Aktivitäten des IASB/IFRS IC

IASB veröffentlicht IFRS 18 – Darstellung und Angaben im Abschluss

Am 09.04.2024 hat der International Accounting Standards Board (IASB) - nach einer längeren Periode ohne Erlass neuer IFRS-Standards - IFRS 18 (Darstellung und Angaben im Abschluss) veröffentlicht. Der neue Standard wird den bisherigen IAS 1 (Darstellung des Abschlusses) als zentralen Standard mit Regelungen zur Darstellung von Abschlüssen ersetzen. Teile des bisherigen IAS 1 wurden dabei unverändert in IFRS 18 übernommen. Andere Teile wurden in andere IFRS-Standards verschoben, wie z.B. in IAS 8 (Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler). 
Die wesentlichen Neuerungen betreffen die folgenden drei Bereiche:
  • In der Gewinn- und Verlustrechnung werden drei neue Kategorien mit entsprechenden Zuordnungsregeln eingeführt: betrieblicher Bereich (operating), Investitionsbereich (investing) und Finanzierungsbereich (financing). Zusätzlich werden zwei neue vordefinierte Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung eingeführt (Betriebsergebnis sowie Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern). Bei Vorliegen einer spezifischen Hauptgeschäftstätigkeit (Finanzierungsdienstleister, Unternehmen mit Investmenttätigkeit) sind bestimmte Erträge und Aufwendungen dem betrieblichen Bereich zuzuordnen, die anderenfalls im Investitions- bzw. Finanzierungsbereich auszuweisen wären.
  • Angabe- und Erläuterungspflichten zu bestimmten Leistungskennzahlen, die von der Unternehmensleitung festgelegt und öffentlich kommuniziert werden (management-defined performance measures, MPMs),
  • Erweiterte Leitlinien zur Bestimmung, ob Posten in den primären Abschlussbestandteilen oder im Anhang aufzunehmen sind, sowie zur Aggregation und Disaggregation von Posten. 

Mit der Veröffentlichung von IFRS 18 gehen auch begrenzte Änderungen an IAS 7 (Kapitalflussrechnungen) einher. Diese zielen ebenfalls darauf ab die Vergleichbarkeit zu erhöhen, indem insbesondere die bisher bestehenden Zuordnungswahlrechte bei Zahlungsmittelflüssen aus Zinsen und Dividenden in der Kapitalflussrechnung abgeschafft werden. Ebenso ist zukünftig das Betriebsergebnis als verpflichtender Ausgangspunkt bei Anwendung der indirekten Methode vorgegeben.

IFRS 18 gilt für alle nach IFRS bilanzierenden Unternehmen. Nach Aussage des Vorsitzenden des IASB stellt IFRS 18 die signifikanteste Änderung in der Darstellung der finanziellen Leistung eines Unternehmens seit über 20 Jahren dar. Der neue Standard soll Investoren transparentere und vergleichbarere Information über die finanzielle Leistung von Unternehmen und damit eine bessere Entscheidungsgrundlage geben.

IFRS 18 ist das Ergebnis des „Primary Financial Statements“-Projekts und berücksichtigt die Rückmeldungen von Stakeholdern, die eine mangelnde Transparenz und Vergleichbarkeit in der Darstellung der finanziellen Leistung von Unternehmen kritisiert hatten. So sehen die IFRS bisher keine Vorgaben zu Struktur und Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung vor. In der Folge werden freiwillig ausgewiesene Betriebsergebnisse mangels Normierungsvorschriften in der Praxis unterschiedlich ermittelt. Auch die Transparenz bei der Verwendung von unternehmensindividuellen Kennzahlen wurde von den Stakeholdern bemängelt. Solche Kenngrößen können für Investoren durchaus sinnvoll sein. Deren Ermittlung wird jedoch nicht immer hinreichend offengelegt. Schließlich werden die Analysemöglichkeiten der Abschlussadressaten beeinträchtigt, wenn relevante Informationen nur zusammengefasst bzw. umgekehrt zu detailliert angegeben werden.

IFRS 18 ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, setzt aber ein entsprechendes EU-Endorsement voraus. Im Jahr der erstmaligen Anwendung sind die Vorjahresvergleichszahlen anzupassen. Dabei ist eine Überleitungsrechnung für die Anpassungen der Gewinn- und Verlustrechnung im Anhang darzustellen. Gleiches gilt für Zwischenabschlüsse im Jahr der Erstanwendung.

