DRSC- und IDW-Stellungnahme zu ED/2024/1 – Unternehmenszusammenschlüsse – Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung
Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee e.V. (DRSC) und das IDW (Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V.) haben im Juli 2024 jeweils eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen an IFRS 3 und IAS 36 (Unternehmenszusammenschlüsse – Angaben, Geschäfts- oder Firmenwert und Wertminderung) veröffentlicht. Sowohl das DRSC als auch das IDW befürworten das Ziel des IASB, die Berichterstattung zu Unternehmenszusammenschlüssen zu verbessern. Bedenken äußerte das IDW u.a. hinsichtlich der quantitativen Schwellenwerte zu der vorgeschlagenen Differenzierung von wesentlichen und strategischen Unternehmenszusammenschlüssen. Das DRSC fordert eine angemessene Definition eines strategischen Unternehmenszusammenschlusses und merkt an, dass es sich bei den geforderten Angaben zu erwarteten Synergieeffekten aus Unternehmenszusammenschlüssen um sensible Informationen handeln kann, deren Offenlegung zu wirtschaftlichen Nachteilen führen könnte. Das DRSC kritisiert weiterhin, dass eine grundlegende Überprüfung der Goodwill-Bilanzierung dringender gewesen wäre, wozu nach Auffassung des DRSC auch eine Wiedereinführung der planmäßigen Goodwill-Abschreibung eine Alternative dargestellt hätte. Die ausführliche Stellungnahme des DRSC finden Sie hier. Die ausführliche Stellungnahme des IDW finden Sie hier.
DRSC- und IDW-Stellungnahme zu ED/2024/3 – Verträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen
Das DRSC und das IDW haben im August 2024 jeweils eine Stellungnahme zu den geplanten Änderungen an IFRS 9 in Bezug auf Verträge über Strom aus erneuerbaren Energiequellen veröffentlicht. Beide Institutionen befürworten die geplanten Änderungen an IFRS 9, sehen aber auch einigen Nachbesserungsbedarf am Wortlaut der geplanten Klarstellungen. So wird u.a. kritisiert, dass sich die geplanten Änderungen dem Wortlaut nach nur auf Verträge mit der Kondition „pay-as-produced“ beziehen, obwohl am Markt auch andere Konditionen wie „pay-as-forecasted“ oder pay-as-nominated“ bestünden, bei denen ebenfalls ein Mengenrisiko übertragen werde. Sowohl das IDW als auch das DRSC regen zudem eine Anpassung oder Konkretisierung des Wortlauts „renewable“ und „nature-dependent“ an, da beide gewählten Begriffe zu unkonkret seien. Beide regen eine Verortung der geplanten Ergänzungen an IFRS 9 an den Stellen an, an denen die betreffenden Regelungen, auf die sich die Klarstellungen beziehen, verortet sind. Weiterhin wird Kritik am Kriterium des Rückkaufs zuvor veräußerter Mengen (ED IFRS 9.6.10.3(b)(iii)) sowie dem dort enthaltenen Beispielzeitraum von einem Monat geübt, bis hin zu der Anregung auf das Kriterium gar zu verzichten. Das Kriterium scheint angabegemäß nicht angemessen, da Rückkäufe nicht immer kausal mit früheren Teilverkäufen verbunden seien und das Beispiel eines Monats in der Praxis nicht geeignet sei, da Produktionszyklen und saisonale Nachfragemuster wesentlich längere Zeitfenster umfassten. Weiterhin wird vorgeschlagen, die geplanten Angabevorschriften nur auf Verträge anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des Entwurfs fallen und für welche die Eigenverbrauchsausnahme zum Tragen kommt. Als Erstanwendungszeitpunkt wird von beiden Institutionen der 01.01.2026 vorgeschlagen. Die ausführliche Stellungnahme des DRSC finden Sie
hier. Die ausführliche Stellungnahme des IDW finden Sie
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