Änderungen an IFRS 17 zu Übergangsvorschriften veröffentlicht
Wendet ein (Versicherungs-)Unternehmen in der ersten Berichtsperiode – ab 1.1.2023 – IFRS 17 und zeitgleich IFRS 9 erstmals an, bestehen unterschiedliche Übergangsvorschriften, speziell hinsichtlich der Vorgaben an die Darstellung der Vorjahreszahlen.
Hierbei können Unstimmigkeiten bei der Darstellung der Vorjahresvergleichszahlen entstehen, da diese nach IFRS 17 vollständig, nach IFRS 9 aber nur teilweise angepasst werden müssen/können.
Als Lösung sehen die Änderung eine begrenzte Erweiterung der Transition-Regelungen zu IFRS 17 vor. An den Übergangsvorschriften in IFRS 9 wurde keine Änderung vorgenommen. Danach ist es – wahlrechtsweise – erlaubt, finanzielle Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit nach IFRS 17 qualifizierenden (Versicherungs-)Verträgen stehen, in den Vorjahreswerten so darzustellen, als ob die Klassifizierungs- und Bewertungsregelungen gem. IFRS 9 angewendet worden wären.
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Request for Information zum Start des Post-implementation Review von IFRS 9
Am 30.9.2021 hat der IASB seine Bitte um Übermittlung von Informationen (Request for Information; RfI) zur Überprüfung nach der Einführung von IFRS 9 veröffentlicht.
Der IASB führt für jeden neuen IFRS-Standard oder jede größere Änderung an einem Standard eine Überprüfung nach der Einführung durch. Nachdem die Unternehmen einen Standard mindestens zwei Jahre lang angewendet haben, ist eine Überprüfung vorgesehen (due process). Diese Überprüfungen bieten dem Board die Möglichkeit, die Auswirkungen der neuen Anforderungen zu bewerten. Die Überprüfung von IFRS 9 startet aufgrund des Umfangs des Standards analog zur damaligen Veröffentlichung in einzelnen Abschnitten. Das erste Themengebiet umfasst Fragen zur Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Classification and Measurement) nebst zugehöriger Anhangangaben nach IFRS 7. Die Überprüfung der weiteren Abschnitte des IFRS 9 wird später folgen.
Stellungnahmen können bis zum 28.1.2022 eingereicht werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
ED/2021/10 mit Änderungsvorschlägen an IAS 7 und IFRS 7
Hintergrund des Änderungsentwurfs ED/2021/10 vom 26.11.2021 ist eine IFRS IC Entscheidung aus Dezember 2020 zu Reverse Factoring. Investoren und Analysten haben nach der Agenda Decision auf Informationsbedürfnisse in Bezug auf Supplier Finance Arrangements hingewiesen, die durch die gegenwärtigen Vorgaben der IFRS nicht erfüllt würden. Als (Zwischen)Lösung schlägt der Änderungsentwurf Klarstellungen zu den Angabevorschriften in IAS 7 und IFRS 7 vor. IAS 7 soll dahingehend angepasst werden, dass Veränderungen der Verbindlichkeiten aus Supplier Finance Arrangements im cash-flow aus Finanzierungstätigkeit separat ausgewiesen werden. Weiterhin wären sowohl für IAS 7 als auch IFRS 7 zusätzliche Angabepflichten zu leisten (z.B. zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen eines Supplier Finance Arrangements sowie deren Aufnahme als Beispiel innerhalb der Angabepflichten zum Liquiditätsrisiko).
Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 28.3.2022 beim IASB eingereicht werden.
