Jahressteuergesetz 2024

Jahressteuergesetz 2024


Zum für das Frühjahr angekündigten Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) kursiert mittlerweile ein noch nicht offiziell veröffentlichter Referentenentwurf aus der sog. regierungsinternen Frühkoordinierung. Wohl wegen einzelner politisch strittiger Punkte wurde der Entwurf bislang nicht offiziell zur Stellungnahme an die Verbände versandt. Dies soll insbesondere die Abschaffung der Kombination der Lohnsteuerklassen III und V zu Gunsten des Faktorverfahrens und Änderungen bei der steuerlichen Gemeinnützigkeit betreffen. Im Übrigen soll sich die Koalition aber weitgehend einig sein.

In der 240 Seiten umfassenden Unterlage finden sich einige für die Praxis durchaus wichtige materielle Rechtsentwicklungen bzw. -änderungen, z.B. in den Bereichen Einkommen-/Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und aus dem Gebiet des Umwandlungssteuerrechts. Teilweise handelt es sich aber auch lediglich um eher technische Steuerfragen und notwendige Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung sowie BFH-Rechtsprechung, weswegen auch die finanziellen Auswirkungen eher gering ausfallen dürften.

Ein Beschluss der Bundesregierung über den Entwurf des JStG 2024 soll noch vor der parlamentarischen Sommerpause geplant sein. Die Beratungen im Deutschen Bundestag dürften aber erst im Herbst beginnen und damit der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens erst gegen Jahresende erfolgen. Bis dahin ist noch mit zahlreichen Änderungen gegenüber dem aktuell vorliegenden Entwurf zu rechnen. Dennoch möchten wir Sie mit den folgenden, thematisch gegliederten Erläuterungen über die wesentlichen jetzt bekannt gewordenen Änderungsvorhaben informieren.

Anpassung der Steuerbefreiungsregelung für Photovoltaikanlagen

Mit der Änderung in § 3 Nr. 72 EStG wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht. Die Änderung stellt weiter klar, dass

  • auch bei Gebäuden mit mehreren Gewerbeeinheiten aber ohne Wohneinheiten Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit begünstigt sind und
  • es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt.

Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

In Reaktion auf den Beschluss des BVerfG zur Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften vom 28.11.2023, BvL 8/13, wird § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG um eine neue
Nr. 4 ergänzt. Diese ordnet eine Buchwertfortführung an, wenn ein Wirtschaftsgut „unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“ übertragen wird. Damit wird die verfassungswidrige Ungleichbehandlung beseitigt, dass solche Übertragungen bislang nicht vom Gesetzeswortlaut erfasst waren. Die Vorschrift soll in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Aus Vertrauensschutzgründen kann aber bei Übertragungen vor dem 12.01.2024 (= Tag der Veröffentlichung der BVerfG-Entscheidung) von einer Anwendung der Neuregelung abgesehen werden, wenn die an beiden Mitunternehmerschaften beteiligten Mitunternehmer dies gemeinsam beantragen.

Ergänzung einer Konzernklausel in § 19a EStG

Der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung des § 19a EStG (nachgelagerte Besteuerung bei vergünstigter Gewährung einer Beteiligung) wird zwar auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert. Um allerdings zu vermeiden, dass durch diese Konzernklausel mittelbar auch Arbeitnehmer großer Aktiengesellschaften begünstigt werden, muss auch der Konzern im Ganzen die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG einhalten. Zudem darf die Gründung keines der Konzernunternehmen mehr als zwanzig Jahre zurückliegen.

Pauschalbesteuerung für sog. Mobilitätsbudget

In besonderen Fällen kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % (§ 40 Abs. 2 EStG) erheben. Dies soll über eine neue Nr. 8 auch möglich sein, wenn dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen aus einem sog. Mobilitätsbudget bis zu einem jährlichen Höchstbetrag i.H.v. EUR 2.400 gewährt werden.

