BMF ändert Mitteilungspflicht bei Auslandsbeziehungen

Konkret werden die beiden Textziffern 1.3.1.1 Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze und 1.3.2 Veräußerungen von Beteiligungen des BMF-Schreibens vom 5. Februar 2018 (BStBl I S. 289), geändert durch BMF-Schreiben vom 18. Juli 2018 (BStBl I S. 815), vom 21. Mai 2019 (BStBl I S. 473) und vom 18. September 2020 (BStBl I S. 971) neu geregelt.

Tz. 1.3.1.1 Mitteilungspflicht bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze

Die Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO besteht dem Schreiben zufolge nur dann, wenn bei einem Erwerb einer Beteiligung die maßgebenden Beteiligungsgrenzen erreicht, bzw. überschritten werden. Mitteilungspflichtig sind zudem

  • Mittelbare Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst erworben hat und
  • Über eine unmittelbare Beteiligung an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse miterworbene mittelbar Beteiligungen

soweit die übrigen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Tz. 1.3.2 Veräußerung von Beteiligungen

Eine Veräußerung an einer Beteiligung ist nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO mitteilungspflichtig, wenn

  • Die Anschaffungskosten aller veräußerten Beteiligungen den Betrag von 150.000 EUR überschreiten oder
  • Mindestens eine 10-prozentige Beteiligung veräußert wird.

Die Mitteilungspflicht besteht dem Schreiben zufolge für unmittelbare Beteiligungen, die der Steuerpflichtige selbst veräußert hat, und die in diesem Zusammenhang mitveräußerten mittelbaren Beteiligungen.

Das BMF-Schreiben finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.