Finale Übernahmeempfehlung der EFRAG zu IFRS 17
Im Anschluss wurden vielfach Bedenken hinsichtlich bestimmter Anforderungen von IFRS 17 geäußert. Auf diese reagierte der IASB mit den am 25.06.2020 veröffentlichten „Amendments to IFRS 17“. Für IFRS 17 steht auf europäischer Ebene jedoch weiterhin eine Übernahme aus. Im Rahmen des Indossierungsverfahrens veröffentlichte die EFRAG am 30.09.2020 einen Entwurf einer Übernahmeempfehlung in Bezug auf IFRS 17 einschließlich der „Amendments to IFRS 17“. Die Übernahmeprüfung fiel jedoch nicht uneingeschränkt positiv aus. Beim Themengebiet der jährlichen Kohorten z.B. konnte kein Konsens erzielt werden. In der am 31.03.2021 veröffentlichten finalen Übernahmeempfehlung wurde gegenüber der Europäischen Kommission trotz einer Einschränkung eine positive Übernahmeempfehlung ausgesprochen. Diese besteht weiterhin bei der Abbildung der jährlichen Kohorten („annual cohorts to intergenerationally-mutualised and cash-flow matched contracts“). Bei allen anderen Themen konnte Einigkeit erzielt werden. IFRS 17 ist erstmalig für Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2023 anwendbar.
EFRAG: Entwürfe einer Übernahmeempfehlung zu Änderungen an IAS 1/IAS 8
Der IASB hat am 12.02.2021 zwei neue Änderungen an IAS 1 und IAS 8 veröffentlicht. Das Amendent to IAS 1 - Disclosure of Accounting Policies widmet sich den Anhangangaben zu Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und wird durch das ebenfalls geänderte Begleitmaterial IFRS Practice Statement 2 „Making Materiality Judgements“ anhand von Leitlinien konkretisiert.
Die Änderungen an IAS 1 konkretisieren, in welchem Umfang Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden in einem IFRS Anhang zu erläutern sind (u.a. neue IAS 1.117A und .117B). Die Änderung zu IAS 8 konkretisiert die Abgrenzung von Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu Schätzungsänderungen und führt erstmals eine Definition des Begriffs einer „rechnungslegungsbezogenen Schätzung“ (accounting estimate) ein.
Beide Änderungen gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, wobei eine freiwillige frühzeitige Anwendung möglich ist. Für EU-IFRS Bilanzierer ist ein vorheriges Endorsement Voraussetzung.
Hierzu hat die EFRAG einen ersten formellen Schritt getätigt, indem am 15.03.2021 die Entwürfe einer Übernahmeempfehlung veröffentlicht wurden. Beide Änderungen erfüllen nach Ansicht der EFRAG die Übernahmekriterien der EU. Stellungnahmen zu den beiden Entwürfen können bis zum 07.06.2021 eingereicht werden.
EFRAG: Finale Stellungnahme zu DP/2020/1
Am 28.01.2021 hat die EFRAG seine finale Stellungnahme zu DP/2020/1 beim IASB eingereicht. Die finale Stellungnahme beinhaltet auch die Stellungnahmen, die die EFRAG auf Basis ihrer vorläufigen Stellungnahme erhielt. Dabei hebt die EFRAG hervor, dass durch den IASB weiter überprüft werden sollte, ob einige Angaben besser in den Management Kommentaren erfolgen sollten. Auch wird es kritisch gesehen, dass Angaben zu sensiblen Informationen gefordert werden. Den Unternehmen sollte die Möglichkeit gegeben werden, auf sensible Angaben zu verzichten. Gegenüber anderen Rechnungslegungsvorschriften, bei denen diese Informationen nicht offengelegt werden müssten, bestehen Wettbewerbsnachteile. Die EFRAG stellt dar, dass Flexibilität bezüglich des Zeitpunktes und der Art der quantitativen Angaben zu Synergieeffekten gefordert werden, damit der Nutzen der Angaben für den Abschlussadressaten die Kosten des Bilanzierenden nicht übersteigen. Damit das Risiko eines zu optimistisch vorgenommenen Wertminderungstest des Goodwills minimiert wird, schlägt die EFRAG zusätzliche Angaben vor.
Zusätzlich stellt die Stellungnahme dar, dass es konzeptionelle und praktische Gründe für und gegen eine Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung eines Goodwills gibt. Aus praktischen Gründen sprechen sich mehr und mehr Stimmen für Letzteres aus. Die EFRAG schlug dem IASB vor, weitere Verbesserungen des bestehenden Modells sowie etwaige Kosten und Konsequenzen einer Wiedereinführung der planmäßigen Abschreibung zu untersuchen.