In dem Rundschreiben wird zunächst der Begriff des echten Gruppenversicherungsvertrags definiert. Das wesentliche Abgrenzungsmerkmal zu ähnlich gestalteten Vertragskonstellationen bildet dabei die „Einheitlichkeit des Vertrags“, d.h. dass ein echter Gruppenversicherungsvertrag einen Versicherungsvertag mit nur einem Versicherungsnehmer als Spitze der Gruppe darstellen muss.
Anschließend werden in Bezug auf die Ausgestaltung dieser Verträge aufsichtsbehördliche Anforderungen an das Verhältnis zwischen Versicherungsunternehmen, Versicherungsnehmer und versicherter Person benannt. So soll es versicherten Personen über eine vertragliche Bestimmung ermöglicht werden, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers geltend zu machen.
Wenn für eine versicherte Person eine Beitrittserklärung vorliegt und es sich somit nicht um einen automatischen Beitritt zur Gruppenversicherung handelt, sollen Informationen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorgaben vom Versicherungsunternehmen mitzuteilen sind, auch an die versicherte Person weitergeleitet werden. Es genügt, wenn diese Informationen für die versicherte Person an geeigneter Stelle, wie z.B. auf der Internetseite des Versicherungsunternehmens bzw. des Versicherungsnehmers, abrufbar sind.
In diesem Zusammenhang sind Versicherungsunternehmen auch dazu angehalten, die versicherte Person über bedeutsame Änderungen zu informieren, die Einfluss den Versicherungsschutz der versicherten Person haben können. Zudem soll Versicherten, die einer echten Gruppenversicherung nicht automatisch beigetreten sind, die vertragliche Option eingeräumt werden, ihre Beitrittserklärung widerrufen zu können.
Das Rundschreiben, welches die Rundschreiben 3/90, 3/94 und 2/97 zusammenführt und ersetzt, findet keine Anwendung auf Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen. Es ist nicht rechtsverbindlich.
Zum Rundschreiben gelangen Sie über die Website der BaFin.