Seit 2009 existiert die Sofortmeldepflicht bestimmter Branchen nach § 28a Abs. 4 SGB IV. Flankiert wird diese durch eine Mitführungspflicht des Arbeitnehmers nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 13.3.2023 - B 12 KR 3/21 R) zeigt einmal mehr die Praxisrelevanz (das Hauptzollamt hatte Ermittlungen wegen Verstoßes gegen diese Pflichten eingeleitet), aber auch die Komplexität der gesetzlichen Vorschriften (Zuständigkeit für die (Nicht-)Feststellung einer Sofortmeldepflicht sowie Einordnung des konkreten Betriebs, hier ein Cateringunternehmen).
Sofortmeldepflichten
Sofortmeldepflichtige Unternehmen sind Unternehmen - ausgenommen gemeinnützige Körperschaften - in folgenden Branchen:
1 | Baugewerbe |
2 | Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe |
3 | Personenbeförderungsgewerbe |
4 | Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe |
5 | Schaustellergewerbe |
6 | Forstwirtschaft |
7 | Gebäudereinigungsgewerbe |
8 | Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen |
9 | Fleischwirtschaft |
10 | Prostitutionsgewerbe |
11 | Wach- und Sicherheitsgewerbe |
Arbeitgeber haben die Möglichkeit (§ 28p Abs. 1 SGB IV), im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger die verbindliche Klärung ihrer Sofortmeldepflicht zu erreichen. Das BSG stellt in o.g. Urteil klar, dass dies nicht durch die jeweilige Einzugsstelle vorgenommen werden kann.
Die Sofortmeldung muss für jeden Mitarbeiter bereits mit Beginn der Beschäftigung vorliegen. Die Meldung kann nur über eine Lohnsoftware oder über sv.net erfolgen, diese muss im DEÜV-Meldeverfahren mit dem Meldegrund „20“ (=Sofortmeldung) abgeben werden. Die normale Anmeldung wird mit Meldegrund „10“ bei Beginn einer Beschäftigung nicht durch die Sofortmeldung ersetzt.
Folgende Daten sind zu melden:
- den Familien- und die Vornamen,
- die Versicherungsnummer,
- die Betriebsnummer des Arbeitgebers und
- den Tag der Beschäftigungsaufnahme.
Bei unbekannter Versicherungsnummer sind Geburtstag und -ort sowie die Anschrift des Beschäftigten anzugeben.
Fehlende Sofortmeldungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit Bußgeldern von bis zu EUR 25.000 geahndet werden (§ 111 Abs. 4 SGB IV) können.
Mitführungspflichten
Arbeitnehmer in den oben aufgeführten Branchen sind darüber hinaus verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mit sich zu führen (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG).
Der Arbeitgeber wiederum hat seine Arbeitnehmer auf die Ausweismitführungspflicht nachweislich und schriftlich hinzuweisen und den Hinweis für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.
Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer müssen den Behörden der Zollverwaltung bei Prüfungen die entsprechenden Dokumente auf Verlangen vorlegen.