Aktivitäten des IASB/IFRS IC

IASB plant Request for Information für Post-implementation Review IFRS 16

Der IASB plant gemäß seinem Arbeitsplan für das 1. Halbjahr 2025 einen Request for Information für den im Juni 2024 begonnenen Post-implementation Review (PiR) zu IFRS 16.

IASB schließt Post-implementation Review zu IFRS 9 Finanzinstrumente – Wertminderungsvorschriften ab

Nachdem der IASB im Mai 2023 einen Request for Information hinsichtlich der Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 veröffentlicht hatte, kommt der IASB unter Berücksichtigung der erhaltenen Rückmeldungen zu dem Schluss, dass die Wertminderungsvorschriften in IFRS 9 wie beabsichtigt funktionieren, so dass der PiR mit Veröffentlichung des Project Summary and Feedback Statement am 04.07.2024 abgeschlossen worden ist. Den Abschlussbericht finden Sie hier.

Dennoch identifizierte der IASB im Rahmen des PiR Bereiche, bei denen die Notwendigkeit besteht, Klarstellungen vorzunehmen und Anwendungsleitlinien zu erlassen, um eine konsistente Anwendung der Regelungen zu unterstützen. Um den Nutzen für Adressaten zu erhöhen sind nach Auffassung des IASB gezielte Verbesserungen der Angabevorschriften zum Kreditrisiko erforderlich. Hierzu wird der IASB ein entsprechendes Projekt in seine research pipeline aufnehmen. Weiterhin wird der IASB im Rahmen seiner nächsten Agendakonsultation bestimmte Fragestellungen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten zur Diskussion stellen. Der IASB wird sich schließlich im Rahmen eines neuen Projekts zur Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten auch mit Fragen befassen, die sich aus der Überschneidung der Wertminderungsvorschriften mit den Vorschriften für die Änderung, Ausbuchung und Abschreibung von finanziellen Vermögenswerten nach IFRS 9 ergeben.

IASB veröffentlicht Annual Improvements

Am 18.07.2024 hat der IASB den Sammeländerungsstandard Band 11 veröffentlicht, der kleinere Änderungen an verschiedenen Standards beinhaltet. Es handelt sich im Wesentlichen um geringfügige Klarstellungen, kleinere Korrekturen oder die Behebung von potenziellen Widersprüchen. 

Diese betreffen die folgenden Standards:
 

IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften bei Erstanwendung der IFRS

Erhöhung der Konformität der Regelungen in IFRS 1.B5 und .B6 mit den Anforderungen nach IFRS 9 durch Beseitigung einer begrifflichen Inkonsistenz

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Gewinn oder Verlust bei Ausbuchung

redaktionelle Änderungen an IFRS 7.B38

 

Angabe der abgegrenzten Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und dem Transaktionspreis 

Änderungen an IFRS 7.IG14 zur Behebung einer Inkonsistenz zwischen IFRS 7.28 und den zugehörigen Umsetzungsleitlinien, ausgelöst durch Folgeänderungen an IFRS 7.28, die in den Umsetzungsleitlinien nicht nachgezogen worden waren

 

Einleitung und Angaben zum Kreditrisiko

Redaktionelle Änderungen an IFRS 7.IG1 und .IG20B; Behebung einer potenziellen Unklarheit die Leitlinien betreffend

IFRS 9 Finanzinstrumente

Ausbuchung von Leasingverbindlichkeiten beim Leasingnehmer 

Verbesserung der Klarheit in Bezug auf die Anwendung von IFRS 9 bei Ausbuchung einer Leasingverbindlichkeit beim Leasingnehmer durch Einführung eines Querverweises in IFRS 9.2.1(b)(ii) auf IFRS 9.3.3.3

 

Transaktionspreis

Behebung einer potenziellen Unklarheit, die sich aus der nicht konsistenten Definition des Begriffs Transaktionspreis in IFRS 15 und IFRS 9.A sowie IFRS 9.5.1.3 ergab

IFRS 10 Konzernabschlüsse

Bestimmung eines de facto-Agenten

Redaktionelle Änderungen an IFRS 10.B74 zur Behebung einer potenziellen Unklarheit, die aus einer Inkonsistenz zwischen IFRS 10.B73 und .B74 resultierte

IAS 7 Kapitalflussrechnung

Anschaffungskostenmethode

redaktionelle Änderungen an IAS 7.37 (Ersatz der nicht mehr verwendeten Begrifflichkeit „Anschaffungskostenmethode“ durch „zu Anschaffungskosten“)

 

Die Änderungen sind verpflichtend anzuwenden für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist unter Angabe dieser Tatsache zulässig. Für die Anwendung in der EU ist deren Übernahme in EU-Recht erforderlich.

