Über das neue BaFin-Rundschreiben zur Solvabilität kleiner Versicherungsunternehmen, Sterbekassen, Pensionskassen und Pensionsfonds

Es ist seit dem 20. April 2021 gültig und bildet die Neufassung des „Rundschreibens 4/2005 (VA) – Solvabilität der Versicherungsunternehmen“. Eine entsprechende Anpassung war aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV II-Richtlinie) in deutsches Recht erforderlich gewesen.

In der Neufassung werden die gesetzlichen Grundlagen zur Solvabilität im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), in der Kapitalausstattungs-Verordnung und in der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung ausführlich dargestellt.

Der Anwendungsbereich des Rundschreibens umfasst:

  • Kleine Versicherungsunternehmen (§ 211 VAG)
  • Sterbekassen (§ 218 Abs. 1 VAG)
  • Pensionskassen (§ 232 Abs. 1 VAG)
  • Pensionsfonds (§ 236 Abs. 1 VAG)

Inhaltlich untergliedert sich das Rundschreiben in vier Abschnitte:

Eigenmittel (Kapitel 3)

Während in den Kapiteln 3.1 und 3.2 allgemeine Hinweise zur Solvabilität gegeben und Instrumente, welche als Eigenmittel angerechnet werden können, genannt werden, regelt das Rundschreiben in Kapitel 3.3 den Umgang mit dem Bestandsschutz für Forderungen aus Genussrechten und nachrangigen Verbindlichkeiten nach § 214 Abs. 8 VAG. Des Weiteren werden an dieser Stelle für kleine Versicherungsunternehmen, Sterbekassen und Pensionskassen Zweifelsfragen zum Abzug der Beteiligungen und Forderungen nach § 214 Abs. 7 VAG von den Eigenmitteln nach § 214 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VAG beantwortet. Nach Auffassung der BaFin sollen unter bestimmten Voraussetzungen Gläubiger nachrangiger Verbindlichkeiten an Verlusten beteiligt werden. Zu diesem Zweck beinhaltet das Rundschreiben Formulierungshinweise für eine entsprechende Klausel, welche in den Bedingungen nachrangiger Verbindlichkeiten verankert werden sollte. Kapitel 3.4 beschäftigt sich mit den Eigenmitteln, die nur durch Zustimmung der BaFin infolge eines entsprechenden Antrags anerkannt werden. Dazu zählen unter anderem Teile des nicht eingezahlten Grundkapitals, zulässige bzw. tatsächlich geforderte Nachschüsse und stille Reserven. Ein Antrag auf Anerkennung der Eigenmittel ist zusammen mit dem Solvabilitätsnachweis einzureichen.

Drohende Unterdeckung (Kapitel 4)

Kapitel 4 befasst sich mit der Anzeigepflicht im Zusammenhang einer Verschlechterung der finanziellen Lage bzw. der Gefährdung der Zahlungsfähigkeit nach § 132 Abs. 2 VAG und einer drohenden Unterdeckung der Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderungen.

Einreichung (Kapitel 5 und 6)

Die Kapitel 5 und 6 setzen sich mit Frist und Form der Einreichung des Solvabilitätsnachweises auseinander. Ein solcher Nachweis ist demnach jedes Jahr zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht in elektronischer Form einzureichen.

Anmerkungen zu einzelnen Positionen der Nachweisungen (Kapitel 7)

In Kapitel 7 konkretisiert das Rundschreiben, auf welche Art und Weise einzelne Positionen in den Nachweisen 701 bis 706 zu befüllen sind. Die verbindliche Anwendung dieser Hinweise erfolgt erstmalig für Geschäftsjahre, die nach dem 30. März 2021 enden. Eine frühere Anwendung ist dennoch möglich.

Zum Rundschreiben gelangen Sie über die Website der BaFin.