Parkplatzmiete mindert geldwerten Vorteil

Viele Unternehmen stellen ihren Mitarbeitern Firmenwagen zur Verfügung. Wird die private Nutzung zum Beispiel im Rahmen einer Firmenwagenregelung gestattet, führt dies zur Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils steht dem Arbeitgeber entweder die 1% Bruttolistenpreismethode oder die Fahrtenbuchmethode zur Verfügung. Sofern der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt zahlt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils – dies gilt unabhängig von der gewählten Bewertungsmethode. 

Die Klägerin stellte ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung, welcher auch privat genutzt werden konnte. Den geldwerten Vorteil ermittelte die Klägerin nach der 1% Regelung. Da im Umfeld der Büroräume Parkplatzmangel herrschte, bot die Klägerin allen Angestellten – unabhängig von der Firmenwagennutzung - an, einen Parkplatz für ein Entgelt von EUR 30 pro Monat anzumieten. Streitig war die Minderung des geldwerten Vorteils um diesen Betrag. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass das Entgelt für den Parkplatz an der ersten Tätigkeitsstätte den pauschalen Nutzungswert nach der 1% Methode nicht mindern darf. Diese Kosten würden nach Ansicht des Finanzamtes nicht zwangsläufig anfallen und somit nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. 

Das FG Köln gab der hiergegen gerichteten Klage der Arbeitgeberin in seinem Urteil vom 20.04.2023 (Az. 1 K 1234/22) statt. Gemäß den Ausführungen des Finanzgerichts besteht der steuerbare Vorteil des Arbeitnehmers grundsätzlich in der Differenz zwischen dem – wie im Streitfall pauschal ermittelten - Wert der Nutzungsüberlassung und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne individuelle Kosten des betrieblichen Kfz selbst trägt; der Arbeitgeber wendet dann dem Arbeitnehmer jedenfalls keinen Arbeitslohn in dem Umfang zu, den der Gesetzgeber mit der 1% Regelung typisieren wollte.

Dabei können nach Gesetzeswortlaut solche Zahlungen des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, die Bestandteil der „durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen" sind. Das sind solche Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit seiner Nutzung zwangsläufig anfallen. Die Stellplatzkosten werden in der ständigen BFH-Rechtsprechung zu solchen Kosten gezählt. Der Auffassung des Finanzamtes, dass ausschließlich Stellplatzkosten am Wohnort des Arbeitnehmers berücksichtigt werden können, folgte das Gericht nicht. Die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung über Stellplatzkosten am Wohnort differenzierte nicht explizit zwischen den Stellplatzkosten am Wohn- und Arbeitsort. 

Aus der Sicht des FG Köln ist eine Parkmöglichkeit jedoch essenziell für den Betrieb eines Firmenwagens. Wenn ein Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden darf, so ist der Stellplatz am Arbeitsort genauso zwangsläufig, wie der Stellplatz am Wohnort. Dass gebührenfreie Parkmöglichkeiten in Büronähe nur in geringer Zahl vorhanden sind, hebt die Bedeutung des Firmenparkplatzes zusätzlich hervor. Die Parkplatzkosten dienen zudem dem Schutz vor Diebstahl und Beschädigung sowie zum Zweck der ortsnahen Verfügbarkeit für Fahrten. Demzufolge wurde die Parkplatzmiete zu Recht bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils mindernd berücksichtigt.
 

Hinweis:
Da bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Kosten für die Anmietung eines Parkplatzes an der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens mindern, ist hierzu die Revision beim BFH (Az. VI R 7/23) anhängig.