Änderungen an IAS 1 – Langfristige Schulden mit Covenants
Am 31.10.2022 hat der International Accounting Standard Board (IASB) Änderungen an IAS 1 zur Klassifizierung von Schulden mit Covenants veröffentlicht. Im November 2021 hatte der IASB mit ED/2021/9 „Non-current Liabilities with Covenants“ einen Entwurf veröffentlicht, der nunmehr finalisiert worden ist. Die Finalisierung verhindert die nicht beabsichtigten Konsequenzen aus dem im Januar 2020 veröffentlichten Änderungsstandard an IAS 1 „Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig“ und verschiebt den Erstanwendungszeitraum auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Hängt das substanzielle Recht, die Erfüllung einer Schuld um mind. 12 Monate verschieben zu können, davon ab, dass innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag Bedingungen erfüllt werden, haben diese Bedingungen keinen Einfluss auf den Ausweis als kurz- oder langfristig. Allerdings sind Angaben im Anhang zu tätigen, die den Abschlussadressaten ermöglichen sollen, etwaig bestehende Risiken einschätzen zu können (IAS 1.72B und IAS 1.76ZA). Die Absicht des Managements, das Recht auch auszuüben, spielt für die Beurteilung indes keine Rolle. Werden bis zum Abschlussstichtag Darlehensbedingungen (Covenants) verletzt, die den Gläubiger zur Fälligstellung innerhalb von 12 Monaten berechtigen, ist die Schuld als kurzfristig einzustufen – auch wenn der Gläubiger nach dem Abschlussstichtag einen Verzicht auf die vorzeitige Fälligstellung erteilt (IAS 1.74).
Der IASB fordert die folgenden neu aufgenommene Anhangangaben, damit der Bilanzadressat das Risiko beurteilen kann, dass Verbindlichkeiten innerhalb der nächsten 12 Monate nach dem Abschlussstichtag u.U. zurückzuzahlen sein könnten.
Hierbei sind nach IAS 1.76ZA insbesondere folgende Angaben zu tätigen:
- Informationen über die vereinbarten Covenants (Art der Kreditbedingung und wann das Unternehmen die vereinbarte Kreditbedingung erfüllen muss) sowie den Buchwert der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten,
- Tatsachen und Umstände, die darauf hindeuten, dass das Unternehmen Schwierigkeiten haben könnte, die Kreditbedingungen einzuhalten, z.B. wenn das Unternehmen während oder nach dem Berichtszeitraum Maßnahmen ergriffen hat, um einen möglichen Verstoß zu vermeiden oder abzumindern. Zu diesen Tatsachen und Umständen könnte auch die Tatsache gehören, dass das Unternehmen die Verpflichtungen nicht eingehalten hätte, wenn deren Einhaltung auf der Grundlage der Verhältnisse des Unternehmens am Ende des Berichtszeitraums beurteilt worden wäre.
Die Änderungen sind anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen und sind gemäß IAS 8 zwingend retrospektiv anzuwenden. Eine freiwillige frühere Anwendung ist zulässig – vorbehaltlich EU-Endorsement – allerdings müssen dann beide (Klassifizierung von Schulden als kurz oder langfristig/ langfristige Schulden mit Covenants) Änderungsstandards gemeinsam angewendet werden (IAS 1.139U). Die Übernahme in europäisches Recht ist bisher ausstehend.
IASB stimmt für Beibehaltung impairment-only approach für Geschäfts- oder Firmenwerte
In der am 24.11.2022 stattgefundenen Sitzung entschied sich der IASB zur Beibehaltung des reinen Wertminderungsmodells für die Bilanzierung von Geschäfts- oder Firmenwerten. Diese vorläufige Entscheidung basiert gemäß Pressemitteilung des IASB auf einer sorgfältigen Evaluierung, die mit dem Post-Implementation Review (PiR) zu IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) im Jahr 2014 begann. Demnach ergaben sich aus den Rückmeldungen zum PiR zu IFRS 3 und den anschließenden Untersuchungen keine zwingenden Hinweise, die ursprüngliche Entscheidung des IASB für ein reines Wertminderungsmodell zu Gunsten eines Abschreibungsmodells zu ändern. Die Pressemitteilung des IASB finden Sie hier.
IASB schließt Post-implementation Review IFRS 9 (Klassifizierung und Bewertung) ab
IFRS 9 sei der Eckpfeiler der Reaktion des IASB auf die Finanzmarktkrise gewesen, so Prof. Dr. Andreas Barckow, Vorsitzender des IASB. Es sei nach Schlussfolgerung des Post-implementation Review (PiR) ermutigend zu sehen, dass die Klassifizierungs- und Bewertungsanforderungen von IFRS 9 wie beabsichtigt funktionieren. Dennoch haben die Rückmeldungen des seit Oktober 2020 durchgeführten PiR auch Bereiche aufgezeigt, die einer weiteren Klärung bedürfen. So wird sich der IASB im Rahmen eines Standardsetzungsprojekts umgehend (high priority) mit der Bewertung vertraglicher Cashflow-Merkmale von finanziellen Vermögenswerten mit ESG-gebundenen Merkmalen beschäftigen. Hinsichtlich der nicht veröffentlichten und damit nicht finalisierten Agenda Decision aus Juni 2022, die sich mit elektronischem Bargeldtransfer zur Begleichung finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten befasste, kündigte der IASB ein Amendment zu IFRS 9 an, um der Kritik im Hinblick auf die in der betreffenden Agenda Decision dargelegten Ausbuchungskriterien Rechnung zu tragen. Der IASB erhielt diesbezüglich Rückmeldungen, die auf weitreichende Konsequenzen im Hinblick auf bestehende und etablierte Praktiken in Bezug auf die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten hinwiesen.
Der IASB hat darüber hinaus ein Forschungsprojekt in seinen workplan aufgenommen, welches die Untersuchung zum Ziel hat, ob die Anforderungen für die Anwendung der Effektivzinsmethode auf Finanzinstrumente, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden und die Vorschriften für Änderungen von Finanzinstrumenten auf effektive Weise geklärt werden können.
Im nächsten Schritt geht der IASB dazu über, die Wertminderungsanforderungen von IFRS 9 zu überprüfen. Mit einem request for information wird im ersten Halbjahr 2023 gerechnet. Zum vollständigen Abschlussbericht des IASB gelangen Sie hier.
Agenda Decisions des IFRS IC in Q4/2022
Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat in seiner Sitzung am 29.11.2022 keine finalen Formulierungen einer Agendaentscheidung vorgelegt. Weitere Sitzung fanden im Q4 2022 nicht statt.
Wir gewähren daher nachfolgend einen Ausblick auf zukünftig zu befassende Themen des IFRS IC mittels Auflistung der aktuell veröffentlichten IFRS IC Pipeline Projects (Stand: 09.01.2023):
- Guarantee over a derivative contract,
- Homes and home loans provided to employees,
- Insurance premiums receivable from an intermediary (IFRS 17) – submission 1,
- Insurance premiums receivable from an intermediary (IFRS 17) – submission 2,
- Merger between a parent and its subsidiary in separate financial statements.
Eine ausführliche Erläuterung der einzelnen Projekte finden Sie hier.