Aktivitäten des IASB/IFRS IC

Post-Implementation Review von IFRS 9 (Kategorisierung & Bewertung)

 Als Basis hatte der IASB einen Outreach bzw. Research zur Themenfindung vorgenommen. Der PIR zu IFRS 9 umfasst nur Themen/Fragen des Regelungsbereichs Kategorisierung und Bewertung von Finanzinstrumenten. Stellungnahmen können bis zum 28.01.2022 eingereicht werden.

ED/2021/8 mit weiteren Änderungen an IFRS 17 veröffentlicht

Am 28.07.2021 wurden begrenzte Änderungen an IFRS 17 vorgeschlagen. Die Kommentierungsfrist endete am 21.09.2021. Der Entwurf behandelt nur einen ausgewählten Aspekt in den Übergangsvorschriften bei der erstmaligen gemeinsamen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9. Wendet ein (Versicherungs-)Unternehmen in der ersten Berichtsperiode – ab 1. Januar 2023 – IFRS 17 und zeitgleich IFRS 9 erstmals an, bestehen unterschiedliche Übergangsvorschriften, speziell hinsichtlich der Vorgaben an die Darstellung der Vorjahreszahlen. Hier können Unstimmigkeiten (mismatches) bei der Darstellung der Vorjahresvergleichszahlen entstehen, da diese nach IFRS 17 vollständig, nach IFRS 9 aber nur teilweise angepasst werden müssen/können.

Als mögliche Lösung wird eine Erweiterung der Transition-Regelungen vorgeschlagen (neue IFRS 17.C28A-C28E). Danach soll es – wahlrechtsweise – erlaubt sein, finanzielle Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit nach IFRS 17 qualifizierenden (Versicherungs-)Verträgen stehen, in den Vorjahreswerten so darzustellen, als ob die Klassifizierungs- und Bewertungsregelungen gem. IFRS 9 angewendet worden wären. Die Option soll je Finanzinstrument einzeln anwendbar sein. Ausgenommen sind Vergleichsperioden, die vor dem Übergangszeitpunkt auf IFRS 17 liegen.

Bei Anwendung dieser sog. Klassifizierungsüberlagerung (classification overlay) müssen die Wertminderungsvorschriften gem. IFRS 9 jedoch nicht auf die betroffenen finanziellen Vermögenswerte angewendet werden. Die resultierenden Buchwertanpassungen sind im Eigenkapital zu erfassen (Gewinnrücklagen oder other component of equity). Ebenso wäre die Anwendung der Option im Anhang zu nennen.

ED/2021/7 Subsidiaries without Public Ac-countability: Disclosures veröffentlicht

Der IASB hat am 26.07.2021 ED/2021/7 veröffentlicht. Die Kommentierungsfrist endet am 31.01.2022. Betroffen ist die Anwendung der IFRS for Small and Medium-sized Entities (IFRS for SMEs), die gegenüber den Full-IFRS Erleichterungen enthalten. Die praktischen Erleichterungen werden jedoch für (anwendende) Unternehmen, die wiederum in einen übergeordneten IFRS-Konzernabschluss (gem. Full-IFRS) einbezogen werden, konterkariert, da diese ihre Reporting Packages zum Mutterunternehmen nach Full-IFRS berichten müssen. Zur Beseitigung dieses Widerspruchs enthält der Entwurf Vorschläge, die hinsichtlich der Angabepflichten (disclosures) eine starke Reduzierung vorsehen. Die praktische Bedeutung des IFRS for SME in Deutschland ist gering, denn das Handelsrecht sieht nur die befreiende Offenlegung eines IFRS-Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB vor, jedoch keine Befreiung von der originären Erstellung von Jahresabschlüssen nach HGB.

Verlängerung der Kommentierungsfrist zu ED/2020/3

Der IASB veröffentlichte am 25.03.2021 den Entwurf ED/2021/3 Disclosure Requirements in IFRS Standards – A Pilot Approach (Proposed Amendments to IFRS 13 and IAS 19). Ziel ist es, die Angaben in den IFRS zu verbessern, insbesondere die Reduktion von sog. boiler plate Angaben. Die Kommentierungsfrist wurde im Juni verlängert auf den 12.01.2022 (vorher 21.10.2021).

Agenda Decisions des IFRS IC in Q3/2021

Norm   Kurzberschreibung Monat
IFRS 16

Gefragt wurde, ob nicht erstattungsfähige Umsatzsteuerzahlungen (value-added tax; VAT) als Teil der Leasingzahlungen zu behandeln und in die Bewertung der Leasingverbindlichkeit einzubeziehen sind. Das Ergebnis des Outreach des IFRS IC ergab, dass für nicht erstattungsfähige Umsatzsteuer nur begrenzte Anwendungsfälle existieren und die Auswirkungen auf die Leasingverbindlichkeit vermutlich unwesentlich sind. Daher wurde die Anfrage nicht weiter bearbeitet.

September
IAS 32 Fraglich war, ob eine Reklassifizierung einer finanziellen Verbindlichkeit in Eigenkapital möglich ist, wenn, wie in den Bedingungen des Finanzinstruments vorgesehen, die Preisfestsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und daher die fixed-for-fixed-Bedingung des IAS 32 zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt wäre. Aufgrund des zu begrenzten (narrow) Anwendungsfelds kann aus Sicht des IFRS IC die Frage nicht beantwortet werden. September