IASB schlägt Änderungen an IAS 21 hinsichtlich der Umrechnung in eine hochinflationäre Darstellungswährung vor – IASB/ED/2024/4

Das IFRS IC hatte sich im Juni 2022 mit der Frage beschäftigt, ob ein Mutterunternehmen, dessen funktionale Währung die eines Hochinflationslandes ist, bei der Aufstellung des Konzernabschlusses IAS 29 anwendet, um die Beträge des laufenden Jahres und die der Vergleichsperiode für ein nicht-hochinflationäres Tochterunternehmen in Bezug auf die am Bilanzstichtag geltende Maßeinheit anzupassen. Für Tochterunternehmen, die in der Währung eines Nicht-Hochinflationslandes berichten, verweist IAS 29 auf die Regelungen in IAS 21. Unklar war bisher, ob nach der Umrechnung nach IAS 21 zusätzlich eine Anpassung an die zum Abschlussstichtag geltende Maßeinheit gemäß IAS 29 zu erfolgen hat. Das IFRS IC empfahl dem IASB nach eingehender Befassung mit der Anfrage punktuelle Änderungen an IAS 21. Die am 25.07.2024 vom IASB vorgeschlagenen Änderungen an IAS 21 sehen nunmehr vor, dass ein Unternehmen Beträge von einer funktionalen Währung, die die Währung eines nicht hochinflationären Landes ist, in die Darstellungswährung eines Landes mit Hochinflation mit dem Stichtagskurs des aktuellen Bilanzstichtags umzurechnen hat. Eine ggf. zusätzliche Anpassung der Beträge nach den Regelungen gemäß IAS 29 ist somit nicht notwendig. Unternehmen hätten zudem anzugeben, dass sie diese Methode zur Anwendung gebracht haben. Weiterhin sieht der Entwurf u.a. die Angabe zusammengefasster Finanzinformationen über seine ausländischen Geschäftsbetriebe, bei denen diese Umrechnungsmethode zur Anwendung kam, vor. Die Kommentierungsfrist endet am 22.11.2024. Die Pressemitteilung des IASB und den Exposure Draft finden Sie hier. Es ist u.E. nicht davon auszugehen, dass die geplanten Änderungen für deutsche Konzernabschlüsse Relevanz entfalten werden, da diese nicht in einer Währung berichten, die hochinflationär ist.

IASB veröffentlicht Entwurf zu Änderungen an IFRS 19 (Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben) – IASB/ED/2024/5

Der jüngst vom IASB veröffentlichte neu herausgegebene IFRS 19 basiert auf dem Rechtstand zum 28.02.2021. Insofern enthält die veröffentlichte Fassung keine Änderungen an für Zwecke des IFRS 19 relevanten IFRS-Standards, die seitdem veröffentlicht worden sind. Mit ED/2024/5 sollen diese Änderungen, sofern für die betreffenden IFRS-Standards reduzierte Anhangangaben vorgeschlagen werden, in IFRS 19 integriert werden. Betroffen sind die Änderungen durch Veröffentlichung von IFRS 18, Änderungen an IAS 7 und IFRS 7 (Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen), Änderungen an IAS 12 (Internationale Steuerreform – Säule-2-Modellregeln) sowie Änderungen an IAS 21 (Mangel an Umtauschbarkeit). Die Kommentierungsfrist endet am 27.11.2024. Den vollständigen Entwurf finden Sie hier

IASB veröffentlicht Entwurf zu erläuternden Beispielen hinsichtlich klimabezogener und sonstiger Unsicherheiten in Finanzberichten – IASB/ED/2024/6

