Aktivitäten des IASB/IFRS IC

IASB veröffentlicht finale Änderungen an IAS 12 in Bezug auf Pillar 2

Die Änderungen sehen eine obligatorisch anzuwendende Ausnahme/Erleichterung (temporary exception) von der Pflicht zur Bilanzierung latenter Steuern vor, die aus der Implementierung der Pillar 2-Regulungen resultieren. Unternehmen haben im Anhang anzugeben, dass sie von der Ausnahme Gebrauch gemacht haben. Der Entwurf sieht Anhangangaben sowohl für den Zeitraum, vor Inkrafttreten der Pillar 2-Regelungen als auch für den Zeitraum, nachdem diese in Kraft getreten sind, vor. Die Ausnahmeregelung sowie die Pflicht zur Angabe, dass von dieser Gebrauch gemacht wird, sind – vorbehaltlich eines EU-Endorsements – umgehend nach Veröffentlichung (in Übereinstimmung mit IAS 8) anzuwenden. Alle übrigen neu eingefügten Angabepflichten sind erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1.1.2023 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Dies gilt nicht für Zwischenberichte, die am oder vor dem 31.12.2023 enden.

Am 01.06.2023 hat der IASB zudem auch geplante Änderungen an den IFRS for SMEs Vorgaben in Bezug auf Pillar 2 veröffentlicht (ED/2023/3). So sollen auch Unternehmen, die die IFRS for SME anwenden, die temporäre Ausnahmeregelung zur Bilanzierung latenter Steuern i.Z.m. der Implementierung der Pillar 2-Regelungen, anwenden dürfen. Die Kommentierungsfrist endet am 17.07.2023.

IASB veröffentlicht finale Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 (Supplier Finance Arrangements)

Der IASB hat am 25.05.2023 Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 in Bezug auf zusätzliche Angaben zu Finanzierungsvereinbarungen mit Lieferanten (Supplier Finance Arrangements) veröffentlicht. Solche Transaktionen werden auch als Reverse Factoring-Transaktionen bezeichnet.

Ein Unternehmen hat in Bezug auf seine Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen demnach infolge der Änderungen an IAS 7 u.a. folgendes anzugeben:

  • Eine Erläuterung der Bedingungen der Vereinbarungen (z.B. verlängerte Zahlungsfristen);
  • Zu Beginn und zum Ende des Berichtszeitraums die Buchwerte der zugehörigen Posten der finanziellen Verbindlichkeiten, die Bestandteil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind sowie die Buchwerte dieser Verbindlichkeiten, für die die Lieferanten bereits Zahlungen erhalten haben;
  • Die Spanne der Zahlungsfristen für solche finanziellen Verbindlichkeiten und für vergleichbare Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die nicht Teil einer solchen Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind.

Durch die Änderungen an IFRS 7 stellt der IASB sicher, dass Unternehmen zukünftig bei den Angaben zum Liquiditätsrisiko auch auf Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen und damit verbundene Risiken eingehen. Diese erweiterten Angaben umfassen u.a. Risikokonzentrationen, die sich aus Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen ergeben können. Bestehende Anforderungen zum Ausweis in Bilanz und Kapitalflussrechnung sowie zu den Anhangangaben hatte das IFRS IC in einer Agenda Entscheidung im Dezember 2020 bereits erläutert.

Die Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2024 (vorbehaltlich EU-Endorsement) beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Im Rahmen der Erstanwendung sind die Unternehmen nicht verpflichtet Vergleichsinformationen für Berichtsperioden, die vor dem Beginn der Berichtsperiode liegen, in dem ein Unternehmen die Anforderungen erstmalig anwendet, anzugeben. Für Zwischenperioden während des ersten Berichtsjahres sind die Angaben ebenfalls noch nicht zu tätigen.

IASB veröffentlicht Request for Information in Bezug auf den PiR zu IFRS 9 - Wertminderungsvorschriften

Nachdem der IASB seine Überprüfung der IFRS 9 Vorschriften zur Klassifizierung und Bewertung im Dezember 2022 abgeschlossen hatte, hat er mit Veröffentlichung des Request for Information am 30.05.2023 den zweiten Schritt des Post-implementation Review (PiR) von IFRS 9 in Bezug auf die Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 gestartet. Als letzter und dritter Schritt ist die Überprüfung der Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vorgesehen.

Stellungnahmen zu den Wertminderungsvorschriften können bis zum 27.09.2023 abgegeben werden.

IASB veröffentlicht Request for Information in Bezug auf den PiR zu IFRS 15

Der IASB hat am 29.06.2023 den Request for Information in Bezug auf den PiR für IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kunden) veröffentlicht. Stellungnahmen können bis 27.10.2023 abgegeben werden.

IASB plant Standard Setting Project für IAS 28 in Bezug auf die Equity-Methode

Der IASB weist das bisherige Equity Research Project in seinem Arbeitsplan seit Mai 2023 als Standard Setting Project aus. Ein entsprechender Exposure Draft der geplanten Änderungen an IAS 28 in Bezug auf die Equity-Methode ist für 2024 vorgesehen.

IFRS IC empfiehlt Standard Setting Project in Bezug auf Own Use Exemption

Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) befasste sich in seiner Juni-Sitzung mit der Anwendbarkeit der Own Use Exemption nach IFRS 9.2.4 im Lichte aktueller Marktgegebenheiten und geopolitischer Fragen und kam zu dem Schluss, dass der Verweis auf den erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf eines Unternehmens in IFRS 9.2.4 die Verwendung einer Schätzung des Strombedarfs des Unternehmens impliziert und dass der tatsächliche Verbrauch davon abweichen kann. Das IFRS IC

kommt daher zu der Auffassung, dass IFRS 9 eine gewisse Abweichung von der Erwartung zulässt, um dennoch mit den Grundsätzen der Own Use Exemption vereinbar zu sein.

Dennoch stellte das IFRS IC fest, dass insbesondere in Bezug auf die folgenden Fragestellungen bisher eine klare Application Guidance in IFRS 9 fehle:

  • inwieweit die Marktstruktur, in der ein nicht finanzieller Posten gehandelt wird, für die Bestimmung der Eigenbedarfsanforderungen eines Unternehmens relevant ist;
  • über welchen Zeitraum der voraussichtliche Nutzungsbedarf eines Unternehmens bewertet werden muss, wenn die Lieferung nahezu konstant erfolgen könnte;
  • inwieweit im Anschluss an die Lieferung getätigte Transaktionen auf dem Spotmarkt darauf hindeuten, dass ein PPA zur Deckung des Eigenbedarfs des Unternehmens dient oder eben nicht.

Das IFRS IC unterbreitete dem IASB folglich den Vorschlag eines eng umrissenen Standard Setting Projects hinsichtlich etwaiger Ergänzungen/Klarstellungen von IFRS 9.2.4. und IFRS 9.2.6. Das vollständige Staff Paper finden Sie hier.

Agenda Decisions des IFRS IC in Q2/2023

Das IFRS IC hat in seiner Juni-Sitzung keine finalen Formulierungen einer Agendaentscheidung vorgelegt. Weitere Sitzungen fanden im Q2 2023 nicht statt.