ED/2021/9 mit Änderungen an IAS 1 zur Klassifizierung von Schulden mit Covenants
Am 19.11.2021 hat der IASB den Entwurf ED/2021/9 veröffentlicht. Hintergrund des Entwurfs sind die Änderungen an IAS 1 vom Januar 2020 (Classification of Liabilities as Current or Non-current). Die Änderungen aus 2020 haben u.a. eine Anpassung des Wortlauts der miteinander verknüpften Paragraphen IAS 1.69d) und IAS 1.73 vorgenommen, wonach ein Unternehmen am Stichtag zu prüfen hat, ob mit den Rechten verbundene Konditionen (covenants, etc.) erfüllt sind oder nicht. Durch die Coronapandemie wurde auch das Datum der Erstanwendung um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 verschoben. Weiterhin hatte der IFRS IC im Dezember 2020 eine vorläufige Agenda Decision veröffentlicht, wie die Änderung an IAS 1 in verschiedenen Szenarien anzuwenden ist. Infolgedessen gab es viele (auch kritische) Rückmeldungen an das IFRS IC zu den praktischen Auswirkungen. Dieser reichte das Thema weiter an den IASB, da diese Rückmeldungen Informationen über Situationen lieferten, die bei der Ausarbeitung der Änderungen Anfang 2020 nicht speziell berücksichtigt wurden.
Die Reaktion des IASB ist der neue Entwurf, der die Klassifizierung von Schulden klarstellen soll. Betroffen sind Schulden, für die bestimmte Kreditbedingungen (covenants) vereinbart sind, deren Einhaltung jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden.
Der Entwurf sieht Folgendes vor:
- Bedingungen, die ein Unternehmen nach der Berichtsperiode erfüllen muss, sollen keine Auswirkung auf die Klassifizierung einer Verbindlichkeit als kurz- oder langfristig zum Ende dieser Berichtsperiode haben (Klarstellung des derzeitigen IAS 1.72A).
- Neue Ausweis- und Anhangvorgaben für langfristige Verbindlichkeiten, die in den nächsten 12 Monaten Bedingungen unterliegen (u.a. gesonderter Ausweis solcher Verbindlichkeiten, wonach klar erkennbar ist, dass diese innerhalb von 12 Monaten bestimmte Kreditbedingungen erfüllen müssen).
- Klarstellung, unter welchen Umständen ein Unternehmen nicht das Recht hat, die Erfüllung der Verpflichtung um mindestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben.
- Da der jetzige Änderungsvorschlag die Änderungen aus 2020 ergänzen soll, schlägt der IASB vor, auch deren Erstanwendungszeitpunkt (nochmals) zu verschieben.
Dieser ist zwar im Entwurf noch zur Diskussion, aber der verpflichtende Zeitpunkt des Inkrafttretens würde nicht vor dem 1.1.2024 liegen. Die Änderungen wären rückwirkend gem. IAS 8 vorzunehmen.
Stellungnahmen zum Entwurf können bis zum 21.3.2022 beim IASB eingereicht werden.
Agenda Decisions des IFRS IC in Q4/2021
Norm | Kurzberschreibung | Monat |
IFRS 16 |
Fraglich war, ob purchase power agreements (PPA) auf einem gross pool electricity market ein lease i.S.v. IFRS 16 darstellen oder beinhalten. Konkret, ob nach IFRS 16.B9(a) der Einzelhändler (retailer) aufgrund des PPA im Wesentlichen alle wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung eines identifizierten Vermögenswerts (im Fall: Windpark) erhalten hat. Auf Basis der erhaltenen Information befand der IFRS IC, dass dies nicht der Fall ist, da:
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November |
Hinweis: Das IFRS IC hatte bereits in der Vergangenheit Entscheidungen im Kontext zu IFRS 9 getroffen, die auf power purchase agreements Auswirkungen haben können. Handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung nicht um ein lease i.S. von IFRS 16, werden solche Vereinbarung im IFRS IC inhaltlich als Finanzderivate gewertet. Von besonderer Relevanz sind daher die beiden Entscheidungen des IFRS IC aus März 2019 Application of the Highly Probable Requirement when a Specific Derivative is Designated as a Hedging Instrument sowie Physical Settlement of Contracts to Buy or Sell a Non-financial Item.