CBAM-Start im Oktober– was Sie jetzt tun müssen

In 4 Wochen startet der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Wir informieren Sie über Inhalt, einzuhaltende Fristen und Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen.

Das Wichtigste auf einen Blick:

  • Wofür steht CBAM und wer ist davon betroffen?
  • Welche Waren werden erfasst und welche Ausnahmen gibt es?
  • Welche Pflichten gelten ab welchem Zeitraum?
  • Was müssen betroffene Unternehmen kurzfristig zur Vorbereitung tun?

Überblick

CBAM ist ein neu geschaffenes System für CO2-Grenzausgleichsabgaben der Europäischen Union (EU), das mit der CBAM-Verordnung [1] und der CBAM-Durchführungsverordnung [2] geregelt ist. Zudem hat die EU-Kommission Leitlinien veröffentlicht, die bei der praktischen Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/956 unterstützen sollen (Guidance document on CBAM installations for importers of goods into the EU [3]; Guidance document on CBAM installations for installation operators outside the EU [4] ).

CBAM zielt darauf ab, den Einfluss des EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) und damit die CO2-Bepreisung auf den internationalen Handel mit außerhalb der EU hergestellten (insbesondere energieintensiven) Waren auszuweiten. Mit Hilfe von CBAM soll auch verhindert werden, dass Unternehmen in der EU aufgrund strengerer Emissionsvorschriften benachteiligt werden und ihre Produktion ins Ausland verlagern, um emissionsbezogene Kosten zu vermeiden.

Die Grundidee von CBAM besteht darin, eine zusätzliche Einfuhr-Abgabe auf die Emissionen von CO2-Äquivalenten für importierte Waren zu erheben. Diese Abgabe wird anhand eines festgelegten Referenzwerts für die Emissionen der jeweiligen Ware berechnet. Nach Beendigung der Übergangsphase müssen Importeure/später CBAM-Deklaranten diese Abgabe entrichten. Der CBAM-Mechanismus beginnt bereits – wenn auch schrittweise – am 1. Oktober 2023.

Waren

Aktuell sind 6 Warenkreise vom CBAM erfasst. Die Waren sind abschließend in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgelistet.

Carbon-border

Eine Ausweitung auf weitere Warenkreise ist geplant. Diese werden höchstwahrscheinlich Erdöl, organische Chemikalien, Eisenerze und Kohle sein.

Ausnahmen

Die Waren sind u.a. nicht von CBAM erfasst, wenn sie:

  1. in Drittländern/Gebieten, die in Anhang III Nummer 1 der CBAM-Verordnung aufgeführt sind (derzeit Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla), hergestellt wurden;
  2. für militärische Zwecke verwendet oder bewegt werden sollen.

Pflichten – Zeitlicher Ablauf

Die Pflichten für Importeure von CBAM-Waren werden schrittweise umgesetzt. Folgende Zeiträume sollten betroffene Unternehmen in ihrer Planung berücksichtigen:

CBAM startet mit einem Übergangszeitraum am 1. Oktober 2023, der am 31. Dezember 2025 endet. In dieser Einführungsphase sind Importeure zunächst nur dazu verpflichtet, erstmals ihre Treibhausgasemissionen in einem sog. „CBAM-Bericht“ darzustellen. Dieser Bericht, der auch zukünftig abgegeben werden muss, enthält:

  • Gesamtmenge jeder Warenart in MWh bei Strom und in Tonnen bei allen anderen Waren
  • tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro MWh bei Strom und in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne bei anderen Waren (Anhang IV)
  • Summe indirekter Emissionen (siehe Durchführungsverordnung)
  • CO2-Preis im Herkunftsland für graue Emissionen auf die Herstellung der importierten Ware

Der erste Quartalsbericht ist bis spätestens 31. Januar 2024 fällig.

Jeder CBAM-Importeur muss bis zum 31. Dezember 2025 die Zulassung als autorisierter CBAM-Anmelder beantragt haben.

Am 1. Januar 2026 erfolgt der nächste Schritt - die „Scharfschaltung“ des CBAM-Mechanismus. Nicht zugelassene CBAM-Anmelder werden vom Import ihrer Waren in die EU ausgeschlossen. Ein Import durch andere Personen ist nach dem 1. Januar 2026 nicht mehr zulässig.

Ab diesem Zeitpunkt müssen auch „CBAM-Zertifikate“ von den autorisierten CBAM-Deklaranten erworben und abgegeben werden. Dafür ist grundsätzlich zu ermitteln, wieviel graue Emissionen bei der Herstellung der importierten Ware entstehen.

Auch die Überprüfung aller eingebetteten Emissionen durch einen akkreditierten Prüfer muss vor der Einfuhr der Waren stattgefunden haben.

Ab 1. Januar 2027 muss, erstmals zum 31. Mai 2027, eine CBAM-Erklärung vorgelegt werden. Diese umfasst die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs.

Handlungsempfehlungen

Grundsätzlich gibt es für Unternehmen sieben besonders wichtige Punkte, welche diese kurzfristig erledigen bzw. überprüfen sollten:

  • Ermittlung, ob Waren, die das Unternehmen importiert, unter CBAM fallen
  • importierende Unternehmen sollten ihre Lieferketten überprüfen, um die Betroffenheit ihres Geschäfts von CBAM festzustellen
  • Feststellung des Einflusses von CBAM auf Kosten und Gewinn des Unternehmens
  • Zusammenarbeit mit Lieferanten aus Drittländern organisieren, Erfassung und Überprüfung von Emissionsdaten
  • Identifikation von Lieferanten von Waren mit niedrigerem CO2-Ausstoß und Anpassung/Neuabschluss von Verträgen
  • Festlegung Vorgehen zur Erfüllung von Berichtspflichten und Identifikation verantwortlicher Personen
  • Vorbereitung CBAM-Bericht: Erste Berichtspflicht 31. Januar 2024

Bitte sprechen Sie uns gerne an! Wir helfen Ihnen mit unseren interdisziplinär aufgestellten Teams bei der Umsetzung sämtlicher Vorgaben!


[1] Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems, im Internet unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32023R0956

[2] Durchführungsverordnung hinsichtlich der Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) während des Übergangszeitraums zwischen dem 31.10.2023 und 31.12.2025, im Internet unter: https://www.ihk-arnsberg.de/upload/CBAM_DurchfuehrungsVO_EU___1708_23___deutsch_44673.pdf

[3] https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2023-08/CBAM%20Guidance_EU%20importers_0.pdf

[4] https://taxation-customs.ec.europa.eu/system/files/2023-08/CBAM%20Guidance_non-EU%20installations.pdf