Aktivitäten von DRSC und IDW

Viertes Update des fachlichen Hinweises des IDW zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung

Neben Aufnahme einer neuen Frage zur bilanziellen Abbildung gestiegener Energiekosten bei Unternehmen der Immobilienwirtschaft wurden drei neue Fragen und Antworten zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 ergänzt. Das IDW weist darauf hin, dass Umklassifizierungen von finanziellen Vermögenswerten nur im Zusammenhang mit einem Wechsel des Geschäftsmodells für die Steuerung der finanziellen Vermögenswerte vorzunehmen sind (IFRS 9.4.4.1) sowie dass ein solcher Wechsel erwartungsgemäß nur selten eintritt und zudem prospektiv vorzunehmen ist.

Hinsichtlich der zulässigen Anwendung der own use exemption bei Energiebeschaffungsverträgen (IFRS 9.2.4) weist das IDW darauf hin, dass diese nicht mehr gegeben ist, sofern (teilweise) Glattstellungen zum Zwecke von Gewinnmitnahmen erfolgen. Ändert sich der Verwendungszweck eines Vertrags, der ursprünglich zur eigenen Bedarfsdeckung geschlossen wurde, besteht ab diesem Zeitpunkt die Bilanzierungspflicht nach IFRS 9. Das IDW macht weiterhin darauf aufmerksam, dass auf die nach IAS 1.129 i.V.m. IAS 1.125 geforderten Sensitivitäten hinsichtlich wesentlicher Quellen von Schätzungsunsicherheiten nicht mit einem Verweis auf nach IFRS 9.5.5.18 verwendete Szenarien im Rahmen der Ermittlung erwarteter Kreditverluste verzichtet werden kann.

Den aktualisierten fachlichen Hinweis finden Sie hier.

IDW nimmt Stellung zur bilanziellen Abbildung von an Mitarbeiter zu zahlende Inflationsausgleichsprämien

Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW hat sich in seiner Sitzung am 01.12.2022 mit dem Zeitpunkt der aufwandswirksamen Erfassung der Inflationsausgleichsprämie beschäftigt und am 23.12.2022 eine Kurzberichterstattung hierüber auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Durch das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern innerhalb eines definierten Zeitraums sog. Inflationsausgleichsprämien steuer- und sozialabgabenfrei gewähren können. Demzufolge fand die Zahlung solcher Prämien unterdessen in zahlreichen Tarifvereinbarungen Berücksichtigung.

In der Regel wurde dabei die Auszahlung von zwei Inflationsausgleichszahlungen in den Jahren 2023 und 2024 beschlossen, deren Auszahlung z.T. auch auf die Jahre 2022 bzw. 2023 vorgezogen werden darf.

Nach Auffassung des FAB liegen zwei separate Zusagen des Arbeitgebers vor, bei denen es sich jeweils um kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer i.S. von IAS 19.8 ff. handelt. Der FAB erkennt in den definierten Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Tarifverträge, wonach anspruchsberechtigte Beschäftigte während eines definierten Zeitraumes ununterbrochen in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen stehen müssen, eine service period, über die der Aufwand aus der Auszahlung einer solchen Inflationsausgleichsprämie zu periodisieren ist.  

Die vollständige Kurzberichterstattung des FAB finden Sie hier.