Das BMF veröffentlichte einen Gesetzentwurf vom 01.12.2025 zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz). Dieser stellt eine überarbeitete Version des ursprünglich am 30.09.2024 vorgelegten Gesetzentwurfs dar. Es werden insbesondere die Vorschläge zur Altersvorsorgereform der von der früheren Regierung eingesetzten Fokusgruppe aus Politikern, Finanzexperten und Verbraucherschützern gem. ihrem Abschlussbericht vom 18.07.2023 aufgegriffen.
Wie die seit 2018 rückläufige Zahl an Altersvorsorgeverträgen zeigt, hat die bisherige Ausgestaltung der staatlich geförderten Riester-Rente ihre Attraktivität eingebüßt, vor allem wegen der hohen Vertragskosten und ihrer Komplexität. Als Alternative dazu sehen die gesetzlichen Neuregelungen die Förderung der privaten Altersvorsorge im Rahmen von – unterschiedlich - renditeorientierten Altersvorsorgeprodukten vor. Es werden diverse Finanzprodukte wie Fonds, ETFs und Einzelaktien als wesentlich individuellere Anlagemöglichkeiten eine Rolle spielen; Chancen und Renditemöglichkeiten des Kapitalmarktes sollen genutzt werden.
Künftig soll es zwei staatlich geförderte Anlageformen geben: mit einem zertifizierten Altersvorsorgedepot ohne Garantien für das eingezahlte Kapital wird nach Zielsetzung des BMF eine renditestärkere – wenn auch mit einem höheren Risiko verbundene – Vorsorgemöglichkeit geschaffen. Dieses Altersvorsorgedepot wird auch als Standardprodukt mit auf maximal 1,5 % begrenzten Effektivkosten angeboten, für das Entscheidungen der Altersvorsorgenden nur dann erforderlich sind, wenn sie von Standardeinstellungen abweichen wollen. Für sicherheitsorientierte Anleger sollen Garantieprodukte mit wahlweise zu 80 % bzw. 100 % garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase angeboten werden. Insgesamt richtet sich der Fokus der stärker standardisierten Produkte auf die Altersvorsorge. Eine Absicherung gegen verminderte Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit wird künftig nicht mehr gefördert. Die Hinterbliebenen-Absicherung soll auf eine optionale Rentengarantiezeit beschränkt werden. Die Eigenheimrenten-Förderung soll hingegen erhalten bleiben.
Die Attraktivität der privaten Altersvorsorge soll darüber hinaus durch eine Flexibilisierung der Produkte gesteigert werden. In der Ansparphase wird der Anbieterwechsel durch höhere Vergleichbarkeit der Altersvorsorgeverträge erleichtert. Zudem werden die Abschlusskosten von Altersvorsorgeverträgen auf die Vertragslaufzeit verteilt sowie nach fünf Jahren der Anbieterwechsel ohne Wechselkosten seitens des abgebenden Anbieters ermöglicht. Die Gesetzesänderungen sehen zudem eine geringere Komplexität bei der Kapital-Entnahme für selbstgenutztes Wohneigentum (Eigenheimrenten-Förderung) vor; diese muss aber nicht mehr durch alle Anbieter von Altersvorsorgeprodukten verpflichtend bereitgestellt werden. Für die Auszahlungsphase können sich Altersvorsorgende außer für lebenslange Leibrenten künftig auch für Auszahlungspläne bis mindestens zum 85. Lebensjahr entscheiden. Aufgrund der demografischen Entwicklung wird die Altersgrenze für den Auszahlungsbeginn auf 65 Jahre angehoben.
Die bisherige steuerliche Fördersystematik durch Günstigerprüfung bleibt grundsätzlich bestehen: eine steuerliche Freistellung der Beiträge in der Ansparphase wird durch die erhaltenen Zulagen bzw. den Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung sichergestellt. In der Auszahlungsphase erfolgt die nachgelagerte Besteuerung.
Künftig soll ein einheitlicher Mindesteigenbetrag für unmittelbar sowie mittelbar Zulageberechtigte von EUR 120 pro Jahr gelten. Die – beitragsproportionale - Grundzulage beträgt EUR 0,30 für jeden Euro der Eigensparleistung bis zu einem jährlichen Betrag von EUR 1.200 und EUR 0,20 für jeden Euro der Eigensparleistung für jährliche Eigenbeiträge von EUR 1.201 Euro bis zu einem geförderten Höchstbetrag von EUR 1.800. Damit ist eine staatliche Zulage von bis zu EUR 480 möglich. Mit einer beitragsproportionalen Kinderzulage von EUR 0,25 Cent pro Kind und jeden Euro Eigenbeitrag werden bis zu EUR 1.200 Vorsorgeleistung pro Kind zusätzlich gefördert. Die höchstmögliche Kinderzulage beträgt damit (weiterhin) EUR 300. Nur mittelbar nach § 79 Satz 2 EStG zulageberechtigte Ehegatten haben Anspruch auf eine Grundzulage von höchstens EUR 175, welche sich nach den geförderten Altersvorsorgebeiträgen des unmittelbar zum begünstigten Personenkreis gehörenden Ehegatten bemisst. Berufseinsteiger, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten darüber hinaus – wie bisher - einmalig einen Bonus von EUR 200.
Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG soll der Höchstbetrag nur für die Eigenbeiträge des Steuerpflichtigen gelten; der Zulageanspruch kann zusätzlich geltend gemacht werden. Der maximal mögliche Sonderausgabenabzug beläuft sich bei einem Steuerpflichtigen damit auf EUR 2.280 zuzüglich eventueller Kinderzulagen. Der Erhöhungsbetrag der Grundzulage für Berufseinsteiger wird bei der Ermittlung des Zulageanspruchs im Rahmen der Günstigerprüfung beim Sonderausgabenabzug gemäß § 10a Abs. 1 Satz 5 EStG auch weiterhin nicht berücksichtigt.
Die wesentlichen Teile der Reform sollen ab dem 01.01.2027 gelten. Dann können die neuen Verträge abgeschlossen und bespart werden. Die Produktinformationen der Altersvorsorgeverträge sollen zwecks Vergleichbarkeit Dritten kostenlos bereitgestellt werden.
Für die laufenden Riester-Verträge gilt weiterhin Bestandschutz; diese können mit bisheriger Förderung weitergeführt werden. Berechtigte der bisherigen Riester-Rente können auf die Anwendung des alten Rechts verzichten und zu einem neuen Produkt wechseln. Diese Verzichtserklärung kann dann nicht mehr widerrufen werden. Der Bestandsschutz endet auch mit dem Abschluss eines neuen Altersvorsorgevertrags.
Die Änderungen für die neue Besteuerung von Wohnförderkonten nach einer wohnungswirtschaftlichen Verwendung des Altersvorsorgevermögens oder zur Einbeziehung von Grenzgängern in die steuerliche Förderung erfordern eine Umstellung der IT-Verfahren und Ergänzungen in den steuerlichen Vordrucken. Daher sollen die entsprechenden Regelungen erst zum 01.01.2028 in Kraft treten.
Hinweis:
Die vorgeschlagenen Änderungen versprechen eine auf mehr Eigenverantwortung ausgelegte unbürokratischere und flexiblere Möglichkeit zur privaten Altersvorsorge. Das Fördervolumen in Gestalt der staatlichen Zulagen scheint höher auszufallen; positiv ist zudem die Wechselmöglichkeit in die neue Förderungsform für die laufenden privaten Altersvorsorgeverträge. Der Gesetzentwurf setzt für die staatliche Zulagenförderung allerdings weiterhin die Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung voraus.

