Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Nachdem die Europäische Kommission im November 2022 einen ersten Entwurf des ersten Satzes (Set 1) der von der EFRAG entwickelten European Sustainability Reporting Standards (ESRS) erhalten hatte, erfolgte nach Prüfung und Beratung beginnend ab Juni 2023 ein vierwöchiger öffentlicher Konsultationsprozess sowie eine abschließende Überarbeitung der delegierten Verordnung, die auf die ESRS abstellt. Die Konsultationen bestätigten, dass die von der EFRAG vorgelegten Entwürfe weitgehend dem Mandat der CSRD entsprechen und die angestrebten politischen Ziele im Rahmen des europäischen Green Deals erreicht würden. Am 31.07.2023 nahm die Europäische Kommission die finale Fassung der delegierten Verordnung schließlich an und veröffentlichte sie in den europäischen Amtssprachen.

Die delegierte Verordnung ergänzt die Rechnungslegungsrichtlinie (2013/34/EU) in der durch die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD – 2022/24642) geänderten Fassung. Nach der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sind große und börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen sowie Mutterunternehmen großer Gruppen verpflichtet, regelmäßig Berichte über ihre Sozial- und Umweltrisiken sowie über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Mensch und Umwelt zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Informationen müssen gemäß Artikel 19a und 29a der Rechnungslegungsrichtlinie im Einklang mit den europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) stehen, in denen der Inhalt und gegebenenfalls die Struktur, in der diese vorzulegen sind, festgelegt werden.

Die ESRS sind im Anhang der finalen delegierten Verordnung aufgeführt. In dem ersten delegierten Rechtsakt werden damit zum ersten Mal verbindliche Standards in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Europäischen Union definiert. Die von der CSRD betroffenen Unternehmen erhalten erstmals einen Überblick, welche nichtfinanziellen Informationen sie offenzulegen haben. Die ESRS der ersten Gruppe sind sektorunabhängig, gelten demnach für alle Unternehmen, unabhängig davon, in welchem Sektor bzw. Sektoren das Unternehmen tätig ist.

Der delegierten Verordnung sind folgende Anhänge beigefügt (erster Satz der von der EFRAG entwickelten Standards):

Anhang I

Bereichsübergreifende Standards:

  • ESRS 1 Allgemeine Anforderungen
  • ESRS 2 Allgemeine Angaben

Standards in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance:

  • ESRS E1 Klimawandel
  • ESRS E2 Umweltverschmutzung
  • ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen
  • ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme
  • ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft
  • ESRS S1 Eigene Belegschaft
  • ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette
  • ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften
  • ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer
  • ESRS G1 Unternehmenspolitik

Anhang II

  • Liste der Akronyme
  • Glossar mit Definitionen.

Um die Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen sicherzustellen und die ordnungsgemäße Anwendung der ESRS durch die Unternehmen zu erleichtern, hat die Kommission gemäß S. 12 der finalen Fassung der delegierten Verordnung u.a. Änderungen an den Nachhaltigkeitsstandards in Bezug auf die folgenden Aspekte vorgenommen:

  • Wesentlichkeitsansatz;
  • Schrittweise Einführung bestimmter Anforderungen;
  • Umwandlung bestimmter Anforderungen in freiwillige Datenpunkte;
  • Einführung von Flexibilitätsregelungen für eine Reihe von Angabepflichten;
  • Interoperabilität mit den globalen Standardsetzungsinitiativen wie International Sustainability Standards Board (ISSB) und Global Reporting Initiative (GRI).

Die zusätzlich zu den von der EFRAG bereits vorgeschlagenen Übergangsfristen gelten insbesondere für Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern und sollen dafür sorgen, dass sich die anfänglichen Kosten der Berichterstattung durch eine längere Vorbereitungszeit bzw. schrittweise Einführung der Berichtspflichten auf mehrere Jahre verteilen.

Alle Unternehmen sind im ersten Jahr der Anwendung von den Angabepflichten bzgl. der finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit Verschmutzung (ESRS E2), Wasser und Meeresressourcen (ESRS E3), Biodiversität und Ökosystem (ESRS E4) und Kreislaufwirtschaft (ESRS E5) befreit. Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern sind zusätzlich im ersten Jahr der Anwendung von den Angabepflichten zu den Scope 3 und Gesamttreibhausgasemissionen (ESRS E1) sowie Angaben zum eigenen Personal (ESRS S1) befreit. Für die ersten beiden Jahre dürfen darüber hinaus bei diesen Unternehmen die Offenlegungsanforderungen zu den Arbeitern in der Lieferkette (ESRS S2), den betroffenen Gemeinden (ESRS S3), den Kunden bzw. Endverbrauchern (ESRS S4) sowie Biodiversität/Ökosystem (ESRS E4) entfallen.

Der delegierte Rechtsakt wird in einem nächsten Schritt dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat zur Prüfung vorgelegt. Die Frist für die Prüfung beträgt zwei Monate, kann bei Bedarf aber auf vier Monate ausgeweitet werden. Europäisches Parlament und Europäischer Rat können den delegierten Rechtsakt ablehnen, jedoch keine Änderungen vornehmen.

Sofern keine Ablehnung erfolgt, ist die Verordnung und damit die ESRS für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen, in ihrer Gesamtheit von allen von der CSRD betroffenen Unternehmen in der EU verpflichtend anzuwenden.