Finanzverwaltung überprüft die Einkünfte aus Vermietung von Zimmern oder Wohnungen über Vermittlungsportale

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgeberinnen und Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde Euro werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt. Damit werden diese in die Lage versetzt, die von den Vermietern erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abzugleichen

Hamburg hatte bereits im Jahr 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Datenlieferung des Vermittlungsportals, in der Vermietungsumsätze von ca. 8.000 Gastgebern aus Deutschland in Höhe von insgesamt rd. 137 Millionen US-Dollar mitgeteilt worden waren, führte in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen Euro. Dies war Anlass, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern, die Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, anzufordern.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Die Hartnäckigkeit der Steuerfahndung Hamburg in dem ersten Gruppenersuchen hat sich ausgezahlt. Durch die erneute Datenanforderung wird die Aufdeckung von unversteuerten Vermietungseinkünften konsequent fortgeführt. Für bisher steuerunehrliche Vermieterinnen und Vermieter ist das Entdeckungsrisiko deutlich gestiegen.“

Akuter Handlungsbedarf?

Soweit Sie als Gastgeber Einnahmen aus der Vermietung über ein Portal erzielen und diese bisher nicht erklärt haben, kann das zu Steuerhinterziehung oder zumindest leichtfertiger Steuerverkürzung führen. Aufgrund der Kontrollmittelungen der Hamburger Steuerverwaltung wird das für Sie zuständige Finanzamt über Ihre Mieteinnahmen in Kenntnis gesetzt. Finden sich diese nicht in Ihrer Steuererklärung entsprechend wieder, wird Sie das Finanzamt kontaktieren. Neben der Einkommensteuer kann die kurzfristige Vermietung auch Umsatzsteuer auslösen, wenn die Mieteinnahmen mehr als EUR 17.500 (bis 2019) bzw. EUR 22.000 (ab 2020) betragen oder Sie in der Vergangenheit bereits umsatzsteuerlicher Unternehmer waren.

Um Rückfragen des Finanzamtes vorzubeugen, sollten Sie - soweit bisher noch nicht geschehen - die Mieteinnahmen vollständig deklarieren. Bei der vollständigen Aufarbeitung dieser Einkünfte unterstützen wir Sie gerne.