Mobilitätsbudget in diesem Sinne ist das dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen wie bspw. E-Scootern, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstigen Sharing-Angeboten und Fahrtdienstleistungen, unabhängig vom Verkehrsmittel in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses; Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge und dem Arbeitnehmer dauerhaft überlassene Kraftfahrzeuge einschließlich betrieblicher Kraftfahrzeuge sind ausgeschlossen. Insgesamt steht die kurzfristige, gelegentliche und bedarfsgerechte Bereitstellung verschiedener Mobilitätsformen im Vordergrund. Daher ist die Möglichkeit zur dauerhaften und nicht nur gelegentlichen Nutzung von Kraftfahrzeugen (z.B. auf Dauer ausgelegte Mietwagen-, Leasing- oder Abo-Modelle) vom Anwendungsbereich der Regelung ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber die Mobilitätsleistungen selbst oder durch einen Dritten auf seine Veranlassung hin zur Verfügung stellt.

Unberechtigter Steuerausweis bei Gutschriften

Nach der Neuregelung in § 14c Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UStG schuldet eine Person zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann, wenn der Steuerausweis in einer Gutschrift erfolgt. Dadurch wird eine durch die Rechtsprechung entstandene Regelungslücke geschlossen.

Vorsteueraufteilung

Die Neuformulierung in § 15 Abs. 4 UStG stellt klar, dass im Fall einer Vorsteueraufteilung eine Berechnung der nicht abzugsfähigen Vorsteuern nach dem Gesamtumsatzschlüssel nur dann möglich ist, wenn dieser der einzige mögliche Aufteilungsmaßstab ist. Er ist damit nachrangig zu anderen, präziseren (und sachgerechten) Aufteilungsmethoden.

Neufassung der Besteuerung der Kleinunternehmer

Die Neuregelung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/285, die bis zum 31.12.2024 zu erfolgen hat.

Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die neu konzipierte Regelung ermöglicht dies nun auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der inländische Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 25.000 (bisher: EUR 22.000) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr EUR 100.000 (bisher: EUR 50.000) nicht überschreitet. Damit im Inland ansässige Unternehmer die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren eingeführt, das im Zuständigkeitsbereich des Bundeszentralamts für Steuern liegt.

Verlängerung Übergangsfrist für Körperschaften des öffentlichen Rechts

Die Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b USt), die bereits am 31.12.2020 enden sollte, wird um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert (§ 27 Abs. 22a UStG).

Befreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke weltweit

Mit Urteil vom 12.10.2023 hatte der EuGH in der Rechtssache C-670/21 (BA) festgestellt, dass die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13c ErbStG 2009 (jetzt § 13d ErbStG), soweit Grundstücke in Drittstaaten von dieser Vergünstigung ausgeschlossen sind, grundsätzlich gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Mit der Neuregelung in § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG kann der Befreiungsabschlag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zukünftig nicht nur dann gewährt werden, wenn das Grundstück im Inland oder in einem EU-Mitgliedstaat belegen ist. Er kann ebenfalls genutzt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist.

Erweiterung der Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG

Von der bisherigen Regelung, die Erbschaft-/Schenkungsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann, wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Abs. 3 ErbStG erfüllen, also zu fremden Wohnzwecken vermietetet sind, oder die bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Wohnungseigentum nach dem Erwerb eigenen Wohnzwecken dienen. Mit den Änderungen in § 28 Abs. 3 ErbStG wird die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Stundungsregelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird.

Im Zusammenhang mit der Verschärfung der grunderwerbsteuerlichen Regelungen ergab sich die in der Praxis bedeutsame Problematik der Zurechnung von Grundstücken im Hinblick auf die Verwirklichung der grunderwerbsteuerbaren Ergänzungstatbestände (§ 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG). BFH wie Finanzverwaltung hatten sich zur Frage des „Gehörens“ eines Grundstücks letztlich für die Steuerpflichtigen nachteilig positioniert. Nach der im Referentenentwurf vorgesehenen Einfügung eines § 1 Abs. 4a GrEStG soll ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 2a bis Abs. 3a GrEStG gehören, wenn die Gesellschaft es aufgrund eines Vorgangs nach § 1 Abs. 1 GrEStG erworben hat oder die Gesellschaft die Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG innehat. Damit würden entgegen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung eine erneute Zurechnung eines Grundstücks bei Verwirklichung eines Vorgangs nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG und somit eine doppelte Zurechnung desselben Grundstücks vermieden werden.