Zur Förderung einer einheitlichen Berichterstattung über klimabezogene Risiken und sonstige Unsicherheiten im Abschluss hat der IASB am 31.07.2024 acht erläuternde Beispiele vorgeschlagen, die in die Begleitmaterialien (Implementation Guidance bzw. Illustrative Examples) in den betreffenden Standards aufgenommen werden sollen. Die erläuternden Beispiele sollen verdeutlichen, wie Anwender die Anforderungen in IFRS-Standards zur Berichterstattung über klimabezogene und andere Unsicherheiten in ihrem Abschluss zu berücksichtigen haben. Stakeholder äußerten im Rahmen der Agendakonsultation 2020 Bedenken darüber, dass Informationen über klimabezogene Risiken in den Abschlüssen unzureichend sein könnten oder nicht konsistent mit Informationen sind, die Unternehmen außerhalb des IFRS-Abschlusses zur Verfügung stellen.

Der IASB schlägt die Aufnahme folgender erläuternder Beispiele vor:

Beispiel 1

Wesentliche Ermessensentscheidungen, die zu zusätzlichen Angaben führen (IAS 1.31/IFRS 18.20)

Beispiel 2

Wesentliche Ermessensentscheidungen, die nicht zu zusätzlichen Angaben führen (IAS 1.31/IFRS 18.20)

Beispiel 3

Angabe von Annahmen: spezifische Anforderungen (IAS 36.134(d)(i)-(ii) und IAS 36.134(f)) 

Beispiel 4

Angabe von Annahmen: grundsätzliche Anforderungen (IAS 1.125-.129/IAS 8.31A-.31E des in Folge des Inkrafttretens von IFRS 18 geänderten IAS 8)

Beispiel 5

Angabe von Annahmen: zusätzliche Anforderungen (IAS 1.31/IFRS 18.20)

Beispiel 6

Angabe des Kreditrisikos (IFRS 7.35A-.38)

Beispiel 7

Angaben zu Stilllegungs- und Wiederherstellungsrückstellungen (IAS 37.85)

Beispiel 8

Angabe aufgeschlüsselter Informationen (IFRS 18.41 und .42 sowie IFRS 18.B110


Den vollständigen Entwurf finden Sie hier. Die Kommentierungsfrist endet am 28.11.2024.

IASB schlägt Änderungen an der Equity-Methode vor 

Der IASB veröffentlichte am 19.09.2024 vorgeschlagene Änderungen an IAS 28 (Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen). Das Projekt, das einst auf die grundlegende Beurteilung der Bilanzierung nach der Equity-Methode im Hinblick auf deren Nützlichkeit für Investoren und Schwierigkeiten für die Ersteller ausgerichtet war, wurde bereits 2014 in den Arbeitsplan des IASB aufgenommen und adressiert nunmehr aus Zeitgründen nur noch ausgewählte Anwendungsfragen zur Equity-Methode.

Der IASB nahm dabei folgende Änderungen bzw. Klarstellungen an IAS 28 vor:

  • Änderungen der Beteiligungsquote des Investors bei Erlangung eines maßgeblichen Einflusses oder gemeinschaftlicher Führung;
  • Änderungen der Beteiligungsquote des Investors unter Beibehaltung des maßgeblichen Einflusses oder gemeinschaftlicher Führung, einschließlich:
    • Erwerb eines zusätzlichen Anteils an dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen;
    • Veräußerung eines Anteils an dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen; und
    • wenn andere Änderungen im Nettovermögen eines assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens die Beteiligungsquote des Anteilseigners ändern, bspw. wenn das assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen neue Anteile ausgibt;
  • die Erfassung des Anteils des Investors an den Verlusten des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens, einschließlich:
    • ob ein Anteilseigner, der seine Anteile an einem Anteil an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen auf Null reduziert hat, nicht erfasste Verluste „nachholen“ muss, wenn er einen zusätzlichen Anteil an dem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen erwirbt; und
    • ob ein Anteilseigner, der seinen Anteil an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen auf Null reduziert hat, seinen Anteil am Gewinn oder Verlust des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens und seinen Anteil am sonstigen Ergebnis des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens getrennt zu erfassen hat;
  • Transaktionen mit assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen - beispielsweise die Erfassung von Gewinnen oder Verlusten, die aus dem Verkauf eines Tochterunternehmens an sein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen entstehen, in Einklang mit IFRS 10 und IAS 28;
  • latente Steuereffekte beim erstmaligen Ansatz im Zusammenhang mit der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert des Anteils des Anteilseigners an den identifizierbaren Vermögenswerten und Schulden des assoziierten Unternehmens oder Gemeinschaftsunternehmens;
  • bedingte Gegenleistungen; und
  • die Beurteilung, ob ein Rückgang des beizulegenden Zeitwertes eines Anteils an einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen ein objektiver Hinweis darauf ist, dass die Nettoinvestition wertgemindert sein könnte.

