Anpassung der Steuerbefreiungsregelung für Photovoltaikanlagen
Mit der Änderung in § 3 Nr. 72 EStG wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Die Änderung stellt weiter klar, dass
- auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und
- es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.
Die Änderung ist erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert wurden.
Gebäudeabschreibung (§ 7a Abs. 9 EStG)
Die neu in den Regierungsentwurf aufgenommene Änderung war infolge der Einfügung des § 7 Abs. 5a EStG durch das Wachstumschancengesetz nötig geworden. Demnach kann nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung (wie z. B. der Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG) die weitere AfA auch nach § 7 Abs. 5a EStG (Restwert und dem nach § 7 Abs. 5a EStG maßgebenden Prozentsatz) bemessen werden. Allerdings muss der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut auch vor Ablauf des Begünstigungszeitraums der Sonderabschreibung bereits degressiv nach § 7 Abs. 5a EStG abgeschrieben haben. Die Neuerung soll bereits rückwirkend ab Beginn des Jahres 2023 gelten.
Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften
In Reaktion auf den Beschluss des BVerfG zur Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften vom 28.11.2023, BvL 8/13, wird § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG um eine neue
Nr. 4 ergänzt. Diese ordnet eine Buchwertfortführung an, wenn ein Wirtschaftsgut „unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“ übertragen wird. Damit wird die verfassungswidrige Ungleichbehandlung beseitigt, dass solche Übertragungen bislang nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst waren. Die Vorschrift soll in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Aus Vertrauensschutzgründen kann aber bei Übertragungen vor dem 12.01.2024 (= Tag der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidung) von einer Anwendung der Neuregelung abgesehen werden, wenn die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer dies gemeinsam beantragen.
Ergänzung einer Konzernklausel in § 19a EStG
Der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG (nachgelagerte Besteuerung bei vergünstigter Gewährung einer Beteiligung) wird zwar auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Um allerdings zu vermeiden, dass durch diese Konzernklausel mittelbar auch Arbeitnehmer großer Aktiengesellschaften begünstigt werden, muss auch der Konzern im Ganzen die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG einhalten. Zudem darf die Gründung keines der Konzernunternehmen mehr als zwanzig Jahre zurückliegen.
Pauschalbesteuerung für sog. Mobilitätsbudget
In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG) erheben. Dies soll über eine neue Nr. 8 auch möglich sein, wenn dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen aus einem sog. Mobilitätsbudget bis zu einem jährlichen Höchstbetrag i.H.v. EUR 2.400 gewährt werden.
Mobilitätsbudget in diesem Sinne ist das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen wie bspw. E-Scootern, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstigen Sharing-Angeboten und Fahrtdienstleistungen, unabhängig vom Verkehrsmittel in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses; Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge und dem Arbeitnehmer dauerhaft überlassene Kraftfahrzeuge einschließlich betrieblicher Kraftfahrzeuge sind ausgeschlossen. Insgesamt steht die kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Vordergrund. Daher ist die Möglichkeit zur dauerhaften und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (z.B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle) vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber die Mobilitätsleistungen selbst oder durch einen Dritten auf seine Veranlassung hin zur Verfügung stellt.