Aktivitäten von DRSC und IDW

DRSC nimmt Stellung zu den finalen ESRS-Entwürfen

Das DRSC möchte mit seinen Anmerkungen erreichen, dass die Entwürfe relevantere und vergleichbarere Nachhaltigkeitsinformationen vorsehen, die klarer und weniger komplex in ihrer Anwendung sind. Insbesondere kritisiert das DRSC die weiterhin fehlende Berücksichtigung der Perspektive mittelständischer Unternehmen und fordert in diesem Zusammenhang die Definition weiterer Größenklassen. Die ausführliche Stellungnahme finden Sie hier.

IDW-Stellungnahme zu den finalen ESRS-Entwürfen

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat mit Schreiben vom 09.01.2023 gegenüber dem Bundesministerium für Justiz in Bezug auf die finalen Entwürfe der ESRS, Stellung bezogen. Dabei weist das IDW u. a daraufhin, dass der Nutzen für die Adressaten der zentrale Erfolgsfaktor für die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung sei. So könne eine gewünschte Verhaltensänderung nur herbeigeführt werden, wenn Informationen eindeutig formuliert, vergleichbar und entscheidungsrelevant seien. Das IDW bezweifelt, dass die derzeit geforderte Vielzahl von Informationen in ihrer Gesamtheit entscheidungsnützlich für die Stakeholder sein wird und mahnt zu Verhältnismäßigkeit und ausgewogenem Kosten-Nutzen-Verhältnis der Angabepflichten. Die ausführliche Stellungnahme finden Sie hier.

IDW nimmt Änderungen an IDW RS HFA 9 vor und hebt IDW RS HFA 25 und 26 auf

Da IFRS 9 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2023 beginnen, für alle Unternehmen, einschließlich Versicherungsunternehmen, verpflichtend anzuwenden ist, hat das IDW mit Wirkung zum 01.01.2023 die beiden folgenden Verlautbarungen aufgehoben:

  • IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Verträgen über den Kauf oder Verkauf von nicht-finanziellen Posten nach IAS 39 (IDW RS HFA 25),
  • IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Umkategorisierung finanzieller Vermögenswerte gemäß den Änderungen von IAS 39 und IFRIC 9 – Amendments von Oktober/November 2008 und März 2009 (IDW RS HFA 26).

IDW RS HFA 9 (Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS) wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 aktualisiert. Die Stellungnahme enthält nunmehr nur noch Regelungen zum Hedge Accounting. Alle anderen in der Version vom 26.10.2021 enthaltenen Regelungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 wurden aufgehoben.

Hinsichtlich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 stehen die bestehende Stellungnahme IDW RS HFA 48 (Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9) sowie die drei in IDW RS HFA 50 (Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung) enthaltenen Module zur Verfügung.

Die Presseerklärung des IDW finden Sie hier.

IDW nimmt Stellung zu Übererlösabschöpfung bei Anlagenbetreibern (StromPBG)

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) am 24.12.2022 werden Stromentgelte, die von den Energieversorgungsunternehmen erhoben werden, gesetzlich begrenzt. Um dies zu finanzieren, müssen bestimmte Betreiber von Stromerzeugungsanlagen 90% ihrer sog. Überschusserlöse, die sie ab dem 01.12.2022 für die im Gesetz definierten Abrechnungszeiträume erzielen, an den Netzbetreiber zahlen, an dessen Netz die Anlage unmittelbar angeschlossen ist.  Der erste Abrechnungszeitraum begann am 01.12.2022. Gemäß der gemeinsamen Berichterstattung des Fachausschusses Unternehmensberichterstattung (FAB) und des Energiefachausschusses (EFA) unter Mitwirkung der Arbeitskreise „HGB-Rechnungslegung“ und „IFRS-Rechnungslegung“ vom 25.01.2023 ist der bis zum Abschlussstichtag wirtschaftlich verursachte bzw. rechtlich entstandene und damit geschuldete Abschöpfungsbetrag nach den Regelungen von IAS 37 als Rückstellung zu bilanzieren. Sofern zum Abschlussstichtag keine Unsicherheit hinsichtlich der Höhe besteht, erscheint auch eine Bilanzierung als sonstige Verbindlichkeit sachgerecht. IAS 12 ist nicht einschlägig, da der Abschöpfungsbetrag nicht auf Grundlage eines zu versteuernden Ergebnisses (i.S. einer Nettogröße) ermittelt wird. Folglich liegen keine Steuerschulden vor. Der korrespondierende Aufwand wird unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ausgewiesen. Sofern für das Verständnis der Ertragslage des bilanzierenden Unternehmens relevant, ist ein zusätzlicher Posten in die Darstellung des Periodenergebnisses aufzunehmen (IAS 1.85). Eine Kürzung der Umsatzerlöse ist ebenfalls nicht einschlägig. In der Kapitalflussrechnung ist die Zahlung des Abschöpfungsbetrags dem Cashflow aus der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen (IAS 7.6, IAS 7.13 ff.).  Hinsichtlich notwendiger Anhangangaben sind u.a. IAS 1.77 ff. und IAS 7.50 ff. zu berücksichtigen.