Aktivitäten auf europäischer Ebene

CSRD vom Europäischen Rat gebilligt und im Amtsblatt veröffentlicht

Die CSRD schafft die finalen Rahmenbedingungen für die Einführung der von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) zu entwickelnden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) in das europäische Bilanzrecht und stellt damit das Fundament für die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung dar. Am 16.12.2022 wurde die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie tritt 20 Tage nach Veröffentlichung in Kraft. Danach haben die Mitgliedsstaaten 18 Monate Zeit die neuen Vorschriften in nationales Recht zu überführen. Die Richtlinie kann in deutscher Sprache hier abgerufen werden.

Beschluss über Einführung eines globalen Mindestbesteuerungssystems (Pillar 2)

Am 12.12.2022 haben die EU-Mitgliedsstaaten der „Richtlinie des Rates zur Gewährung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union“ vom 25.11.2022 zugestimmt. Bei der globalen Mindestbesteuerung handelt es sich um die zweite Säule des Reformpakets der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für eine gerechtere internationale Unternehmensbesteuerung (erste Säule/Pillar 1: Ausweitung und Neuverteilung von Besteuerungsrechten zwischen Ansässigkeits- und Marktstaaten für Großunternehmen).

Ziel der globalen Mindestbesteuerung ist die Unterbindung der Verschiebung von Unternehmensgewinnen in sog. Steueroasen. Von dem neu beschlossenen Mindestbesteuerungssystem, das einen effektiven Mindeststeuersatz von 15% vorsieht, betroffen sind internationale Konzerne, die in zwei der vier vorangehenden Geschäftsjahre einen konsolidierten Jahresumsatz von mind. 750 Mio. EUR erzielt haben und entweder das Mutterunternehmen oder eine Tochtergesellschaft in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig ist.

Die Mindestbesteuerung soll durch Erhebung einer sog. Top-up-Steuer erfolgen, die bei Vorliegen von weniger als zu 15% besteuerten Gewinnen, zur Anwendung kommt. Im Ergebnis soll eine – vom Unternehmenssitz unabhängige - effektive Mindestbesteuerung von 15% erreicht werden. Signifikante Auswirkungen aus der globalen Mindestbesteuerung werden sich daher insbesondere in Ländern ergeben, in denen die Gewinnbesteuerung derzeit unter 15% liegt. Ausgangspunkt für die Bemessungsgrundlage des maßgeblichen Gewinns oder Verlusts sollen die für Konsolidierungszwecke verwendeten Abschlüsse sein, die anschließend einer Reihe von Anpassungen unterzogen werden sollen.

Die EU-Richtlinie muss bis zum 31.12.2023 in nationales Recht überführt werden. Die Vorschriften sind grundsätzlich auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31.12.2023 beginnen. Die Mindeststeuer (Pillar 2) soll erstmalig erhoben werden, für Geschäftsjahre, die ab dem 31.12.2024 beginnen. Die Richtlinie in deutscher Sprache finden Sie hier. Wir verweisen bzgl. des Themas globale Mindestbesteuerung auch auf einen Beitrag in der PiR 9/2022, S. 253.