Die Bundesregierung hat am 10. Februar 2021 den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Der Gesetzesentwurf geht auf ein im August 2019 veröffentlichtes Maßnahmenpaket zurück, welches im Zuge des P&R-Skandals vom Bundesfinanzministerium und vom Bundesjustizministerium gemeinsam entwickelt wurde. Mit dem Gesetzesvorhaben verfolgt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Finanzmarktregulierung das Ziel, Anleger insgesamt besser vor Verlusten zu schützen.
Im Wesentlichen sind folgende Regelungen im Regierungsentwurf enthalten:
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Verbot von Blindpool-Anlagen
Nach Auffassung der Bundesregierung muss der Anleger über eine hinreichende Bewertungsmöglichkeit zum Zeitpunkt der Geldanlage verfügen können. Daher werden Anlagen, bei denen die konkreten Anlageobjekte zum Zeitpunkt der Prospekterstellung noch nicht feststehen (Blindpool-Anlagen), künftig verboten.
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Beschränkung des Vertriebs von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Anlageberater bzw. Finanzanlagevermittler
Der Vertrieb von Vermögensanlagen darf in Zukunft nur noch durch beaufsichtigte Anlageberater und Finanzanlagevermittler durchgeführt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass eine Angemessenheits- bzw. Geeignetheitsprüfung (bei Anlageberatung) durchgeführt wird und bei der Anlageentscheidung Berücksichtigung findet.
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Erweiterung der Befugnisse der Finanzaufsicht
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhält unter anderem erweiterte Auskunftsrechte, um bei konkreten Anhaltspunkten Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften frühzeitig aufklären zu können.
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Einführung einer Mittelverwendungskontrolle
Im Anwendungsbereich des Vermögensanlagegesetzes ist bei Direktinvestitionen in Sachgüter oder einer entsprechenden Vermögensanlage über eine Zweckgesellschaft künftig eine Mittelverwendungskontrolle verpflichtend durchzuführen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die von den Anlegern bereitgestellten Mittel gemäß dem Prospekt bzw. dem Investitionsplan eingesetzt werden.
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Abschaffung der bloßen Registrierungsmöglichkeit bei geschlossenen Publikumsfonds
Dem Entwurf zufolge wird zukünftig für alle Verwalter von geschlossenen Publikumsfonds - unabhängig vom Fondsvolumen - eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erforderlich sein.
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Mehr Transparenz zugunsten der Anleger
Zudem müssen Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte und gestattete Vermögensanlagen-Informationsblätter (VIB) auf der Website der BaFin veröffentlicht werden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.