Die neuen Berichtspflichten sind laut BaFin zum 31. Dezember 2021 einzuhalten.
Berichtspflichten für Pensionskassen & kleine Versicherungsunternehmen
Die am 28. Juli 2021 bekannt gegebene Sammelverfügung („Sammelverfügung betreffend die Berichtspflichten der Versicherungsunternehmen über ihre Kapitalanlagen“) richtet sich an Pensionskassen und kleine Versicherungsunternehmen und ersetzt die Sammelverfügung vom 21. Juni 2011. Sie enthält im Wesentlichen Anforderungen zu den verpflichtenden Berichten über die Kapitalanlagen, Buch- und Zeitwerte, stille Reserven sowie stillen Lasten und die Anordnung, über die Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva berichten zu müssen.
Für die Berichte über Vermögensanlagen müssen die Nachweisungen 670 und 660 sowie als Anlagen die beiden Vordrucke „Streuung“ und „Fonds“ verwendet werden, welche in der folgenden Tabelle übersichtlich dargestellt sind:
Berichtspflicht |
Inhalt |
Nachweisung 670 |
Vierteljährlicher Bericht über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen (inkl. Anlage „Mischung“) |
Nachweisung 660 |
Vierteljährlicher Bericht über derivative Finanzinstrumente, Vorkäufe, Vorverkäufe und strukturierte Produkte |
Anlage „Streuung“ |
Vierteljährlicher Bericht über die Streuung des Sicherungsvermögens gemäß § 4 AnlV |
Anlage „Fonds“ |
Jährlicher Bericht über Investmentvermögen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 und 16 AnlV |
Für die Berichterstattung gemäß §§ 125, 127 Abs. 2 VAG über Buch- und Zeitwerte, stille Reserven und stille Lasten der Vermögenswerte sowie die unterjährige Bedeckung der zu schätzenden versicherungstechnischen Passiva ist die Nachweisung 671 maßgeblich. Sie ist vierteljährlich einzureichen und enthält eine Angabe der Buch- und Zeitwerte (inklusive der darin enthaltenen stillen Reserven und stillen Lasten) der Vermögensgegenstände sowie eine Darstellung der vierteljährlichen Bedeckungsrechnung der versicherungstechnischen Passiva durch das Sicherungsvermögen.
Hierzu nennt die Behörde einige Anforderungen:
- Stille Reserven und stille Lasten von Vermögenswerten derselben Anlageart sind getrennt aufzustellen
- Die Bedeckung sämtlicher weiteren Abteilungen des Sicherungsvermögens sind, falls vorhanden, auf Seite 6 der Nachweisung 671 darzustellen
- Bei einer Unterdeckung der versicherungstechnischen Passiva zu Buchwerten müssen der BaFin geplante bzw. durchgeführte Maßnahmen zur Wiederherstellung der Bedeckung formlos dargelegt werden
- Bei einer Unterdeckung der versicherungstechnischen Passiva zu Zeitwerten ist der Aufsicht mitzuteilen, aus welchen Vermögenswerten sich die Unterdeckung ergibt und mit welchen Maßnahmen diese beseitigt werden soll
- Resultieren Unterdeckungen aus stillen Lasten, kann stattdessen hinreichend dargestellt werden, wie gesichert es ist, dass trotz bestehender Unterdeckung jederzeit von der Erfüllbarkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen ausgegangen werden kann (bspw. mit Hilfe eines geeigneten Asset Liability Managements)
Berichtspflichten für Pensionsfonds
Mit der Sammelverfügung vom 29. Juli 2021 („Sammelverfügung betreffend die Berichtspflichten der Pensionsfonds über ihre Kapitalanlagen“) hat die BaFin erstmalig die Pflicht für Pensionsfonds geschaffen, über die Kapitalanlagen und die Bedeckung von Pensionsfonds berichten zu müssen.
Demnach sind Pensionsfonds dazu angehalten, die Nachweisung 678 zu verwenden und diese vierteljährlich bei der Aufsicht einzureichen. Auf den ersten beiden Seiten der Nachweisung 678 sind die Kapitalanlagen des Pensionsfonds in vier verschiedene Spalten untergliedert einzutragen:
Spalte 1 |
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für Pensionspläne nach § 236 Abs. 2 VAG |
Spalte 2 |
Kapitalanlagen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern für alle anderen Pensionspläne |
Spalte 3 |
Kapitalanlagen, die nicht für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern nach Buchwerten |
Spalte 4 |
Kapitalanlagen, die nicht für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern nach Zeitwerten |
Auf Seite 3 der Nachweisung 678 ist die vierteljährliche Bedeckung der Sicherungsvermögen nach Geschäftsarten des Pensionsfonds darzustellen. Für jede dieser Geschäftsarten muss eine Unterteilung in Sicherungsvermögen, die bedeckt, überdeckt oder unterdeckt sind, vorgenommen werden. Besteht bei einer Geschäftsart eine Unterdeckung, müssen der BaFin Maßnahmen dargelegt werden, die zur Beseitigung der Unterdeckung ergriffen wurden bzw. ergriffen werden sollen.