Bei möglichen Einsprüchen gegen entsprechende Einkommensteuerbescheide, die die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Altersrenten nach dem Alterseinkünftegesetz zum Gegenstand haben, kann daher sowohl auf die schon länger anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1457/20) als auch auf die o.g. aktuell eingelegten Verfassungsbeschwerden Bezug genommen und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass das BMF mit seinem Schreiben vom 30.08.2021 den Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf sog. anhängige Musterverfahren erweitert hat. Bis zum Abschluss der beim BVerfG o.g. anhängigen Verfassungsbeschwerden werden daher Steuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung erfasst wird (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG), zunächst vorläufig ergehen. Diese Vorgehensweise macht eine individuelle Einspruchsführung grundsätzlich entbehrlich. Allerdings ist innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist unbedingt zu prüfen, ob der jeweilige Sachverhalt vom Vorläufigkeitsvermerk auch abgedeckt ist.
Darüber hinaus muss der Steuerpflichtige eine mögliche Doppelbesteuerung von Alterseinkünften gegenüber dem Finanzamt aktiv beanstanden und durch Unterlagen nachweisen; eine Überprüfung durch das Finanzamt ohne Mitwirkung des betroffenen Steuerpflichtigen wird im vorgenannten BMF-Schreiben ausdrücklich ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sollten entsprechende Steuer- und Rentenbescheide langfristig aufbewahrt werden.
Sprechen Sie Ihren BDO-Ansprechpartner gern im Hinblick auf Ihre persönliche Rentenbesteuerung an. Wir unterstützen Sie bei der Prüfung des in Ihren Einkommensteuerbescheiden enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks sowie bei der Vorbereitung und Durchführung eines auf Ihren Fall zugeschnittenen Einspruchs- bzw. – sofern erforderlich – finanzgerichtlichen Klageverfahrens.