IASB veröffentlicht IFRS 19 – Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben

Der IASB hat am 09.05.2024 IFRS 19 (Tochterunternehmen, die keiner öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen: Angaben) veröffentlicht. Damit soll es bestimmten Unternehmen – insbesondere solchen, die keine Finanzinstitute und nicht kapitalmarktorientiert sind – erlaubt werden, die IFRS mit einer reduzierten Anzahl von Angabepflichten in ihrem Einzelabschluss oder einem Teilkonzernabschluss anwenden zu dürfen. Damit soll den betroffenen Unternehmen eine kostengünstigere Erstellung von IFRS-Abschlüssen ermöglicht werden, ohne die Nützlichkeit der Informationen für die Abschlussadressaten zu schmälern. Der Anwendungsbereich von IFRS 19 umfasst Unternehmen, die keiner eigenen öffentlichen Rechenschaftspflicht unterliegen und dessen oberstes oder zwischengeschaltetes Mutterunternehmen einen vollständigen („full IFRS“) IFRS-Konzernabschluss veröffentlicht. Unternehmen, die IFRS 19 anwenden dürfen, wenden die Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften der einschlägigen IFRS-Rechnungslegungsstandards an – mit Ausnahme der diesbezüglichen Anhangangaben. Diese werden durch Regelungen in IFRS 19 ersetzt und führen zu einem deutlich reduzierten Umfang an Anhangangaben. 

Die Anwendung von IFRS 19 ist für die in den Anwendungskreis fallenden Tochterunternehmen freiwillig. IFRS 19 ist erstmals für Berichtsperioden, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, setzt aber ein EU-Endorsement voraus. 

IASB veröffentlicht finale Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 – Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten

Der IASB hat am 30.05.2024 Änderungen an der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten (Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7) veröffentlicht. Diese sind ein Ergebnis des Stakeholder-Feedbacks, welches der IASB im Zuge des Post-implementation Review der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 (Finanzinstrumente) erhalten hatte sowie jüngster Markt-Entwicklungen bei Finanzinstrumenten. Die Änderungen dienen der gezielten Klarstellung einzelner Regelungen und damit der Reduktion unterschiedlicher Auslegungen in der Bilanzierungspraxis.

Es werden im Wesentlichen die folgenden Themenkomplexe adressiert: 
 
  • Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte mit ESG- oder ähnlichen Bedingungen: Bei finanziellen Vermögenswerten wie Krediten, die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-Bedingungen (so genannte ESG-Bedingungen) bzw. ähnliche Merkmale beinhalten, bestand in der Praxis Unklarheit darüber, welche bilanziellen Auswirkungen diese auf die entsprechenden Vermögenswerte haben, speziell darauf, ob diese zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortized cost) oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (at fair value through profit or loss) zu bewerten sind. Mit den Änderungen stellt der IASB klar, dass ESG- und ähnliche Bedingungen, wenn sie sich auf schuldnerspezifische und nicht auf allgemeine Marktbedingungen beziehen, einer Klassifizierung der vertraglichen Zahlungsströme der Vermögenswerte als ausschließlich Nominal- und Zinszahlungen (solely payments of principal and interest oder SPPI) unter bestimmten Bedingungen nicht entgegenstehen und daher eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgen kann. 
  • Erfüllung von Verbindlichkeiten durch elektronische Zahlungssysteme: Bei der Erfüllung finanzieller Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten durch elektronische Geldtransfers bestanden aus Sicht von Stakeholdern Schwierigkeiten in der Anwendung der relevanten Ausbuchungsvorschriften (derecognition requirements). Diesbezüglich hat der IASB entsprechende Klarstellungen veröffentlicht und zusätzlich ein Ausbuchungs-Wahlrecht in IFRS 9 eingefügt, dass es Unternehmen bei Erfüllung bestimmter Bedingungen ermöglicht, im Wege elektronischer Geldtransfers erfüllte Verbindlichkeiten vor dem tatsächlichen Erfüllungstag als erfüllt anzusehen. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle über dasselbe elektronische Zahlungssystem abgewickelten Verbindlichkeiten anzuwenden.

Ebenso wurde IFRS 7 (Finanzinstrumente: Angaben) geändert: Neue Vorschriften wurden speziell für als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert (fair value through other comprehensive income) designierte Eigenkapitalinstrumente eingefügt sowie für Finanzinstrumente mit ESG-bezogenen oder ähnlichen Bedingungen (contingent features).

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen. Den Link zur Pressemitteilung des IASB finden Sie hier

IASB veröffentlicht ED/2024/3 – vorgeschlagene Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 in Bezug auf Strombezugsverträge aus erneuerbaren Energiequellen

Am 08.05.2024 hat der IASB mit ED/2024/3 punktuelle Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 vorgeschlagen. Ziel dieser Änderungen ist es sicherzustellen, dass die IFRS-Rechnungslegungsstandards Schritt halten mit der aktuellen Entwicklung, wonach immer mehr Unternehmen ihren Energiebedarf aus erneuerbaren Energiequellen beziehen. Die bestehenden Regelungen des IFRS 9 decken insbesondere die in Bezug auf die Anwendbarkeit der own use exemption nach IFRS 9.2.4 aufkommenden Fragestellungen beim Abschluss von Verträgen über den Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (sog. Power Purchase Agreements) nicht ausreichend ab.

