Aktivitäten des IASB/IFRS IC

Aktivitäten des IASB/IFRS IC


IASB veröffentlicht ED/2024/1 – vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IAS 36

Der IASB hat am 14.03.2024 ED/2024/1 Unternehmenszusammenschlüsse – Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung mit vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 3 und IAS 36 veröffentlicht. Der IASB trägt damit u.a. der Rückmeldung von Stakeholdern aus dem Post-Implementation Review nach der Einführung von IFRS 3 Rechnung. Die vorgeschlagenen Änderungen zielen insbesondere darauf ab, Abschlussadressaten Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, den Erfolg von Unternehmenszusammenschlüssen besser beurteilen zu können. Für alle (wesentlichen) Unternehmenserwerbe wären künftig Angaben zu den erwarteten Synergien zu tätigen. Darüber hinaus wäre für sog. strategische Unternehmenserwerbe über die Ziele und die damit verbundenen Leistungsziele sowie in Folgeperioden über die Zielerreichung zu berichten. Strategische Unternehmenszusammenschlüsse sollen anhand von quantitativen und qualitativen Schwellenwerten identifiziert werden. Allerdings sehen die Vorschläge unter bestimmten Voraussetzungen für einige der Angabepflichten Ausnahmen von der Berichterstattungspflicht vor. Hiermit soll verhindert werden, dass Informationen offengelegt werden müssen, die die mit dem Unternehmenserwerb verfolgten Ziele gefährden könnten.

Der IASB schlägt zudem Änderungen an IAS 36 vor. Hiermit soll der Wertminderungstest gezielt verbessert werden. So sollen die Anforderungen des IAS 36.80 zur Allokation von Geschäfts- oder Firmenwerten auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten klargestellt werden. Diese Klarstellungen zielen darauf ab, dass der Wertminderungstest nicht auf einer zu hohen Ebene vorgenommen wird. Des Weiteren sollen bestimmte Einschränkungen bei der Ermittlung des Nutzungswerts entfallen: So dürfen bisher keine Zahlungsströme aus Erweiterungsinvestitionen oder aus künftigen Restrukturierungen, zu denen das Unternehmen noch nicht verpflichtet ist, berücksichtigt werden. Diese Einschränkung soll zukünftig entfallen. Ebenso entfallen soll die Anforderung, dass der hierbei anzuwendende Diskontierungszins auf einer Vor-Steuerbasis zu berechnen ist. Schließlich soll bei den Angaben zum Wertminderungstest eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach IAS 36.134 offengelegt werden, in welches berichtspflichtige Segment die zahlungsmittelgenerierende Einheit einbezogen wird.

Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 15.07.2024.

Der IASB hat zudem eine neue Ausgabe der Investor Perspectives veröffentlicht, in der die vorgeschlagenen Änderungen hinsichtlich der Berichterstattung über Unternehmenszusammenschlüsse von IASB-Mitglied Zach Gast erörtert werden.


Agenda Decisions des IFRS IC in Q1/2024

Das IFRS IC hat in seiner Sitzung am 05.03.2024 folgende finale Formulierungen einer Agendaentscheidung vorgelegt: 
 
Klimabezogene Zusagen (IAS 37) An das IFRS IC wurde die Frage adressiert, ob nach IAS 37 eine Rückstellung anzusetzen ist, wenn ein Unternehmen öffentlich ankündigt, seine Emissionen in einem definierten Zeitraum um einen konkret bezifferten Anteil reduzieren zu wollen und ggf. nach Ende des definierten Zeitraums verbleibende Emissionen mittels des Erwerbs von CO2-Zertifikaten ausgleichen zu wollen. Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass die Würdigung, ob eine faktische Verpflichtung vorliegt, anhand der konkreten Umstände vorgenommen werden muss und Ermessen des Unternehmens erfordert. Unabhängig davon, ob eine faktische Verpflichtung vorliegt, kam das IFRS IC zu dem Ergebnis, dass im eingereichten Sachverhalt die Ankündigung kein vergangenes Ereignis darstelle, das zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führe. Gemäß IFRS IC besteht erst dann eine gegenwärtige Verpflichtung, wenn das Unternehmen Treibhausgase emittiert hat, zu deren Ausgleich es sich verpflichtet hat.  
Bedingte Vergütung bei Weiterbeschäftigung in der Übergangsphase nach Unternehmenserwerb     (IFRS 3) An das IFRS IC wurde die Frage adressiert, ob marktübliche Vergütungen an frühere Eigentümer/Führungskräfte im Rahmen eines Erwerbs nach IFRS 3.B55 Gegenleistung für den Erwerb darstellen oder aber als Personalaufwand zu erfassen sind, wenn die Vergütung für einen definierten Zeitraum nach der Übernahme gezahlt wird und die Führungskräfte ihren Anspruch auf Vergütung verlieren, sofern sie vor Ende des definierten Zeitraums ausscheiden. Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass es keine uneinheitliche Bilanzierung gebe und die Unternehmen die in der Agendaentscheidung aus 2013 dargelegte Bilanzierung anwenden und entsprechend diese Zahlungen grds. als Aufwand für nach dem Unternehmenserwerb erhaltene Leistungen behandeln. Somit bedarf es keiner Klärung und keiner weiteren Aktivitäten. 


Finale Agendaentscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt eines ausbleibenden Vetos seitens des IASB.