. Denn die Betriebs-KG beherrschte über eine zwischengeschaltete Beteiligungs-GmbH mittelbar die Besitz-GmbH. Das Finanzamt ging vom Vorliegen einer (umgekehrten) personellen Verflechtung und damit einer für die erweiterte Kürzung schädlichen Betriebsaufspaltung aus. Dies beurteilten Finanzgericht und BFH jedoch anders.
Grundsätzlich kann zwar auch eine Kapitalgesellschaft das Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sein. Andererseits war die Besitz-GmbH im aktuellen Fall weder selbst unmittelbar noch mittelbar über eine andere Kapitalgesellschaft zu mehr als 50 % an der Betriebspersonengesellschaft beteiligt. Dabei stellte der BFH auf das für Kapitalgesellschaften geltende Durchgriffsverbot ab, wonach ein Rückgriff auf die hinter der Besitzkapitalgesellschaft stehenden Anteilseigner zum Beurteilen einer eventuellen Beherrschungsidentität nicht zulässig ist. Dies folgt dem Prinzip der Trennung (Verselbständigung) der Kapitalgesellschaft von der Person oder dem Personenkreis ihrer Gesellschafter. Der Besitzkapitalgesellschaft können deshalb für die Frage, ob ein einheitlicher Geschäfts- und Betätigungswille hinsichtlich der Tätigkeit der Betriebsgesellschaft besteht, weder die von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebsgesellschaft noch die mit diesem Anteilsbesitz verbundene Beherrschungsfunktion zugerechnet werden. Eine Betriebsaufspaltung mit der Folge einer originär gewerblichen Tätigkeit der immobilienverwaltenden Besitz-GmbH schied deshalb aus; die erweiterte Kürzung war zu gewähren.
Hinweis:
Die Entscheidung des BFH steht nicht in Widerspruch zur Begründung einer personellen Verflechtung in den Fällen einer Besitz-Personengesellschaft (siehe unseren Insight zum BFH-Urteil vom 16.09.2021, Az. IV R 7/18). Insoweit ist das Durchgriffsverbot durchbrochen und eine mittelbare Beteiligung der über eine zwischengeschaltete Kapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung einzubeziehen.