Überbrückungshilfe - Phase zwei bis Dezember 2020

Am 25. August 2020 hat sich der Koalitionsausschuss auf weitere Anpassungen geeinigt. Mit Pressemitteilung vom 18. September 2020 gab das Bundesministerium der Finanzen Einzelheiten zur zweiten Phase des Förderprogramms bekannt. Hilfreich ist dabei, dass Zugangsvoraussetzungen herabgesetzt werden und sich das Fördervolumen erhöht.

Hinsichtlich der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe der ersten Phase verweisen wir auf unsere Mandanteninfo „COVID-19: Überbrückungshilfe“.

Ziel des Programmes war und ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die bedingt durch Corona-Pandemiemaßnahmen erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben. In der ersten Phase des Programmes konnten Unternehmen, Organisationen und Selbstständige Überbrückungshilfen für die Monate Juni bis August 2020 beantragen. Die zweite Phase betrifft die Monate September bis Dezember 2020.

Wichtig: Bei den beiden Phasen der Überbrückungshilfe handelt es sich um verschiedene Förderprogramme, für die jeweils ein separater Antrag innerhalb der jeweiligen Frist gestellt werden muss. Weder ist ein gemeinsamer Antrag für beide Phasen möglich, noch wird bei gewährter Unterstützung in der ersten Phase auch in der zweiten Phase automatisch Überbrückungshilfe gewährt.

Wesentliche Punkte des Hilfsprogramms haben wir nachfolgend im Überblick dargestellt:

Antragsberechtigte

Auch die weitere Überbrückungshilfe können Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftszweigen in Anspruch nehmen. Ebenso antragsberechtigt sind Soloselbständige und Freiberufler, die ihren Beruf im Haupterwerb ausüben.

Antragsberechtigt sind auch betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform. Bei diesen wird an Stelle der Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

Ausgenommen sind

  • Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, also mindestens zwei der drei folgenden Kriterien überschritten werden:
  • eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro,
  • mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie
  • mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Zur Beurteilung dessen sind die letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahre vor dem 1. Januar 2020 heranzuziehen.

  • Öffentliche Unternehmen,
  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind sowie Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
  • Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro, sowie Unternehmen einer internationalen Unternehmensgruppe, deren konsolidierter Vorjahresumsatz diese Grenze übersteigt.

Antragsvoraussetzungen

Für die zweite Phase wurden die Voraussetzungen angepasst. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens muss in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder in wesentlichen Teilen eingestellt sein. Hiervon wird ausgegangen, wenn entweder

  • der Umsatz um mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten eingebrochen ist oder
  • ein durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in den Monaten April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zu verzeichnen ist.

Sofern ein Unternehmen nach April 2019 gegründet worden ist, dürften – mangels anderer bislang vorliegender Angaben - weiterhin die Monate November und Dezember 2019 als Vergleichsmonate heranzuziehen sein.

Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 - gem. EU-Definition - nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Förderzeitraum

Das ursprüngliche Programm bezog sich auf die Monate Juni, Juli und August 2020. Die Programmerweiterung ist für die sich anschließenden Monate September, Oktober, November und Dezember 2020 vorgesehen.

Förderfähige Kosten

Förderfähig sind im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig änderbare Fixkosten. Hierunter fallen beispielsweise Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen, betriebliche Lizenzgebühren, Kosten für Auszubildende, Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartungen, Versicherungen sowie Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen. Die Förderung erfolgt in Abhängigkeit der Intensität des erlittenen Umsatzrückgangs.

Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, konnten und können durch eine Pauschale bei den förderfähigen Fixkosten berücksichtigt werden. Diese Pauschale wird in der zweiten Phase von bisher 10 % der förderfähigen Kosten auf 20 % erhöht.

Der Unternehmerlohn selbst bleibt weiterhin nicht förderfähig.

Förderhöhe

Auch in der zweiten Phase wird mit der Überbrückungshilfe ein entsprechender Anteil der Fixkosten erstattet und zwar in Höhe von

  • 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 %)

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die maximale Förderung beträgt EUR 200.000,00 für 4 Monate, pro Monat allerdings auf maximal EUR 50.000 begrenzt.

Hinweis: In der zweiten Phase der Überbrückungshilfe entfallen die bisherigen Höchstgrenzen für kleine Unternehmen mit wenigen Beschäftigten. Diese beliefen sich bei bis zu fünf Beschäftigen auf EUR 9.000 bzw. bei bis zu zehn Beschäftigten auf EUR 15.000.

Beihilferechtliche Regelungen

Bereits im März 2020 wurde ein rechtlicher Rahmen für die deutschen Corona-Hilfen, sog. Temporary Framework, auf europäischer Ebene geschaffen. Erst im Oktober 2020 genehmigte die Europäische Kommission die Bundesregelungen der sog. „Kleinbeihilfen 2020“ und „Fixkostenhilfe 2020“.

Für die Überbrückungshilfe II sind die Regelungen der „Fixkostenhilfe 2020“ anzuwenden.

Die Kriterien der Bundesregelungen sind:

  • Bei Umsatzeinbußen von mind. 30 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum dürfen Zuschüsse i.H.v. EUR 3 Mio. an Unternehmen gezahlt werden.
  • Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz/einer Jahresbilanz von über EUR 10 Mio. erhalten eine Hilfe von höchstens 70 % der ungedeckten Fixkosten,
  • Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz/einer Jahresbilanz von unter EUR 10 Mio. können höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten betragen.

„Ungedeckte Fixkosten“ sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II Verluste, die Unternehmen für den Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Zu beachten ist, dass der Fixkostenbegriff hier ein anderer ist als der, der für den im Antragsportal hinterlegten Fixkostenkatalog gilt. Genauere Erläuterungen finden Sie im FAQ zu den Beihilferegelungen.

Antragsfrist

Für die Fördermonate September bis Dezember 2020 können die Anträge bis zum 31. März 2021 rückwirkend gestellt werden.

Unverändert ist die Antragstellung für die Überbrückungshilfe über ein vom Bund eingerichtetes Portal durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer vorzunehmen.

Sonstiges

Es handelt sich bei dieser Leistung um eine Billigkeitsmaßnahme, über deren Gewährung im pflichtgemäßen Ermessen entschieden wird, auf die jedoch kein Rechtsanspruch besteht. Die Überbrückungshilfe ist steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Bei einer Überschneidung von weiteren Zuschussprogrammen mit dem gleichen Förderzweck und ‑zeitraum werden bereits gezahlte Hilfen angerechnet.

Sofern das Unternehmen in der ersten Phase nicht bis August 2020 fortgeführt wurde oder für die zweite Phase voraussichtlich nicht bis Dezember 2020 fortgeführt wird, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen. Für Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben, ist eine Auszahlung der Zuschüsse ausgeschlossen. Mit Einführung der zweiten Phase sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Diese Ausführungen sollen lediglich einen kurzen Überblick über die Möglichkeit zur Beantragung der Überbrückungshilfe bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie geben. Weitere Erläuterungen zur zweiten Phase finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen sowie in dem gemeinsamen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie des Innern, für Bau und Heimat erstellten FAQ. Dessen umfassende Aktualisierung zu den Anforderungen und neuen Regelungen für die zweite Phase der Überbrückungshilfe steht jedoch derzeit noch aus.

Die Überbrückungshilfe kann nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und vereidigte Buchprüfer über ein bundeseinheitliches Online-Portal beantragt werden. Sprechen Sie uns gerne an, wenn in Ihrem Unternehmen ein entsprechender Umsatzrückgang zu befürchten ist und somit Handlungsbedarf besteht.


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