Aktivitäten auf europäischer Ebene

EFRAG-Stellungnahme zu ED/2024/1 – vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 und IAS 36

Die EFRAG hat eine Stellungnahme mit Datum vom 22.07.2024 zu den vorgeschlagenen Änderungen in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung an den IASB übermittelt. Die EFRAG begrüßt darin die Bemühungen des IASB ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Anhangvorgaben gemäß IFRS 3 und Werthaltigkeitsprüfung des Geschäfts- oder Firmenwerts gemäß IAS 36 zu angemessenen Kosten für die Ersteller erreichen zu wollen. In Bezug auf ausgewählte Aspekte äußert die EFRAG allerdings erhebliche Bedenken. Dies betrifft in Bezug auf die geplanten Änderungen an IFRS 3 u.a. die Art der Widerlegung der Annahme, dass ein Unternehmenserwerb „strategisch“ sei bzw. die vom IASB vorgeschlagenen Schwellenwerte sowie in Bezug auf die geplanten Änderungen an IAS 36 u.a. die Änderung der Leitlinien zur Zuordnung des Geschäfts- oder Firmenwerts. Die ausführliche Stellungnahme der EFRAG finden Sie hier

EFRAG-Stellungnahme zu ED/2024/3- Verträge über Strom aus erneuerbaren Energien

Die EFRAG hat am 31.07.2024 eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen an IFRS 9 in Bezug auf Verträge über Strom aus erneuerbaren Energien veröffentlicht. Die EFRAG unterstützt den engen Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderungen, weist aber - ebenso wie DRSC und IDW in ihren Stellungnahmen – daraufhin, dass auch andere Vertragskonditionen als „pay-as-produced“ am Markt vorzufinden seien. Auch die EFRAG kritisiert die Einfügung des Beispiels für einen Zeithorizont des Rückkaufs von verkauften Strommengen von einem Monat und schlägt vor, den Zeitraum auf maximal 12 Monate zu begrenzen, um saisonale Schwankungen berücksichtigen zu können. Die vorgeschlagenen Anhangangaben sollten nach Auffassung der EFRAG nur für Unternehmen gelten, die in den Anwendungsbereich der geplanten Änderungen fallen. Die ausführliche Stellungnahme der EFRAG finden Sie hier.