damit aber auch die Gefahr des sogenannten „Greenwashing“ – dem Anbieten nicht-nachhaltiger Finanzanlagen, bei dem fälschlicherweise das Bild vermittelt wird, es handle sich um nachhaltige Investments. Die BaFin ist dem Anlegerschutz verpflichtet ist und verfolgt daher das Ziel, Greenwashing zu erschweren.
Vor diesem Hintergrund hat die Aufsichtsbehörde am 3. August 2021 die Konsultation (13/2021) einer Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen veröffentlicht. Darin nennt die Behörde konkrete Anforderungen, die nachhaltige Investmentvermögen künftig erfüllen müssen.
Der Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst Investmentvermögen, die einerseits durch Bezeichnungen wie „ESG“, „sustainable“ oder „green“ einen Nachhaltigkeitsbezug im Namen aufweisen oder andererseits Anlegern gegenüber als nachhaltige Produkte, beispielsweise durch entsprechende Darstellungen in den Verkaufsunterlagen, angeboten werden.
Die Nachhaltigkeit eines Investmentvermögens kann im Sinne des Richtlinien-Entwurfs auf drei unterschiedliche Arten erreicht werden:
Nachhaltiges Investmentvermögen aufgrund der Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände
Hierfür sieht der Richtlinien-Entwurf eine in die Anlagebedingungen des Investmentvermögens aufzunehmende Mindestinvestitionsquote in nachhaltige Anlagen in Höhe von 75 Prozent vor. Darüber hinaus muss in den Anlagebedingungen festgehalten werden, welche Vermögensgegenstände als nachhaltig angesehen werden. In diesem Zusammenhang muss durch bestimmte Mindestausschlüsse sichergestellt sein, dass gemäß Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie Art. 9 der Verordnung (EU) 2020/852 ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umwelt- und Sozialziele geleistet wird, diese gleichzeitig nicht erheblich beeinträchtigt werden und bestimmte Governance-Aspekte Berücksichtigung finden.
Nachhaltiges Investmentvermögen aufgrund einer nachhaltigen Anlagestrategie
Die Nachhaltigkeit eines Investmentvermögens kann daneben auch in einer nachhaltigen Anlagestrategie, beispielsweise einer „Best-in-Class-Strategie“, begründet sein. Ist dies der Fall, muss die Anlagestrategie in den Anlagebedingungen präzisiert werden. Ferner ist über Höchstgrenzen sicherzustellen, dass gemäß Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie Art. 9 der Verordnung (EU) 2020/852 Umwelt- und Sozialziele nicht erheblich beeinträchtigt sowie bestimmte Governance-Aspekte berücksichtigt werden.
Nachbildung eines nachhaltigen Index
Wird eine passive Anlagestrategie durch die Nachbildung eines nachhaltigen Index verfolgt, ist ein bloßer Verweis auf die festgestellte Nachhaltigkeit des Index in den Anlagebedingungen nicht ausreichend. Vielmehr ist durch entsprechende Ausführungen in den Anlagebedingungen der Nachhaltigkeitscharakter des Index ausführlich darzulegen. Zudem ist durch die Implementierung von Ausschlüssen sicherzustellen, dass die Zusammensetzung des Index die in Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2019/2088 bzw. Art. 9 der Verordnung (EU) 2020/852 definierten Umwelt- und Sozialziele nicht erheblich beeinträchtigt und Governance-Aspekte beachtet.
Der Richtlinien-Entwurf enthält darüber hinaus eine sogenannte Grandfathering-Regelung. Die genannten Vorgaben sollen demnach nicht für inländische Publikumsinvestmentvermögen gelten, deren Anlagebedingungen vor Veröffentlichung der Konsultationsfassung bereits genehmigt wurden.
Stellungnahmen zur Konsultation nimmt die BaFin noch bis zum 6. September 2021 entgegen. Die entsprechende Kontaktadresse und die Konsultation des Richtlinien-Entwurfs finden Sie auf der Website der BaFin.