Endgültige EFRAG-Stellungnahme zur vorgeschlagenen Änderung an IFRS 16
Durch die Änderungen an IFRS 16 soll v.a. klargestellt werden, wie eine solche Leasingverbindlichkeit vom Verkäufer/Leasingnehmer im Rahmen der Folgebewertung abzubilden ist. Das IFRS IC war der Auffassung, dass der über die Rückmiete (lease back) zurückbehaltene Anteil an einem veräußerten Vermögenswert auch bei ausschließlich variablen Leasingraten nicht null beträgt und z.B. die erwarteten Leasingzahlungen herangezogen werden sollten. Dies wurde im ED/2020/4 umgesetzt.
EFRAG hat am 09.04.2021 seine finale Stellungnahme an den IASB übermittelt und ermutigt den IASB, die Frage umfassender und zeitnah zu prüfen, möglicherweise im Rahmen der anstehenden Überprüfung von IFRS 16 nach der Implementierung oder des IASB-Projekts zu variablen und bedingten Gegenleistungen. Insbesondere wäre eine vereinfachte Lösung wünschenswert, indem der Gewinn, der dem zurückbehaltenen Anteil am Nutzungsrecht am Vermögenswert zuzurechnen ist, als Nicht-Leasingverbindlichkeit oder passiver Rechnungsabgrenzungsposten erfasst wird. Dies würde die Einführung von zwei unterschiedlichen Definitionen von Leasingzahlungen vermeiden, je nachdem, ob ein Leasingverhältnis auf Stand-alone-Basis oder über ein lease back abgeschlossen wird.
EFRAG-Stellungnahmeentwurf zu ED/2021/3
Der IASB hatte am 25.3.2021 einen neuen Entwurf ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach (Proposed Amendments to IFRS 13 and IAS 19) veröffentlicht. Hintergrund ist ein Projekt, um Angabevorschriften einzelner Standards zu überprüfen. Dessen Ziel ist es, die Art und Weise zu verbessern, wie der IASB Angabevorschriften in den IFRS entwickelt und formuliert, damit die Anwendung dieser Angabevorschriften den Abschlussadressaten nützlichere Informationen liefert, insbesondere durch die Reduktion von sog. boiler plates-Angaben. Erstmalig Anwendung finden die neuen (vorgeschlagenen) Leitlinien auf die bestehenden Angabevorschriften in IFRS 13 und IAS 19. An beiden Standards werden Änderungen an den Angabevorschriften vorgeschlagen, insbesondere werden übergreifende Angabeziele implementiert.
Die EFRAG hat am 11.05.2021 ihren Stellungnahmeentwurf an den IASB übermittelt. Neben der grds. Zustimmung zum Ziel des Projekts werden jedoch auch Kritik bzw. Bedenken geäußert. Der vorgeschlagene Ansatz berge das Risiko eines ermessensbehafteten second guessing durch die Ersteller, da es an einer Liste von Mindestanforderungen fehle („making minimum requirements an exception“). Die Prüfung solcher Angaben würde gleichermaßen Abschlussprüfer und Enforcementstellen erhöhten Problemen aussetzen. Das Ziel einer Verbesserung der Informationsrelevanz könne der IASB nur erreichen, wenn die richtige Balance hergestellt werde zwischen einer Reihe von verpflichtenden Mindestangaben (für ein Mindestmaß an Vergleichbarkeit) und der Möglichkeit zusätzliche unternehmensspezifische Angaben zu machen. Weiterhin hat die EFRAG am 21.05.2021 zur Teilnahme an einem Feldtest zum Entwurf aufgerufen.
EFRAG-Stellungnahme zur Überprüfung nach der Einführung von IFRS 10-12
Die EFRAG hat am 02.06.2021 ihre Stellungnahme zum RFI betreffend IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 an den IASB übermittelt. Die EFRAG hat eine umfangreiche Liste mit mehr als 30 Anwendungsfragen/potentiellen Verbesserungsfeldern in allen Bereichen der Standards erarbeitet.
Zum offiziellen Bericht mit allen Einzelheiten geht es hier.
EFRAG-Stellungnahmeentwurf zu ED/2021/4
EFRAG hat am 03.06.2021 einen Stellungnahmeentwurf zu ED/2021/4 an den IASB übermittelt. Dabei unterstützt EFRAG die Vorschläge des IASB, insbesondere keine detaillierte Methode zur Bestimmung eines geschätzten Wechselkurses vorzuschreiben.
Jedoch sieht EFRAG Verbesserungspotential bei den Anwendungsleitlinien. EFRAG schlägt u.a. vor, für ein Schätzverfahren ein umfassendes erläuterndes Beispiel (comprehensive illustrative example) oder einen anderen erläuternden Inhalt in den Basis for Conclusions hinzuzufügen. Nach Ansicht der EFRAG würde ein zusätzliches Beispiel den Erstellern helfen, besser zu verstehen, wie die erforderlichen Anpassungen anzuwenden sind. Auch sollte die Auswirkung auf das Schätzverfahren beschrieben werden, falls ein Kurs nicht beobachtbar ist.