Um die Verständlichkeit des Standards zu verbessern, wurde auch die Gliederung von IAS 28 neu strukturiert. Zudem werden (Folge-)Änderungen an weiteren IFRS-Standards vorgeschlagen, bspw. sollen in IFRS 12 neue Anhangangaben bei Anwendung der Equity-Methode aufgenommen werden. Die Kommentierungsfrist endet am 20.01.2025. Den vollständigen Entwurf finden Sie hier.

IASB schließt Post-implementation Review (PiR) zu IFRS 15 (Erlöse aus Verträgen mit Kunden) ab

Gemäß Pressemitteilung des IASB vom 30.09.2024 hat die Überprüfung des Standards nach dessen Einführung gezeigt, dass der Standard wie beabsichtigt funktioniert und den Adressaten entscheidungsnützlichere Informationen über Erlöse mit Kunden liefert. Einige Sachverhalte und Fragestellungen, auf die der IASB während seiner Überprüfung nach der Einführung von IFRS 15 aufmerksam gemacht wurde und die als weniger wichtig eingestuft wurden, werden zusammen mit kleineren Sachverhalten, die bereits früher außerhalb des PiR nach der Einführung identifiziert wurden, in die nächste Agendakonsultation aufgenommen. Diese betreffen die Berichterstattung über an einen Kunden zu zahlende Gegenleistungen; die Beurteilung der Verfügungsgewalt über Dienstleistungen und immaterielle Vermögenswerte, um festzustellen, ob ein Unternehmen als Prinzipal oder Agent handelt sowie die Anwendung von IFRS 15 im Zusammenhang mit IFRIC 12 (Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen). 

Der IASB wird zudem in seiner nächsten Agendakonsultation Fragen aus dem PiR von IFRS 10,  IFRS 11 und IFRS 12 berücksichtigen, die sich auf die Anwendung von IFRS 15 in Bezug auf IFRS 10 (insbesondere die Bilanzierung von Transaktionen, bei denen ein Unternehmen im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit einen Vermögenswert veräußert, indem es einen Eigenkapitalanteil an einem (Tochter-)Unternehmen, das nur einen Vermögenswert besitzt, veräußert (ein sogenannter „Corporate Wrapper“) und IFRS 11 (insbesondere die Bilanzierung von Kooperationsvereinbarungen) beziehen. Weiterhin beabsichtigt der IASB weitere Erkenntnisse zu einigen Aspekten der Anwendung von IFRS 15 im Kontext zu IFRS 16 im Rahmen des begonnenen PiR zu IFRS 16 zu sammeln. Den ausführlichen Abschlussbericht des IASB finden Sie hier

IASB nimmt neues Projekt zu IAS 7 (Kapitalflussrechnungen) in seinen Arbeitsplan auf

Der IASB hat basierend auf den Rückmeldungen der dritten Agendakonsultation ein neues Forschungsprojekt zu IAS 7 (Kapitalflussrechnungen) in seinen Arbeitsplan aufgenommen. In einer ersten Phase sollen Art und Umfang wahrgenommener Mängel in den Anforderungen des Standards untersucht werden. Erste Ergebnisse und die weitere Vorgehensweise sollen im 1. Quartal 2025 erörtert werden. 

Agenda Decisions des IFRS IC in Q3/2024

Das IFRS IC hat in seiner Sitzung am 10.09.2024 keine finale Formulierung einer Agendaentscheidung vorgelegt.