Entwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz"

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sind, insbesondere für Krankenhausträger, unverändert spürbar. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen und finanziellen Folgen haben der Gesetzgeber und auch die Finanzverwaltung vielfältige Maßnahmen initiiert, um den von der Corona-Pandemie Betroffenen zu helfen. Neben diversen BMF-Schreiben sind hier insbesondere die drei sog. „Corona-Steuerhilfegesetze“ zu nennen, die unterschiedliche steuerliche Regelungen vorsehen.

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

Inzwischen liegt der Entwurf für ein weiteres Corona-Steuerhilfegesetz vor, welcher auch für Krankenhäuser bedeutsame steuerliche Erleichterungen vorsieht. Am 08.04.2022 wurde der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf erstmals beraten (vgl. BT Drucksache 20/1111 vom 21.03.2022). Wann das Gesetz verabschiedet werden soll, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.

Die Maßnahmen im Einzelnen

Folgende Maßnahmen sieht der Gesetzentwurf u.a. vor:

  • Steuerfreie Sonderzahlungen (Pflegebonus): Neben dem bereits beschlossenen „Corona-Bonus“ für alle Arbeitnehmer gem. § 3 Nr. 11a EStG soll nun ein eigener Bonus für Pflegekräfte eingeführt werden. Anspruchsberechtigt sind u.a. Mitarbeiter in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. Der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu gewährende steuerfreie „Pflege-Bonus“ kann bis max. 3.000 € betragen.
  • Steuerliche Behandlung Kurzarbeitergeld: Die begrenzte und befristete Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld soll erneut bis zum 30. Juni 2022 verlängert werden. Zu beachten ist, dass die steuerfreien Zuschüsse vom Arbeitgeber in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzutragen sind.
  • Degressive Abschreibung: Auch für 2022 soll der steuerliche Investitionsanreiz der degressiven Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der linearen AfA und maximal 25 % pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens erhalten bleiben. Die Wirtschaftsgüter müssen im Veranlagungszeitraum 2022 hergestellt oder angeschafft werden.
  • Verlustrücktrag: Die erweiterte Verlustverrechnung soll bis Ende 2023 verlängert werden. Für die Jahre 2022 und 2023 soll der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag für Körperschaften auf 10 Mio. € angehoben werden, was zur Folge hätte, dass die ursprüngliche Obergrenze von 1 Mio. EUR erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wieder gelten würde. Der Verlustrücktrag soll darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet werden, allerdings beschränkt auf die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre.
  • Verlängerung Investitionsfristen: Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sowie für Reinvestitionen nach § 6b EStG sollen jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden.
  • Fristverlängerungen bei Steuererklärungen: Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige soll um weitere drei Monate (also 31.08.2022) verlängert werden. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 verlängert werden, allerdings in einem geringerem - und gestaffelten – Umfang.
  • Homeoffice-Pauschale: Schließlich soll auch die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Fazit

Gesetzgeber und Finanzverwaltung haben weitreichende Maßnahmen initiiert, um die wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für hiervon betroffene Steuerpflichtige abzumildern. Die bislang beschlossenen Hilfsmaßnahmen gelten überwiegend (zunächst) bis Ende 2022. Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz ist ein weiteres Maßnahmenpaket vorgesehen, welches ebenfalls steuerliche Erleichterungen beinhaltet und mit dem „Pflegebonus“ auch die Möglichkeit einer finanziellen (und steuerfreien) Anerkennung für Krankenhausmitarbeiter beinhaltet. Es bleibt abzuwarten, ob sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch Änderungen ergeben. Wir halten Sie auf dem Laufenden.