Die EU-Whistleblowing-Richtlinie soll Hinweisgeber zukünftig besser schützen; insbesondere sollen sie bei der Meldung von Rechtsverstößen und Missständen keine Benachteiligungen mehr fürchten müssen. Die Umsetzung der „EU-Whistleblower-Richtlinie“ (Richtlinie (EU) 2019/1937) durch die nationalen Gesetzgeber muss eigentlich bis zum 17. Dezember 2021 erfolgen. Zwar wird Deutschland diese Frist „reißen“ – gleichwohl entfaltet die Richtlinie unmittelbare Wirkung für Kommunen und öffentliche Unternehmen.
Die Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen zunächst ab 250 und Behörden ab 50 Mitarbeitern sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohnern bereits ab Dezember 2021 ein internes Meldesystem einrichten bzw. dieses vorhalten müssen. Für kleinere Unternehmen ab 50 Beschäftigten soll diese Pflicht spätestens per Dezember 2023 gelten.
Zur Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie legte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ende November 2020 den Referentenentwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes (HinschG, „Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“) vor, welcher im Gegensatz zur EU-Whistleblowing-Richtlinie auch die Meldemöglichkeit von Verstößen gegen nationales Recht vorsah.
Nachdem der von der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes durch Intervention der CDU/CSU-Fraktion im April dieses Jahres gescheitert war, geht es jetzt voran. Kurz vor Ende der Umsetzungsfrist bekennt sich die neue Koalition eindeutig zum notwendigen Schutz von Hinweisgebern und kündigt die zeitnahe Umsetzung der EU-Whistleblower–Richtline an.
Dabei wird klargestellt, dass nicht nur ein Verstoß gegen Unionsrecht, sondern insbesondere auch die Verletzung deutschen Rechts gemeldet werden kann, wenn die Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt; entsprechend heißt es im Koalitionsvertrag:
„Wir setzen die EU-Whistleblower-Richtlinie rechtssicher und praktikabel um. Whistleblowerinnen und Whistleblower müssen nicht nur bei der Meldung von Verstößen gegen EU-Recht vor rechtlichen Nachteilen geschützt sein, sondern auch vor erheblichen Verstößen gegen Vorschriften oder sonstigem erheblichen Fehlverhalten, dessen Aufdeckung im besonderen öffentlichen Interesse liegt.“
(Koalitionsvertrag, Seite 111)
Die Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie rückt somit in greifbare Nähe. Es ist daher davon auszugehen, dass im ersten Halbjahr 2022 große Teile der Privatwirtschaft zur Einführung von Meldesystemen gesetzlich verpflichtet werden. Für den öffentlichen Sector könnte dies aufgrund der nachfolgenden Erwägungen jedoch schon ab dem 17. Dezember 2021 gelten:
Während eine Direktwirkung zu Lasten Privater (sog. horizontale Wirkung) grundsätzlich abgelehnt wird, ist eine vertikale unmittelbare Wirkung nach ständiger Rechtsprechung anerkannt. Es sprechen daher gute Argumente für die Annahme, dass für den öffentlichen Sector mit Ablauf des 17. Dezember die Pflicht besteht, ein Hinweisgebersystem zu implementieren.
Doch nicht nur die Einrichtung einer internen Meldestelle stellt Kommunen und Behörden vor Herausforderungen. Der interne Meldekanal muss so sicher konzipiert, eingerichtet und betrieben werden, dass die Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in seiner Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt. Dies erfordert die Vornahme geeigneter Vorkehrungen.
Unabhängig einer gesetzlichen Verpflichtung sollten Unternehmen und Behörden grundsätzlich ein Interesse an solchen Hinweisen haben: Denn nicht selten führt ein „Whistleblowing“ zur Aufdeckung krimineller Machenschaften und verhindert weitere wirtschaftliche Schäden!
Es wird also Zeit zu handeln!
Wegen der Sensibilität der vermittelten Informationen ist ein externer „Empfänger“ zu empfehlen, der kraft Berufsrechts zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Diese Funktion eines sog. „Ombudsmannes“ kann beispielsweise durch eine(n) externe(n) Anwältin/Anwalt übernommen werden. So werden potentielle Interessenkonflikte vermieden, die bei einer internen Lösung entstehen können.
Um unsere Mandanten bei der Umsetzung der beschriebenen gesetzlichen Verpflichtung zu unterstützen, wurde die „BDO Compliance Assistance“ entwickelt: Dieses Produkt richtet für die betroffenen Unternehmen und Behörden ein externes Hinweisgebersystem ein, wobei erfahrene Rechtsanwälte als externe Ombudspersonen fungieren. Der Hinweisgeber kann den Compliance-Verstoß schriftlich, elektronisch, telefonisch oder auch persönlich melden. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, Meldungen über ein von der BDO selbst entwickeltes web-basiertes Portal bei garantierter Anonymität abzugeben.
Entsprechend den Vorgaben der EU-Whistleblowing-Richtlinie wird eine sichere Übermittlung der Hinweise garantiert; die Informationen sowie die Identität des Hinweisgebers und der in der Meldung genannten Personen werden vertraulich behandelt. Darüber hinaus kann dem Hinweisgeber – sofern gewünscht - auch Anonymität gegenüber den jeweiligen Ansprechpartnern im Unternehmen bzw. in der Behörde zugesichert werden.
Ergänzt wird der Service mit weiteren praxisnahen Assistance-Leistungen aus dem Bereich der Compliance; so z. B. mit Schulungsformaten. Sprechen Sie uns bei Interesse oder weiteren Fragen gerne an.
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