Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) entwickelt sich ab 2026 von einer reinen Berichtspflicht zu einem finanziell relevanten Compliance-Instrument. Im Fokus stehen der Status als zugelassener CBAM-Anmelder, belastbare Emissionsdaten, der künftige Zertifikatsbedarf und die schrittweise Kopplung an den Abbau kostenloser Zuteilungen im EU-ETS.
CBAM ist das CO₂-Grenzausgleichssystem der Europäischen Union. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und das Risiko einer Verlagerung emissionsintensiver Produktionen in Länder mit geringeren Klimaschutzanforderungen (Carbon Leakage) zu reduzieren.
Mit CBAM sollen die bei der Herstellung bestimmter Importwaren entstandenen Treibhausgasemissionen künftig in vergleichbarer Weise wie die Emissionen entsprechender Produkte innerhalb der EU belastet werden. Erfasst sind Waren aus den Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, elektrischer Strom und Wasserstoff sowie nachgelagerte Produkte. Die Übergangsphase von CBAM begann am 1. Oktober 2023 und umfasste lediglich Berichtspflichten für Importeure.
Seit dem 1. Januar 2026 wird das Grenzausgleichssystem schrittweise umgesetzt.
Unternehmen, die CBAM-Waren in das Zollgebiet der EU einführen, müssen zugelassene CBAM-Anmelder sein.
Die in den eingeführten Waren eingebetteten Treibhausgasemissionen bedürfen nun der CBAM-Zertifikate. Diese sind derzeit noch zu gesetzlich bestimmten Preisen zu erwerben. Der Preis dieser Zertifikate orientiert sich am Preisniveau des EU-ETS (Europäischer Emissionshandel).
Die Anzahl der erforderlichen CBAM-Zertifikate entspricht jedoch nicht zwangsläufig den gesamten eingebetteten Emissionen der eingeführten Waren. Vielmehr kommt während der Einführungsphase durch den sogenannten CBAM-Faktor eine Reduzierung in Betracht. Der CBAM-Faktor spiegelt den Umfang wider, in dem vergleichbare EU-Hersteller für ihre Produktion noch kostenlose Zuteilungen von Emissionszertifikaten im EU-ETS erhalten. Mit dem schrittweisen Abbau dieser kostenlosen Zuteilungen erhöhen sich die CBAM-Kosten kontinuierlich. Dadurch wächst die Anzahl der von Importeuren abzugebenden CBAM-Zertifikate schrittweise an. Die kostenlosen Zuteilungen für die betroffenen Sektoren sollen im Jahr 2034 vollständig auslaufen.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die CO₂-Kostenbelastung von Importwaren und vergleichbaren in der EU hergestellten Produkten parallel ansteigt und eine doppelte aber vor allem auch ungleiche Belastung vermieden wird.

CBAM ist Teil des „Fit-for-55“-Pakets der Europäischen Union, mit dem die Netto-Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden sollen. Gleichzeitig unterstützt der Mechanismus das übergeordnete Ziel der EU, bis zum Jahr 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Nach dem Prinzip „Cap & Trade“ steuert die Europäische Union seit dem Jahr 2005 die Reduzierung von Treibhausgasemissionen über das EU-ETS (Europäischer Emissionshandel). Dabei wird eine Obergrenze für die insgesamt zulässigen Emissionen festgelegt, die schrittweise abgesenkt wird. Unternehmen müssen für ihre Emissionen Emissionsberechtigungen vorhalten. Die erforderlichen Zertifikate werden teilweise versteigert und in bestimmten Sektoren noch teilweise kostenlos zugeteilt. Reichen die vorhandenen Zertifikate nicht aus, müssen zusätzliche Emissionsberechtigungen am Markt erworben werden. Nicht benötigte Zertifikate können grundsätzlich gehalten oder gehandelt werden.
Da das EU-ETS neben den EU-Mitgliedstaaten auch Island, Liechtenstein und Norwegen umfasst, sind Waren mit Ursprung in diesen Staaten grundsätzlich vom Anwendungsbereich des CBAM ausgenommen. Gleiches gilt für Waren mit Ursprung in der Schweiz. Das Schweizer Emissionshandelssystem wurde im Jahr 2008 eingeführt und ist seit dem 1. Januar 2020 mit dem EU-ETS verknüpft. Aufgrund dieser Verknüpfung unterliegen Waren mit Ursprung in der Schweiz grundsätzlich nicht den CBAM-Verpflichtungen.
Für andere Drittstaaten, darunter Länder mit eigenen Emissionshandelssystemen wie beispielsweise China, Südkorea, Neuseeland, Kasachstan oder Mexiko, besteht derzeit grundsätzlich keine vollständige CBAM-Ausnahme. Allerdings kann ein im Ursprungsland tatsächlich entrichteter CO₂-Preis unter den Voraussetzungen der CBAM-Verordnung bei der Berechnung der CBAM-Verpflichtung berücksichtigt werden. Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre Lieferanten bereits CO₂-Abgaben, Emissionshandelskosten oder vergleichbare Klimaschutzabgaben entrichten und entsprechende Nachweise bereitstellen können.

Der Anwendungsbereich von CBAM ergibt sich aus Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 - Waren aus den Sektoren Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, elektrischer Strom und Wasserstoff sowie bestimmte Vor- und Folgeprodukte dieser Warengruppen. Die Zuordnung der Waren erfolgt, wie im Zollrecht üblich, anhand der Warennummern der Kombinierten Nomenklatur (KN). Nur Waren, die den in Anhang I der CBAM-Verordnung aufgeführten KN-Codes zugeordnet sind, unterliegen den CBAM-Verpflichtungen.
Nachfolgend ist ein Auszug der wichtigsten vom CBAM erfassten Warennummern dargestellt.
Ausgenommen sind bestimmte Waren dieses Kapitels in Tablettenform oder ähnlichen Formen sowie Verpackungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger.
Ausnahmen gelten insbesondere für bestimmte Ferrolegierungen sowie einzelne Schrott- und Abfallpositionen.
Maßgeblich ist stets die konkrete Einreihung nach Anhang I der jeweils geltenden CBAM-Verordnung.
Ab 2028 ist nach derzeitigen Planungen eine schrittweise Erweiterung der Warengruppen und nachgelagerte Erzeugnisse vorgesehen.

Mit dem Übergang von der Berichtsphase in die schrittweise finanzielle Umsetzung des CBAM gewinnen die Qualität der Emissionsdaten und die zugrunde liegenden Compliance-Prozesse erheblich an Bedeutung. Unternehmen sollten bestehende Prozesse überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
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