Im Unterschied zu konventionellen Energielieferverträgen, bei denen nur die benötigte Energiemenge abgenommen wird, muss der Strom aus erneuerbaren Energien (z.B. aus einem Wind- oder Solarpark) i.d.R. vollständig abgenommen werden („pay as produced“). Unternehmen müssen daher zwangsläufig in der Natur der Sache liegende Schwankungen in Bezug auf die abzunehmenden Mengen in Kauf nehmen. Dadurch können sich bei solchen Warentermingeschäften negative Konsequenzen hinsichtlich der Anwendbarkeit der own use exemption ergeben, da eine ausschließliche Deckung des Eigenbedarfs u.U. nicht ausreichend nachgewiesen werden kann. In der Folge würden die betroffenen Warentermingeschäfte durch die Nichtanwendbarkeit der own use exemption im Anwendungsbereich von IFRS 9 verbleiben, was dazu führen würde, dass in der Regel Derivate mit ihrem beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam zu bilanzieren wären. Daneben haben sich bei virtuellen Energielieferverträgen Zweifelsfragen zur Anwendbarkeit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ergeben. Der IASB hat den Handlungsbedarf erkannt und nunmehr mit ED/2024/3 punktuelle Änderungen an IFRS 9 vorgeschlagen, die sicherstellen sollen, dass die Auswirkungen solcher Verträge in der Finanzberichterstattung zutreffender abgebildet werden.

Mit Veröffentlichung des ED/2024/3 hat der IASB im Wesentlichen folgende Änderungen an IFRS 9 und IFRS 7 vorgeschlagen:
  • Aufnahme von Kriterien, die ein Unternehmen bei der Anwendung von IFRS 9.2.4 (own use exemption) auf Verträge über den Kauf und die Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen berücksichtigen muss, bei denen die Quelle naturbasiert ist, was dazu führt, dass der Abnehmer im Wesentlichen aufgrund der Struktur des Vertrags („pay-as-produced“) das gesamte Mengenrisiko trägt;
  • Zulässigkeit der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen. Die Neuregelungen sehen insbesondere vor, dass eine variable Strommenge unter den im ED genannten Bedingungen als Grundgeschäft designiert werden kann und Grund- und Sicherungsgeschäft auf Basis der gleichen Mengenannahmen zu bewerten sind;  
  • Aufnahme zusätzlicher Anhangangaben, die es den Abschlussadressaten ermöglichen sollen, die Auswirkungen von Verträgen über Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit bestimmten Merkmalen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens sowie die Höhe, den Zeitpunkt und die Unsicherheit der künftigen Cashflows des Unternehmens beurteilen zu können. Unternehmen haben u.a. wesentliche Vertragskonditionen, wie Laufzeit, Preisstruktur oder kontrahierte Menge anzugeben.

Der IASB stellt mit den vorgeschlagenen punktuellen Änderungen an IFRS 9 klar, dass unbeabsichtigte Über- oder Unterkapazitäten bei „pay-as-produced“-Verträgen, die auf naturgemäße Schwankungen der Produktionsmenge zurückzuführen sind und die zu unbeabsichtigten Transaktionen am Spotmarkt führen – unter Einhaltung der mit IFRS 9.6.10.3 gesetzten Leitplanken – einer Anwendung der own use exemption nicht entgegenstehen. 

Die auf 90 Tage verkürzte Kommentierungsfrist endet am 07.08.2024. Die Finalisierung der vorgeschlagenen Änderungen soll noch bis Ende 2024 erfolgen mit anschließender möglichst zeitnaher Anwendbarkeit der Neuerungen, die in der EU ein entsprechendes Endorsement voraussetzt.

IASB nimmt Forschungsprojekt zu immateriellen Vermögenswerten in seinen Arbeitsplan auf

Im April hat der IASB ein Projekt zur umfassenden Überprüfung der Rechnungslegungsvorschriften für immaterielle Vermögenswerte in seinen Arbeitsplan aufgenommen. Im Rahmen der dritten Agenda-Konsultation des IASB war diesem Projekt von den Stakeholdern eine hohe Priorität beigemessen worden. Die Stakeholder hatten auf Mängel in der Berichterstattung über immaterielle Vermögenswerte hingewiesen.  

