Da im Bereich der umsatzsteuerlichen Behandlung von geschäftsleitenden Holdings trotz umfangreicher Rechtsprechung durch den EuGH und auf nationaler Ebene noch viele Punkte ungeklärt sind, sollten geschäftsleitende Holdings, die - ohne Bestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft -Eingangsleistungen für ihre Tochtergesellschaften einkaufen, den Gang des Verfahrens aufmerksam verfolgen.
Auslöser der Vorlagefrage war ein Sachverhalt, bei dem eine geschäftsleitende Holding Eingangsleistungen bezog, die sie gegen Gewinnbeteiligung an ihre Tochtergesellschaften weiterleitete und für die sie unter Berufung auf ihre Unternehmereigenschaft als geschäftsleitende Holding Vorsteuerbeträge geltend machte. Die Tochtergesellschaften waren diesbezüglich – wenn sie die Eingangsleistungen direkt bezogen hätten – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Eine umsatzsteuerliche Organschaft bestand nach den Ausführungen des BFH nicht.
Die erste Vorlagefrage ist daher darauf gerichtet, ob der Holding ein Vorsteuerabzug zusteht, während die zweite Vorlagefrage auf eine mögliche rechtsmissbräuchliche Gestaltung abzielt, wenn die Holding so in den Leistungsbezug von Tochtergesellschaften "zwischengeschaltet" ist, dass dadurch eine Vorsteuerabzugsberechtigung generiert wird.
Da der Ausgang des Verfahrens derzeit nicht abzusehen ist, besteht für vergleichbar agierende geschäftsleitende Holdings (noch) kein Anlass, die bislang gelebte Praxis umzustellen. Allerdings sollten sich geschäftsleitende Holding überlegen, inwieweit sie mit verfahrensrechtlichen Mitteln (Festsetzungsverjährung/Bestandskraft) ihren Vorsteuerabzug für den Fall einer für sie nachteiligen Entscheidung des EuGHs sichern können.