Betriebsveranstaltung und begrenzter Personenkreis

Sachzuwendungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung stellen grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Etwas anderes ergibt sich, sofern die Teilnahme an der Veranstaltung allen Beschäftigten gleichermaßen offensteht: dann findet ein Freibetrag von EUR 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmende Arbeitnehmerin bzw. teilnehmenden Arbeitnehmer Anwendung. Unterhalb dieses Werts liegende Zuwendungen bilden keinen Arbeitslohn und lösen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsabgaben aus. Darüber hinaus besteht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG die Möglichkeit, den den Freibetrag übersteigenden Arbeitslohn mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % zu besteuern. Ob eine Betriebsveranstaltung auch dann vorliegt, wenn diese nicht allen Betriebsangehörigen gleichermaßen offensteht, entschied der BFH im Urteil vom 27.03.2024 (Az. VI R 5/22).

Im entschiedenen Fall war die Teilnahme an den veranstalteten Weihnachtsfeiern nur für Vorstandsmitglieder und den oberen Führungskreis des Unternehmens vorgesehen. Streitig war die pauschale Besteuerung des darauf entfallenden Arbeitslohnes durch den Arbeitgeber. Aus der Sicht der Finanzverwaltung hätten hierfür alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs bzw. der Organisationseinheit zu den Veranstaltungen eingeladen werden müssen.

Der BFH griff als Ausgangspunkt seiner Überlegungen auf die seit 2015 – und damit auch im Streitjahr – geltende Neuregelung zum Arbeitslohn in § 19 EStG zurück. Eine Betriebsveranstaltung ist nach der damals eingeführten Legaldefinition eine „Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“. Die frühere Rechtsprechung, wonach unter einer Betriebsveranstaltung nur solche Veranstaltungen zu verstehen waren, welche grundsätzlich allen Betriebszugehörigen offenstanden, entfaltet seither keine Wirkung mehr. Diese Begriffsbestimmung gilt ebenso für die Pauschalierungsnorm des § 40 EStG. Entsprechend der bestehenden Systematik bedarf es im Rahmen desselben Gesetzes hierfür keiner eigenen Definition.

Das Offenstehen einer Veranstaltung für alle Betriebszugehörigen ist für das Vorliegen einer Betriebsveranstaltung somit nicht ausschlaggebend, sondern lediglich Voraussetzung für die Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von EUR 110. Der BFH bestätigte daher die Möglichkeit einer pauschalen Besteuerung, auch wenn zur Betriebsveranstaltung nur ein begrenzter Personenkreis eingeladen wird; der Freibetrag entfällt in diesen Fällen allerdings.

Hinweis:

Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40 EStG bringt zudem den Vorteil mit sich, dass der pauschal versteuerte Arbeitslohn gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 SvEV sozialversicherungsfrei bleibt. Nach der aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.04.2024 (Az. B 12 BA 3/22) ist dafür jedoch erforderlich, dass die pauschale Besteuerung rechtzeitig erfolgt: grundsätzlich „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“, spätestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss, also dem 28.02. des Folgejahres.