Im Rahmen des Projekts soll beurteilt werden, ob die Regelungen des IAS 38 (Immaterielle Vermögenswerte) auch im Lichte der aktuellen Geschäftsmodelle weiterhin angemessen sind oder ob die bisherigen Regelungen verbessert werden sollten. In der anstehenden Projektphase soll insbesondere der Umfang der zu untersuchenden Fragen definiert werden. Im Projekt sollen auch Forschungsergebnisse nationaler Standardsetzer zu diesem Thema berücksichtigt werden. Der IASB plant, in den nächsten Monaten seine Beratungsgremien und andere Stakeholder zu konsultieren, um den Projektplan zu konkretisieren.

IASB stellt Projekt zu Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Beherrschung ein

Die aktuell gültige Fassung von IFRS 3 enthält keine Regelungen zu Bilanzierung von Transaktionen zwischen Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung (z. B. Unternehmen desselben Konzerns). Zwar besteht mit IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) ein IFRS-Rechnungslegungsstandard, der die Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen zum Gegenstand hat, dieser nimmt jedoch Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Beherrschung vom Anwendungsbereich aus. In der Praxis hat sich somit eine signifikante Methodenvielfalt entwickelt. Diese Regelungslücke veranlasste den IASB, ein entsprechendes Projekt aufzusetzen, das in der Veröffentlichung eines Diskussionspapiers im Jahr 2020 mündete. In diesem legte der IASB seine vorläufigen Ansichten darüber dar, wie diese Lücke zu schließen sein könnte, um die Transparenz und die Vergleichbarkeit bei der Abbildung solcher Transaktionen zu verbessern. Im November 2023 hatte der IASB beschlossen, das Projekt nicht weiter zu verfolgen.

Im April 2024 hat der IASB nunmehr eine Projektzusammenfassung veröffentlicht, aus der die Gründe für die Entscheidung des IASB das Projekt einzustellen, erläutert werden. Der IASB nimmt darin zur Kenntnis, dass die Diversität in der Abbildung solcher Transaktionen fortbestehen werde. Der IASB stellt aber zugleich anhand der Rückmeldungen von Stakeholdern fest, dass diese mit dieser Diversität zurechtkämen. Die von den Stakeholdern benötigten Informationen variieren signifikant zwischen den verschiedenen Jurisdiktionen, was die Erarbeitung global anwendbarer Vorschriften erheblich erschweren würde. Darüber hinaus deuten die erlangten Kenntnisse des IASB darauf hin, dass die Kosten für die Umsetzung entsprechender einheitlicher Regelungen den Nutzen daraus wahrscheinlich übersteigen würden. Die vollständige Projektzusammenfassung finden Sie hier.

Agenda Decisions des IFRS IC in Q2/2024

Das IFRS IC hat in seiner Sitzung am 11.06.2024 folgende finale Formulierung einer Agendaentscheidung vorgelegt: 
 

Angabe von Erträgen und Aufwendungen für berichtspflichtige Segmente (IFRS 8)

An das IFRS IC wurde eine Anfrage herangetragen, die sich auf die nach IFRS 8.23 vorzunehmenden Angabepflichten bezieht, u.a., ob die Angabe auch dann zu erfolgen hat, wenn der Betrag nicht durch den Hauptentscheidungsträger überprüft wird, und wie „wesentliche Posten“ in IFRS 8.23(f) zu bestimmen sind. Die Fragestellung ist insofern von besonderer Relevanz, weil (bislang) Unklarheit darüber bestand, ob eine zutreffende Auslegung der Anforderungen die Angabe einer vollständigen Gewinn-/Verlustrechnung auf Segmentebene bedingt. Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass die in IFRS 8.23(a)-(i) geforderten Angaben für jedes berichtspflichtige Segment anzugeben seien, wenn diese Beträge in der Bemessung des Gewinns oder Verlusts des Segments enthalten sind, die dem Hauptentscheidungsträger regelmäßig zur Verfügung gestellt werden - auch wenn sie diesem nicht gesondert vorgelegt werden, aber in das Segmentergebnis einfließen. Für Zwecke der Angabe nach IFRS 8.23(f) ist auf wesentliche Beträge i.S.v. IAS 1.97 abzustellen. Ein Unternehmen hat keine Verpflichtung alle Posten anzugeben, sondern nur wesentliche.  Die Wesentlichkeit ist dabei auf den Abschluss als Ganzes anzuwenden. Diese ist für den Einbezug einzelner Positionen ausschlaggebend. Es sind alle wesentlichen Positionen anzugeben, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Positionen um Positionen, die gemäß IAS 1.98 gesondert anzugeben sind, handelt oder nicht. Demzufolge sind auch Positionen wie Personalaufwand oder Umsatzkosten anzugeben, sofern diese wesentlich sind. 


Finale Agendaentscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt eines ausbleibenden Vetos seitens des IASB.