Gleichzeitig ist aber auf die laufenden Entwicklungen hinzuweisen, die immer wieder zu Änderungen in den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen führen.
Das Coronavirus ist immer noch gegenwärtig und hat unverändert einen Einfluss auf die Gesellschaft. Auch künftig ist nicht abschätzbar, was (noch) kommen wird bzw. welchen Herausforderungen wir uns (noch) stellen müssen. Die Notwendigkeit von weiteren steuerlichen Erleichterungen verdeutlicht das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2022.
Allerdings sind viele Erleichterungen, insbesondere für Grenzpendler, erweiterte Stundungs- und eingeschränkte Vollstreckungsmaßnahmen, Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, steuerfreie Sonderzahlungen an alle Arbeitnehmer, zivil- und gesellschaftsrechtliche Regelungen bereits ausgelaufen. Auch die viel genutzten Hilfsprogramme (Überbrückungshilfen I bis III, III Plus, November und Dezemberhilfen, Neustarthilfe etc.) laufen letztmalig mit der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 Ende Juni 2022 aus.
Mit unserer Darstellung möchten wir Ihnen einen Überblick zum Vierten Corona-Steuerhilfegesetz und den noch bestehenden vereinzelten Maßnahmen geben. Gleichzeitig ist aber auf die laufenden Entwicklungen hinzuweisen, die immer wieder zu Änderungen in den rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen führen.