ESMA–Enforcementreport 2021 veröffentlicht
- In der gesamten Europäischen Union wurden insgesamt 711 IFRS-Emittenten von den zuständigen nationalen Enforcement-Stellen im Jahre 2021 geprüft (Vorjahr: 729).
- Soweit die nationalen Enforcement-Stellen auch für das Enforcement der nicht-finanziellen Berichterstattung zuständig sind, enthält der ESMA Bericht ebenfalls Informationen über diese Untersuchungen. Sie betrafen ca. 36% der Emittenten (Vorjahr: 37%).
- In Bezug auf die finanzielle Berichterstattung waren ca. 17% aller IFRS-Emittenten (Vorjahr: 19%), deren Aktien in regulierten Märkten in Europa gehandelt werden, von den Enforcement-Untersuchungen betroffen. Diese Untersuchungen führten zu 250 Durchsetzungsmaßnahmen, bei denen wesentliche Abweichungen von den IFRS festgestellt wurden (Vorjahr: 265). Dies entspricht einer Quote von ca. 40% (Vorjahr: 38%). Wie in der Vergangenheit wurden Mängel überwiegend im Bereich der Finanzinstrumente (IFRS 9), der Wertminderung von nichtfinanziellen Vermögenswerten (IAS 36), der Umsatzerlösrealisation (IFRS 15) sowie der Darstellung des Abschlusses (IAS 1) festgestellt.
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Änderungen am Umlageverfahren für die Kosten der Bilanzkontrolle durch FISG
Seit dem Jahr 2005 unterliegt die Rechnungslegung (u.a. Jahres- und Konzernabschlüsse nebst Lageberichten) von kapitalmarktorientierten Unternehmen dem sog. Enforcement. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) wird das Enforcement-System in Deutschland umgestaltet. Bisher wurde dieses Verfahren zweistufig durch die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durchgeführt. Im neuen einstufigen System ist ab dem 1.1.2022 allein die BaFin zuständig, die auch bis zum 31.12.2021 nicht abgeschlossene (DPR-)Prüfungen fortführt.
Zur Erfüllung ihrer Pflichten hat die BaFin ihre internen Strukturen und Prozesse angepasst und eine neue Gruppe Bilanzkontrolle (Gruppe BilKo) eingerichtet, die seit September 2021 mit rund 60 Beschäftigten – und damit doppelt so viel Personal wie zuvor bei BaFin und DPR zusammen – aktiv ist.
Die DPR wurde zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grundlage eines durch das BMF zu genehmigenden Wirtschaftsplans durch die BaFin finanziert. Die BaFin hatte nach §17d Absatz 1 Satz 4 FinDAG a.F. per Umlage durch Unternehmen, deren Wertpapiere an einer deutschen Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind/waren, Finanzmittel eingezogen. Als Umlageschlüssel galten die inländischen Börsenumsätze der zu prüfenden Unternehmen. Dabei war ein Mindest- (250 EUR), aber auch ein Höchstbetrag (40.000 EUR) der Finanzierungsbeiträge für die Unternehmen zu berücksichtigen.
Künftig entfällt die Höchstbetragsregelung, so dass ausschließlich die inländischen Börsenumsätze des jeweiligen Unternehmens als Umlageschlüssel zur Anwendung kommen (§ 16l FinDAG).