Frist für Schlussbilanz

Nach einem neuen Absatz 2a in § 3 UmwStG soll die steuerliche Schlussbilanz innerhalb von 14 Monaten nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag elektronisch zu übermitteln sein; insoweit gilt der für die elektronische Übermittlung von Bilanzen maßgebliche § 5b EStG entsprechend. Die 14-Monats-Frist lehnt sich an die Frist zur Abgabe der Steuererklärung bei beratenen Steuerpflichtigen nach § 149 Abs. 3 AO an.

Behandlung einer Verschmelzung beim Anteilseigner

Anteile an der übertragenden Körperschaft gelten bislang grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 UmwStG als zum gemeinen Wert veräußert und Anteile an der übernehmenden Körperschaft als zu diesem Wert angeschafft. § 13 Abs. 2 UmwStG lässt davon abweichend den Ansatz des Buchwertes der Anteile an der übertragendenden Körperschaft für die Anteile an der übernehmenden Körperschaft unter bestimmten Voraussetzungen (deutsches Besteuerungsrecht oder EU-Verschmelzung) zu, wenn der Anteilseigner einen entsprechenden Antrag stellt.

Mit der Neuregelung in § 13 Abs. 2 UmwStG wird der Buchwertansatz zum neuen Regelfall. Denn sie ordnet den Ansatz der Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft an, wenn die bisherigen Antragsvoraussetzungen erfüllt sind und vom Steuerpflichtigen kein Antrag auf Ansatz des gemeinen Wertes nach § 13 Abs. 1 UmwStG gestellt wird. Der Ansatz mit dem gemeinen Wert nach § 13 Abs. 1 UmwStG erfolgt nunmehr nur auf Antrag bzw. wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UmwStG nicht erfüllt sind. Zudem wird eine Frist für den Antrag auf Ansatz des gemeinen Wertes nach § 13 Abs. 1 UmwStG eingeführt. Danach ist der Antrag grundsätzlich bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr der Umwandlung möglich; der Antrag ist jedoch spätestens mit Abgabe der Steuerklärung zu stellen und ist unwiderruflich.

Gewerbesteuerbelastung bei mittelbaren Übertragungen

Bisher unterliegt der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn des Betriebes einer Personengesellschaft, auf die eine Kapitalgesellschaft verschmolzen wurde oder die aus einer Kapitalgesellschaft durch Formwechsel entstanden war, der Gewerbesteuer (§ 18 Abs. 3 UmwStG). Umstritten ist, ob die Regelung auch eingreift, wenn die Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft mittelbar veräußert wurden. Diese Regelungslücke schließend unterliegt künftig auch ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Gewerbesteuer, soweit ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft vermittelnden Personengesellschaft von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird und soweit dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.

Rechtsprechungskorrigierende Gesetzesänderung zu Entnahmen im Rückwirkungszeitraum

Entsprechend der bestehenden Verwaltungsauffassung zu § 20 Abs. 2 UmwStG i.V.m. § 20 Abs. 5 UmwStG wird gesetzlich verankert, dass Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. Damit ist ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht möglich, soweit sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden; die Buchwerte des eingebrachten Vermögens sind dann aufzustocken. Die Neuregelung soll erstmals auf Einbringungen anzuwenden sein, bei denen der Umwandlungsbeschluss oder der Einbringungsvertrag nach dem 31.12.2023 erfolgt ist bzw. geschlossen wurde. Die beabsichtigte Gesetzesänderung widerspricht dem BFH-Urteil vom 07.03.2018, I R 12/16.

Besteuerung des Einbringungsgewinns II

Es wird in § 22 Abs. 2 S. 5 UmwStG klargestellt, dass nur bei Veräußerungen unter Aufdeckung der stillen Reserven eine Besteuerung des Einbringungsgewinns II unterbleibt.