Neben der Reduzierung der Lohnsteuer sparten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel die Beiträge zur Sozialversicherung. Vereinfachend konnten Arbeitgeber bei der Berechnung des pauschalierungsfähigen Betrags von 15 Arbeitstagen im Monat ausgehen.
Geänderte Verwaltungsauffassung
Mit Schreiben vom 18.11.2021 hat die Verwaltung die bisherige Vereinfachungsregelung modifiziert:
„Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung (15-Tage-Regelung) wird davon ausgegangen, dass bei einer 5-Tage-Woche monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen. Die Anzahl dieser Fahrten mindert sich daher verhältnismäßig, wenn der Arbeitnehmer bei einer in die Zukunft gerichteten Prognose an der ersten Tätigkeitsstätte typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Kalenderwoche nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen beruflich tätig werden soll (z.B. bei Teilzeitmodellen, Homeoffice, Telearbeit, mobilem Arbeiten). So kann z.B. bei einer 3-Tage-Woche aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden, dass monatlich an 9 Arbeitstagen (3/5 von 15 Tagen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG erfolgen.“
Folgen für die Praxis
Arbeitgeber sollten die Prognose dokumentieren und zum Lohnkonto nehmen, um bei zukünftigen Lohnsteueraußenprüfungen reagieren zu können. Da die pauschalierten Bezüge in Zeile 18 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen und damit der Finanzverwaltung individuell bekannt sind, kann bei künftigen Lohnsteuerprüfungen die Prognose hinterfragt werden. War der Arbeitnehmer tatsächlich weniger als 5 Tage die Woche im Unternehmen anwesend, erfolgte die Pauschalierung unzutreffend zu hoch, wenn mit 15 Arbeitstagen gerechnet wurde. Im Rahmen der Prüfung kann es dann ggf. zur Lohnsteuerhaftung nach § 42d EStG und zur Nachentrichtung von Sozialabgaben durch den Arbeitgeber kommen. Bei einer entsprechend hohen Zahl betroffener Beschäftigter, kann das zu teils erheblichen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers führen.
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