Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung


Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes veröffentlicht

Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) hat am 22.03.2024 den Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen veröffentlicht. Der Entwurf sieht vor, dass der (Konzern-)Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist. In zeitlicher Hinsicht ist hierbei eine gestaffelte Einführung bis 2028 vorgesehen: Große Unternehmen von öffentlichem Interesse müssen bereits ab dem Geschäftsjahr 2024 berichten. Ab dem Geschäftsjahr 2025 betrifft die Aufstellungspflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auch große Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personengesellschaften.

Folgende Klarstellungen können dem Referentenentwurf entnommen werden:
  • Änderungen des Publizitätsgesetzes sind nicht geplant. Das bedeutet, dass Unternehmen, die nur aufgrund des Publizitätsgesetzes einen (Konzern-)Lagebericht erstellen, von den CSRD-Anforderungen nicht betroffen sein sollen.
  • Auch große kapitalmarktorientierte Genossenschaften mit mehr als 500 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sollen ab dem Geschäftsjahr 2024 einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen.
  • Die verpflichtende Nachhaltigkeitsprüfung ist eine Vorbehaltsaufgabe der Wirtschaftsprüfer. Der Nachhaltigkeitsprüfer kann neben dem Abschlussprüfer ein anderer Wirtschaftsprüfer sein. Er ist gesondert zu wählen; für vor dem 01.01.2025 beginnende Geschäftsjahre gilt die Übergangsvorschrift, dass der gewählte Abschlussprüfer als Nachhaltigkeitsprüfer gilt, sofern vor Inkrafttreten des Gesetzes kein Prüfer für den Nachhaltigkeitsbericht bestellt worden ist.
  • Über das Ergebnis der Nachhaltigkeitsprüfung wird ein gesonderter Vermerk erteilt.
Der Referentenentwurf dient der Umsetzung der auf EU-Ebene verabschiedeten Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht. Die Umsetzung muss bis Juli 2024 erfolgen. Der Referentenentwurf ist auf der Internetseite des BMJ zugänglich. Stellungnahmen können bis zum 19.04.2024 abgegeben werden.


Europäischer Rat und Europäisches Parlament einigen sich auf Verschiebung der sektorspezifischen ESRS um zwei Jahre

Am 31.07.2023 hat die Europäische Kommission den ersten Satz der ESRS veröffentlicht. Geplant war einen zweiten Satz mit Standards für verschiedene Branchen bis Juni 2024 durch die Europäische Kommission anzunehmen. Erste Entwürfe sind bereits durch die EFRAG erstellt worden. Nunmehr hat man sich auf eine Änderung der Fristen für die Einführung des zweiten Satzes geeinigt. Die sektorspezifischen Berichtsanforderungen sollen für EU-Unternehmen und bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten zwei Jahre später – bis zum 30.06.2026 – eingeführt werden. Unternehmen, die der CSRD unterliegen, sollen sich vorerst auf die jetzt schon geltenden branchenunabhängigen bzw. allgemein gültigen ESRS-Standards konzentrieren können. Die Einigung sieht vor, dass die Veröffentlichung der angedachten acht sektorspezifischen Berichterstattungsstandards vor dem 30.06.2026 und damit umgehend nach deren Fertigstellung erfolgen soll. Die mit dem Europäischen Parlament erzielte vorläufige Einigung muss noch von beiden Institutionen gebilligt und offiziell verabschiedet werden.


EFRAG richtet Q&A-Plattform zu Umsetzungsfragen der ESRS ein 

Die EFRAG hat eine Plattform mit Fragen und Antworten zur Umsetzung der ESRS eingerichtet, um die Ersteller von Nachhaltigkeitsberichten zu unterstützen. Hierzu sammelt die EFRAG eingereichte Fragestellungen zur Implementierung der ESRS und leitet diese an die entsprechenden EFRAG-Fachgremien weiter. Im Februar 2024 wurden daraufhin 12 ausgewählte Fragen und zugehörige nicht-rechtsverbindliche Erläuterungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der ESRS auf der Internetseite der EFRAG veröffentlicht. Weitere 12 Fragen und zugehörige Erläuterungen wurden im März 2024 veröffentlicht. Für die Rechtsauslegung ist allerdings nach wie vor die Europäische Kommission zuständig.


IDW veröffentlicht ersten Entwurf einer ESRS-Modulverlautbarung 

Die erstmalig vom Institut der Wirtschaftsprüfer e.V. (IDW) entwickelte Modulverlautbarung zu zentralen Fragestellungen rund um die Wesentlichkeitsanalyse im Rahmen der Anwendung der ESRS soll Unternehmen und deren Abschlussprüfer bei einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der neuen Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung unterstützen. Daneben wird die Einbeziehung von für den Konzernabschluss unwesentlichen Tochterunternehmen in die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung thematisiert. Das IDW gibt damit dem Berufsstand, den Anwendern und Abschlussadressaten eine Grundlage für eine der Norm entsprechende und vergleichbare Berichterstattung an die Hand. Der Entwurf steht bis 30.06.2024 zur öffentlichen Konsultation auf der Internetseite des IDW bereit. Weitere Modul-Entwürfe sind gemäß IDW in Vorbereitung.